Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 910/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2021 hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2020, mit dem sie die der Antragstellerin unter dem 28. Juli 2020 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege von fünf Kindern (für die Dauer vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2025) aufgehoben hat, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung genüge den formalen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwischen dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gehe zum Nachteil der der Antragstellerin aus. Die Erfolgsaussichten der Klage seien bei summarischer Prüfung offen. Der Bescheid sei formell rechtmäßig. Das Unterbleiben der nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Bescheids erforderlichen Anhörung sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich, weil mit dem Aufgreifen der Einwände der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren Heilung eingetreten sei. Auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X nicht abschließend festgestellt werden könnten, sei der Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Es sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin nach wie vor die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII aufweise. Dazu zähle auch, dass die aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen, der Sphäre der Tagespflegeperson zuzurechnenden Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt seien. Das sei fraglich, weil die Antragstellerin ihrem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraften Ehemann regelmäßig Zugang zu den Räumlichkeiten der Tagespflegestelle gewährt habe. Aus den Verwaltungsvorgängen ergäben sich Anhaltspunkte, dass dieser teilweise auch während der Betreuungszeiten anwesend gewesen sei. Daher könne auch ein Verstoß gegen Unterrichtungspflichten der Antragstellerin gegenüber dem Jugendamt über regelmäßig in den Räumlichkeiten der Tagespflegestelle anwesende Personen vorliegen. Da jedoch der zeitliche Umfang der Anwesenheit des Ehemannes nicht hinreichend geklärt sei, bleibe die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs offen. Bei der von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung überwiege das Wohl der betreuten Kinder das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung der Tätigkeit. Der Kontakt eines ehemaligen Sexualstraftäters zu Kleinkindern bis zu drei Jahren betreffe einen äußerst sensiblen Bereich des Kindeswohls. Wegen der hohen Schutzbedürftigkeit seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Kindeswohlgefährdung nicht zu hoch zu stellen. Sexueller Missbrauch stelle einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, der zu langfristiger seelischer Traumatisierung führen könne.
5Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - als offensichtlich rechtswidrig einzustufen und dementsprechend die aufschiebende Wirkung der Klage widerherzustellen wäre. Die Antragstellerin greift mit ihrer Beschwerde die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung nicht an, sondern wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitige Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Einwände der Antragstellerin lassen indessen nicht erkennen, dass ihre Geeignetheit i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VIII nach wie vor offensichtlich anzunehmen ist; vielmehr spricht Überwiegendes gegen ihre Eignung.
6Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung zu Recht zugrunde gelegt, dass die persönliche Eignung i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Weiterem verlangt, dass die betreuten Kinder in der Kindertagespflege keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Dazu zählt auch, dass die Kindertagespflegeperson - soweit es in ihrem Einflussbereich liegt - die Kinder vor möglichen Gefährdungen oder gar Schädigungen durch Dritte - hier ihres wegenSexualstraftaten vorbestraften Ehemannes - schützt.
7Dass die Antragstellerin dem (offensichtlich) hinreichend nachgekommen ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Sie macht zunächst ohne Erfolg geltend, ihr Ehemann sei nicht "regelmäßig" im Sinne einer "geordneten Aufeinanderfolge", sondern lediglich "sporadisch" bei Vorliegen eines konkreten Anlasses in der Tagespflegestelle gewesen, um dort Reparaturen durchzuführen; dies sei zudem grundsätzlich außerhalb der Betreuungszeiten erfolgt, wobei kurzzeitige Überschneidungen nicht immer vermeidbar gewesen seien. Damit stellt die Antragstellerin selbst bereits nicht in Abrede, dass ihr Ehemann nicht lediglich einmalig oder in absoluten Ausnahmefällen zu den Betreuungszeiten in der Kindertagespflegestelle anwesend gewesen ist, sondern durchaus öfter, wenn auch zu "konkreten Anlässen". Ungeachtet dessen ist es hier aber letztlich auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Ehemannes vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff der "Regelmäßigkeit" in der von der Antragstellerin geltend gemachten Weise zu verstehen ist. Denn das Verwaltungsgericht konkretisiert im Anschluss an dessen Verwendung näher, auf welche Anhaltspunkte und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vorkommnisse es seine Einschätzung insoweit gestützt hat, nämlich etwa eine Mitteilung der gemeinsam mit der Antragstellerin in der Großtagespflegestelle tätigen Tagespflegeperson über die morgendliche Anwesenheit des Ehemannes oder den Bericht einer Mutter, wonach der Antragsteller oft nachmittags bei der Abholung der Kinder zugegen gewesen sei. Diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Umstände belegen bei summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls hinreichend, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht nur einmalig oder in absoluten Ausnahmefällen sowie nur kurzzeitig in der Kindertagespflegestelle während der Betreuungszeiten anwesend gewesen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht als ausreichend angesehen, den Bescheid jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig einzustufen. Die Aktenlage deutet darüber hinaus darauf hin, dass er bis zuletzt in mehrfacher Hinsicht in den Betrieb eingebunden war, wie er selbst in seiner Email vom 12. März 2021 geschildert hat. So hat er nicht nur eine Kontovollmacht besessen, sondern auch Verwaltungsarbeiten erledigt, bei den Putzarbeiten in der Tagespflegestätte geholfen und "Hausmeisterdienste" versehen.
8Keine abweichende Einschätzung verlangt der Einwand der Antragstellerin, ihr Ehemann führe in der Tagespflegestelle (kleinere) Reparaturen und sonstige Hausmeisterdienste durch und es sei auch deshalb zu Überschneidungen in der Anwesenheit von Tageskindern und des Ehemannes der Antragstellerin gekommen, weil Tageskinder außerhalb der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten gebracht oder abgeholt worden seien. Denn selbst unterstellt, die gleichzeitige Anwesenheit sei - entgegen den vorstehend dargestellten anderweitigen Angaben Dritter - durch abweichende tatsächliche Betreuungszeiten zu erklären, ändert dies nichts an der dadurch entstandenen potentiellen Gefährdung des Kindeswohls. Es ist im Übrigen nicht verständlich, weshalb im Falle verspäteter Abholungen diese nicht abgewartet werden konnten. Entsprechendes gilt für Situationen, in denen Kinder früher gebracht werden. Soweit der Vortrag der Antragstellerin selbst nahelegt, dass dies häufiger vorgekommen ist, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich darauf einzurichten und etwaige Hausmeistertätigkeiten zeitlich früher oder auch am Wochenende vornehmen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die anwesenden Kinder nicht der Antragstellerin, sondern ihrer Kollegin zugeordnet gewesen sein sollten und diese ein Aufeinandertreffen "provoziert" haben sollte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb - insbesondere bei entsprechenden wiederholten Vorkommnissen - die Antragstellerin nicht eine solche Verlagerung der Tätigkeiten ihres Ehemannes in den Räumlichkeiten der Tagespflegestelle hätte einrichten können. Ob etwas anderes gilt, wenn (einmalig) unerwartet ein unaufschiebbarer Reparaturbedarf aufgetreten ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung, da die Antragstellerin insoweit nichts von Substanz vorgetragen hat.
9Eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls steht ferner nicht deswegen grundlegend in Frage, weil die Anwesenheit des Ehemannes der Antragstellerin, wie die Beschwerde geltend macht, möglicherweise ihren Grund in Hausmeistertätigkeiten hatte und durch ihn - anders als dies aber von Eltern ("Vorstellung als Teammitglied") und von Mitarbeitern des Jugendamtes T. ("anlässlich eines Hausbesuchs … Betreuung eines Kindes dem Ehemann überlassen") wahrgenommen wurde - keine Betreuung der Tageskinder erfolgt ist.
10Schließlich mutet der Einwand der Antragstellerin, die Kinder seien zu keiner Zeit alleine mit ihrem Ehemann gewesen, als Schutzbehauptung an. Wie sie dies bei Reparaturarbeiten sichergestellt hat, wird mit dem Beschwerdevorbringen in keiner Weise näher substantiiert und steht zudem im Widerspruch zu dem schlüssig und nachvollziehbar geschilderten Vorfall im Zusammenhang mit einem Hausbesuch durch das Jugendamt T. , bei dem die Antragstellerin ihrem Ehemann "unstreitig" kurzzeitig die Betreuung eines Kindes überlassen haben soll, was auch die Antragstellerin nicht in Frage stellt.
11Ist nach Vorstehendem selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin von einer nicht nur einmaligen zeitgleichen Anwesenheit ihres Ehemannes mit den betreuten Kindern in der Kindertagespflegestelle auszugehen und sprechen darüber hinaus greifbare Anhaltspunkte für eine häufigere Anwesenheit oder sogar die Übernahme von Betreuungsaufgaben, ist die erstinstanzliche Annahme, der auf die mangelnde Eignung der Antragstellerin (wegen eines ihr zurechenbaren nicht ausreichenden Schutzes der ihr anvertrauten Kinder vor Kindeswohlgefährdungen) gestützte Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig in keiner Weise zu beanstanden. Dass insbesondere der zeitliche Umfang der Anwesenheit des Ehemannes im Einzelnen ebenso wie die Frage, ob er tatsächlich Betreuungsaufgaben übernommen hat, im Hauptsacheverfahren möglicherweise noch einer weiteren Aufklärung bedarf, steht dem nicht entgegen. Die Erforderlichkeit einer solchen Beweisaufnahme dürfte allerdings offen sein. Es stellt sich nämlich die vorrangige Frage, ob dem Ehemann der Antragstellerin der Zugang zur Tagespflegeeinrichtung, namentlich dessen Einsatz für regelmäßig anfallende Reparaturarbeiten in den Räumlichkeiten, angesichts seiner Vorgeschichte und der potentiellen Gefährdungslage für Kinder nicht gänzlich zu untersagen ist. Dazu merkt der Senat Folgendes an: Nach dem rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts L. vom 14. November 2006 und des Amtsgerichts L. vom 19. März 2002 steht fest, dass der Ehemann der Klägerin wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen besonders schweren Missbrauchs von Kindern in den Jahren ab 1997 bis 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und das Landgericht B. als Strafvollstreckungskammer nach vollständiger Verbüßung der Haft die Höchstdauer der gesetzlichen Führungsaufsicht nicht abgekürzt hat (Beschluss vom 14. Mai 2012 - StVK ). Ferner hat das Landgericht ein Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen ausgesprochen. Selbst wenn die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht seit 2017 verstrichen ist, stellt der Ehemann der Antragstellerin eine potentielle Gefährdung der Kinder dar, wenn er - wie hier - in die Einrichtung quasi eingebunden wird. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass er etwa auch sein berufliches Umfeld genutzt hat, um die Straftaten an Kindern und Jugendlichen zu begehen. Dass die Antragstellerin versucht, diese Taten zu bagatellisieren, zeigt, dass sie keine Gewähr dafür bietet, die ihr anvertrauten Kinder angemessen zu schützen. Danach hält der Senat eine drohende Kindeswohlgefährdung für wahrscheinlich.
12Auch wenn es danach nicht mehr darauf ankommt, merkt der Senat an, dass die ausführlichen sowie schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen verschiedener Personen (Eltern von Tagespflegekindern, Mitarbeiter des Jugendamts T. ) hinsichtlich der Anwesenheit des Ehemannes der Antragstellerin hinreichend tragfähig sein dürften, mit Blick auf eine fehlende persönliche Eignung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids zu begründen. Danach spricht alles für eine wiederholte bzw. häufige, im jeweiligen zeitlichen Umfang nicht nur völlig unerhebliche Anwesenheit des Ehemannes der Antragstellerin zu (tatsächlichen) Betreuungszeiten, die abgesehen von denkbaren Ausnahmefällen auch nicht unvermeidbar war. Mildere Mittel als die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis sieht der Senat im derzeitigen Verfahrensstand schon mit Blick auf das bei der Antragstellerin nicht erkennbare Problembewusstsein hinsichtlich einer Anwesenheit ihres Ehemannes in der Tagespflegestelle nicht.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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