Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 928/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 5484/19 VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2019 wird im vollen Umfang abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.


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