Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 440/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwiesen wurde, ist unzulässig.
3Der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 19.5.2021 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 E 403/20 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
5Unabhängig davon, ob sich der Kläger als Steuerberater, der sich selbst vertritt, gegen den mit Bescheid der Beklagten vom 12.1.2021 erfolgten Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gemäß § 46 StBerG wendet oder die Nichtigkeit des hierin liegenden hoheitlichen Verwaltungshandelns der Beklagten geltend macht, erfüllt er das Vertretungserfordernis nicht, weil jedenfalls keine Abgabenangelegenheit im Streit steht. Die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO gilt ausschließlich für Abgabenangelegenheiten.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2018 – 4 A 3100/18 –, juris, Rn. 9; zum Begriff der Abgabenangelegenheiten BVerwG, Urteil vom 20.1.2016 – 10 C 17.14 –, BVerwGE 154, 49 = juris, Rn. 11 ff.
7Hierauf ist der Kläger in mehreren vor dem Senat geführten Verfahren und nochmals mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
10Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
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Referenzen
- StBerG § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung 1x
- 4 E 403/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3100/18 1x (nicht zugeordnet)