Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1775/19
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
5die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.2.2018 zu verpflichten, der Klägerin für ihre Spielhalle auf dem Grundstück H. 115 in X. die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen,
6als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch auf Neubescheidung ihres Antrags. Die Beklagte habe von den drei im Gebäude H. 115 befindlichen Verbundspielhallen der Klägerin, der D. N. -F. W. -GmbH und der D. G. -Unterhaltungs- und Spielgeräte GmbH, deren alleinige Gesellschafterin jeweils die N1. D. GmbH sei, die Spielhalle der D. G. -Unterhaltungs- und Spielgeräte GmbH ausgewählt und dieser eine bis Ende Juni 2021 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Da die Klägerin diese Genehmigung nicht angegriffen habe, unterliege die getroffene Auswahlentscheidung keiner Überprüfung. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis). Eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV sei nicht gegeben, weil die Klägerin nur Umstände geltend gemacht habe, die sich allgemein als Konsequenz des Verbots der Mehrfachspielhallen darstellten. Unabhängig davon habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs genutzt habe. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle unterliege ebenfalls keinen Bedenken.
7Diese Einschätzung ist richtig und nicht ernstlich zweifelhaft.
8Der Einwand der Klägerin, die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, eine Angebotsverknappung beim gewerblichen Spielrecht sei zur ausschließlichen Verwirklichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zielführend, habe sich nicht bewahrheitet, weshalb sich eine enge Auslegung des Härtefallbegriffs nicht mit dem Verweis auf die Gefährlichkeit des Spiels an Geldspielautomaten und deren Verfügbarkeit in Spielhallen ‒ im Gegensatz zum Spiel an Geldspielgeräten in Spielbanken ‒ rechtfertigen lasse, verfängt nicht.
9Der Senat hat in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Härtebegriff bereits wiederholt entschieden, dass die gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Härten, die dem Regelungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können eine Abweichung vom Gesetz im Wege der Billigkeit dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 f., m. w. N., Beschluss vom 29.6.2020 – 4 B 665/19 –, juris, Rn. 70 f., m. w. N.
11Änderungen an der gesetzgeberischen Grundentscheidung vorzunehmen, die etwa durch den Evaluierungsbericht des Landes Hessen oder neue Erkenntnisse der Bundesanstalt für gesundheitliche Aufklärung über das Glücksspielverhalten in Deutschland veranlasst sein könnten, obliegt allein dem Gesetzgeber, der die geltenden Regelungen gezielt befristet hat, um bei der Anschlussregelung die bisherigen Erfahrungen berücksichtigten zu können.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 60 ff., Beschluss vom 29.6.2020 – 4 B 665/19 –, juris, Rn. 49 ff.
13Abgesehen davon liegt im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken auch keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht, die der Sache nach von Rechts wegen erfordern könnte, Befreiungen vom Verbundverbot im Härtewege zu erteilen. Der Betrieb der Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs ausgerichtet. Die durch Spielbanken hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung deutlich von derjenigen des Spielhallenangebots. Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 73 f., m. w. N.
15Der weitere Einwand der Klägerin, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, sie ‒ die Klägerin ‒ habe nicht nachgewiesen, dass sie die fünfjährige Übergangsfrist zur Umstrukturierung und schonenden Abwicklung genutzt habe, überzeuge nicht, greift ebenfalls nicht durch.
16Spätestens nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren – von Härtefällen abgesehen – ein Verbot von Mehrfachkonzessionen bestimmt hatte, oblag es der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft, die Übergangsfrist zu nutzen, um die voraussehbare Schließung jedenfalls von zwei der drei Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Dazu hätte gehört, von Möglichkeiten zur Beendigung der Mietverhältnisse für diese Spielhallen, auch im Verhandlungsweg oder im Wege der außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, möglichst frühzeitig im Wege der üblichen Fluktuation die Gelegenheit zur Personalreduktion zu nutzen und Geräteverträge nach und nach auslaufen zu lassen, um die Betriebskosten frühzeitig zu reduzieren und Abfindungen zu vermeiden. Auch hätten sie Möglichkeiten nutzen können, ihre Investitionskosten in kürzerer Zeit zu amortisieren als ursprünglich im Wege der Abschreibung geplant.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 93 ff., m. w. N., und Beschluss vom 24.2.2021 – 4 B 932/19 –, juris, Rn. 15 ff., m. w. N.
18Aus dem Vorbringen der Klägerin und den zum Beleg eines Härtefalls angeführten Gesichtspunkten ergibt sich demgegenüber, dass sie im Interesse des Standorterhalts in der Annahme, eine Anpassung des Betriebs an die neuen Anforderungen sei mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung unvereinbar sowie unter dem Vorwand, eine Auswahlentscheidung unter konkurrierenden Spielhallen sei noch nicht verlässlich getroffen worden, keine auch nur ansatzweise ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um eine nach der gesetzlichen Regelung erforderliche Schließung ihrer Spielhalle möglichst zeitnah wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten bzw. die Schließung von zwei der drei Spielhallen am Standort mit der Muttergesellschaft abzustimmen und zu organisieren.
19Da die Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Klägerin und der am Standort betriebenen weiteren zwei Schwestergesellschaften die Entscheidung hätte treffen können, welche der drei Verbundspielhallen am Standort fortbestehen soll, stand auch nicht erst mit der Härtefallentscheidung fest, dass jedenfalls zwei Betriebe am Standort tatsächlich aufgegeben werden mussten, weil sie seit Ablauf der Übergangsfrist gegen das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV verstießen. Insoweit sind die von der Klägerin angeführten Beschlüsse des Senats vom 8.6.2017,
20– 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 75,
21und vom 18.7.2018,
22– 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529 = juris, Rn. 38,
23erkennbar nicht einschlägig.
24Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, ZfWG 2019, 503 = juris, Rn. 68 f., m. w. N.
25Die ausschließlich angedeutete Vorstellung der Klägerin, ein Härtefall sei gegeben bei mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vereinbaren Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 gegen das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV NRW verstoßen, findet im Gesetz keinen Niederschlag.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2021 ‒ 4 A 971/20 ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
27Die Annahme der Klägerin, dass die Schließung ihrer Spielhalle als solche zu einem gravierenden wirtschaftlichen Verlust führe, kann für sich genommen ebenfalls keine unbillige Härte begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Behauptung der Klägerin, die Verkleinerung des Standorts der Unternehmensgruppe auf eine Spielhalle sei wirtschaftlich untragbar, stellt die Wirtschaftlichkeit der ihrer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Grunde gelegten Geschäftsführung generell in Frage, ist aber kein Argument für die Einräumung einer über die Übergangsfrist hinausgehenden Abwicklungsfrist. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt,
28vgl. § 29 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, GV. NRW. 2021 S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216,
29ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55.
31Gleiches gilt für die von der Klägerin weiter benannten Belastungen durch die fehlende Möglichkeit einer Weiterverwertung von Teilen ihres Inventars sowie von umsatz- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Schließung ihrer Spielhalle.
32Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
33Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
35Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
36welche Voraussetzungen an die Bemühungen eines Spielhallenbetreibers bezüglich der Anpassung seines Betriebes an die gesetzlichen Vorgaben zu stellen sind, wenn nicht absehbar ist, wie die Auswahlentscheidung ausfallen wird,
37ist nicht klärungsbedürftig. Sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil hinsichtlich der vom Verbundverbot betroffenen Spielhalle die Muttergesellschaft der Klägerin unabhängig von und lange vor einem durchzuführenden Auswahlverfahren eine eigene Entscheidung treffen konnte.
38Abgesehen davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bezogen auf die streitgegenständliche Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, die ohnehin in Kürze geändert werden soll, nicht in Betracht, weil Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
42Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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