Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 165/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers mit dem wörtlichen Antrag,
3unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 erhobenen Klage (Az. 3 K 6452/20) gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2020 wiederherzustellen,
4im Übrigen festzustellen, dass die angeordnete sofortige Vollziehung sowie die Androhung von unmittelbarem Zwang in der vorgenannten Duldungsverfügung rechtswidrig war und die Rechte des Antragstellers verletzt,
5hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
61. Soweit der Antragsteller seinen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2020 gerichteten Antrag mit der Beschwerde weiterverfolgt, kann dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag nach Durchführung des behördlichen Ortstermins am 14. Januar 2021 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei, zutraf oder ob die angegriffene Ordnungsverfügung vom 28. September 2020, durch die der Antragsteller verpflichtet worden ist, Angehörigen der Bezirksregierung „nach vorheriger Ankündigung innerhalb von maximal 5 Werktagen zu den üblichen Betriebszeiten“ Zutritt zu dem Grundstück G. in O. sowie zu den dort befindlichen Tierhaltungsanlagen zu gestatten, ihrem objektiven Inhalt nach eine Grundlage für mehr als nur eine einmalige Inspektion der auf dem Grundstück befindlichen Anlage dargestellt hat. Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Eilverfahrens nicht mehr gegeben. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 26. April 2021 erklärt, dass diese Ordnungsverfügung nicht mehr als Grundlage für weitere, auf dem Grundstück G. , O. , beabsichtigte Umweltinspektionen dienen soll und sie infolge des am 14. Januar 2021 durchgeführten Ortstermins als „verbraucht“ angesehen wird. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen aus dieser Ordnungsverfügung hat der Antragsteller nicht zu befürchten.
7Der Antragsteller hat aber den Rechtsstreit auch in Ansehung dieser Erklärung des Antragsgegners nicht für erledigt erklärt, sondern ausführlich dargelegt, dass und weshalb aus seiner Sicht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Diesen Ausführungen ist aber nicht zu folgen.
8a) Ein Rechtsschutzbedürfnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu verneinen, wenn die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil sie seine subjektive Rechtsstellung nicht verbessern kann.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris Rn. 14, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 - 4 B 110.93 -, juris Rn. 3.
10Der Vollzug eines Verwaltungsakts lässt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht entfallen, wenn eine Rückgängigmachung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommt bzw. eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine weitere Vollstreckungsmaßnahme unterbinden kann. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen eine Rückgängigmachung der Vollziehung offensichtlich ausgeschlossen ist und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil bringt.
11Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 136, m. w. N.
12Letzteres ist hier der Fall.
13b) Ausgehend vom Wortlaut der Ordnungsverfügung vom 28. September 2020 und nach Maßgabe des objektiven Erklärungswertes sowie des Empfängerhorizonts beinhaltet sie die - für sofort vollziehbar erklärte (Ziffer II.) und unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer III.) ausgesprochene - Verpflichtung des Antragstellers, den Mitarbeitern der Bezirksregierung Düsseldorf und der durch sie Beauftragten Zutritt zu den dort näher bezeichneten Grundstücken zu gestatten (Ziffer I.). Diese Verpflichtung stützt der Antragsgegner auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und verweist in der Begründung (Ziffer IV.) des Bescheides ausdrücklich darauf, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken, auf denen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (von der X. C. GmbH bzw. deren Geschäftsführer Herrn X. C. ) betrieben würden, in Anspruch genommen werde. Der Antragsteller wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Teilnahme an einem Ortstermin mit dem Anlagenbetreiber nicht erforderlich sei. Es werde lediglich die Duldung des Betretens der Grundstücke erwartet.
14aa) Damit hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BImSchG geregelte Verpflichtung des Eigentümers von Grundstücken, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten, für den vorliegenden Einzelfall konkretisiert. Das hiermit korrespondierende behördliche Betretungsrecht dient der effektiven Durchführung der behördlichen Überwachungsaufgaben und beinhaltet nicht nur eine passive Pflicht, das Betreten zu dulden, sondern erfordert - im Sinne von „ermöglichen“ - unter Umständen auch aktive Mitwirkungshandlungen des Verpflichteten, etwa indem verschlossene Türen geöffnet oder andere dem Zugang entgegenstehende Hindernisse beseitigt werden.
15Vgl. Lechelt, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 52 Rn 46; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 52 BImSchG Rn. 63 (Stand der Kommentierung: Januar 2014); Feldhaus, in: ders., Bundesimmissionsschutzrecht, § 52 BImSchG Rn. 47 (Stand der Kommentierung: 1. November 2010).
16Neben der Begehung als solcher umfasst das Zutrittsrecht auch das Recht zur visuellen Wahrnehmung der für die Überwachungstätigkeit erforderlichen Informationen. § 52 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BImSchG regelt damit eine allgemeine Betretungs- und Besichtigungsbefugnis der zuständigen Behörden.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, juris Rn. 39; Mösbauer, Der verwaltungsbehördliche Überwachungsauftrag im Immissionsschutzrecht, NVwZ 1985, 457 (459); Lechelt, in: Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 52 Rn 45; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 52 Rn. 41; Feldhaus, in: ders., Bundesimmissionsschutzrecht, § 52 BImSchG Rn. 47 (Stand der Kommentierung: 1. November 2010); Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 52 BImSchG Rn. 10 (Stand der Kommentierung: 1. April 2021).
18bb) Hiervon ausgehend könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die an den Antragsteller gerichtete Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2020 dessen Rechtsstellung nicht verbessern.
19Zunächst kann die am 14. Januar 2021, dem Tag der Stellung des Eilantrags, erfolgte Begehung der Grundstücke des Antragstellers zum Zwecke der Besichtigung der dort betriebenen Tierhaltungsanlage durch die vor Ort anwesenden Behördenvertreter ihrer Natur nach offensichtlich nicht wieder rückgängig gemacht werden. Hiervon geht auch die Beschwerde aus.
20Soweit bei der Begehung/Besichtigung am 14. Januar 2021 Lichtbilder der Tierhaltungsanlage angefertigt bzw. diesbezügliche Daten erhoben wurden, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Duldungsverfügung diesem einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen würde. Diese Fotos, die im Zusammenhang mit der auf den Grundstücken des Antragstellers errichteten und von Herrn X. C. betriebenen Tierhaltungsanlage angefertigt wurden, sind zu den diese Anlage betreffenden (elektronischen) Verwaltungsakten genommen worden. Die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers ist hiervon nicht berührt. Der Antragsteller wurde durch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung allein in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer und nicht (auch) als Anlagenbetreiber in Anspruch genommen. Welche rechtliche Bedeutung dem Vortrag des Antragstellers beizumessen sein soll, dass am 14. Januar 2021 neben Lichtbildern, die mit dem Betrieb der Tierhaltungsanlage im Zusammenhang stehen, auch solche von anderen für die Anlagenüberwachung nicht erforderlichen Bestandteilen seiner Grundstücke angefertigt wurden bzw. auf denen (auch) er abgelichtet ist, legt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar. Der diesbezügliche Vortrag ist auch in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert. Der pauschale Verweis darauf, es sei „angesichts der Menge der gefertigten Lichtbilder nicht auszuschließen, dass hierauf Personen und Teilnehmer des Termins abgelichtet“ worden seien, genügt in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände nicht. Nach den Angaben der Beschwerde sei dem Antragsgegner zu Beginn des Ortstermins das Fertigen von Lichtbildern ausdrücklich untersagt worden. Hieraus ist zu folgern, dass die Lichtbilder bei dem Ortstermin am 14. Januar 2021 für jeden erkennbar und nicht heimlich gefertigt wurden. Daher war dem Antragsteller ein hinreichend konkreter und plausibler Vortrag dahingehend, ob (auch) von ihm Lichtbilder angefertigt worden sein könnten, möglich und zumutbar und konnte von ihm erwartet werden. Hieran fehlt es. Soweit möglicherweise andere vor Ort anwesende Personen auf den angefertigten Lichtbildern zu sehen sein sollten, berührt dies den Rechtskreis des Antragstellers ebenfalls von vornherein nicht.
21c) Ausgehend von der Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt es auf die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, insbesondere auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf für deren Erlass, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an.
222. Das erstmals (ausdrücklich) im Beschwerdeverfahren formulierte (Fortsetzungs-) Feststellungsbegehren ist unzulässig.
23Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient - anders als das Klageverfahren - nicht der rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer behördlichen Anordnung. Seine Funktion besteht in der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie er im Klageverfahren unter bestimmten Umständen nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) möglich ist, kommt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 ‑ 7 VR 16.94 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 19 B 463/18 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 ‑ 7 ME 82/11 -, juris Rn. 8, m. w. N.; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, § 80 Rn. 365, m. w. N. (Stand der Kommentierung: September 2011).
25Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen ein gerichtlicher Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erstrebt wird.
26Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2016 ‑ 22 CS 16.256 -, juris 23, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 2009 - 10 S 1851/09 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 124, m. w. N.
273. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es dem Fristverlängerungsantrag vom 21. Januar 2021 nicht entsprochen habe, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) eigenständig.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2018 ‑ 8 B 1474/17 -, juris Rn. 10.
29Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass es für die hier zu treffende Beschwerdeentscheidung auf die in der Vergangenheit geführten Verfahren ankommen könnte und inwieweit sich daraus - abweichend vom Vorstehenden - ein Rechtsschutzbedürfnis ergeben könnte.
30Ebenso fehlt es der Rüge, der Antragsgegner habe die Durchführung des Ortstermins dazu genutzt, weitere Verfahren gegen den Vater des Antragstellers zu führen, an jeglicher Darlegung, inwiefern dies hier erheblich sein könnte.
314. Die pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf das gesamte erstinstanzliche Antragsvorbringen aus dem Antrag vom 14. Januar 2021 genügt den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat der Senat die beiden Feststellungsanträge nicht streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
34Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- BImSchG § 52 Überwachung 7x
- VwGO § 80 4x
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- 2 BvR 297/20 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 463/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ME 82/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1851/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1474/17 1x (nicht zugeordnet)