Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1586/20
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Mai 2020 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
4I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
51. Das Verwaltungsgericht hat durch das ohne weitere mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 11. Mai 2020 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, das streitgegenständliche Fahrzeug am 27. September 2016 zuzulassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg, weil das Fahrzeug der Klägerin bereits im September 2016 zum Verkehr hätte zugelassen werden müssen. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 FZV vorgesehene Einziehung der slowenischen Originalzulassungsbescheinigung sei allein deshalb nicht möglich gewesen, weil diese nachweislich durch die Zollbehörden nach der Dienstvorschrift für Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung vernichtet worden sei. Dies habe der Zulassung nicht entgegengestanden, weil der Verbleib der slowenischen Originalzulassungsbescheinigung geklärt und sämtliche Eintragungen in der Bescheinigung durch Vorlage einer Kopie bekannt gewesen seien. Die unter dem 22. Juni 2016 erteilte Auskunft der slowenischen Behörden, dass der Zulassung Hinderungsgründe entgegenstünden, weil in dem slowenischen Register ein Beschlagnahmevermerk eingetragen sei, sei, wie die Ermittlungen im gerichtlichen Verfahren ergeben hätten, inhaltlich falsch gewesen. Den slowenischen Behörden sei seit dem 26. März 2016 bekannt gewesen, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgehoben worden sei. Dieser Umstand könne nicht zulasten der Klägerin gehen und ändere an der materiellen Rechtslage nichts. Dabei komme es auf die Frage, ob der Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Auskunft der slowenischen Behörden hätte erkennen können oder vor der abschlägigen Bescheidung des Zulassungsantrages weitere Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts hätte machen müssen, nicht an.
62. Diese Annahmen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
7a) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Zulassung des hier in Rede stehenden Fahrzeugs habe bereits entgegengestanden, dass die Klägerin die slowenische Zulassungsbescheinigung nicht im Original habe vorlegen können.
8Bei Fahrzeugen, die - wie hier - bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen waren, gilt gemäß § 7 Abs. 2 FZV, der der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014, dient, Folgendes: Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren (Satz 1). Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten (Satz 2) und die eingezogene Zulassungsbescheinigung auf Verlangen der ausländischen Behörde über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden (Satz 4).
9Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 FZV mit Blick auf die in Satz 4 der Vorschrift (bzw. Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 4 der Richtlinie 1999/37/EG) geregelte Rückgabeverpflichtung die Vorlage/Einziehung der ausländischen Originalzulassungsbescheinigung verlangt. Hierfür spricht insbesondere das mit der Richtlinie 1999/37/EG verfolgte Ziel, einerseits zwar die erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu erleichtern, andererseits zugleich aber betrügerische Praktiken und die Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems zu bekämpfen (vgl. den 6. und 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/37/EG). Mit dem Erfordernis der Vorlage der ausländischen Originalzulassungsbescheinigung soll der missbräuchlichen Zulassung von Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten entgegengewirkt werden.
10Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dieses Verfahren hier schon deshalb nicht habe durchgeführt werden können, weil die Zulassungsbescheinigung für das streitbefangene Fahrzeug entsprechend Nr. 31 Abs. 5 Satz 4 der (als vertraulich - nur für den Dienstgebrauch - gekennzeichneten) Dienstvorschrift für die Verwertungsstellen der Bundesfinanzverwaltung in der Fassung vom 28. November 2014 vernichtet wurde. Dass dieser Umstand der Zulassung des Fahrzeugs nicht endgültig entgegenstehe, könne schon aus § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV geschlossen werden, nach dem bei zweiteiliger Zulassungsbescheinigung ein Fehlen des Teils II der Bescheinigung durch eine Bestätigung über die frühere Zulassung ersetzt werden könne. Dies müsse hier erst recht gelten, weil der Verbleib der Originalzulassungsbescheinigung geklärt gewesen sei und sämtliche Eintragungen in die Bescheinigung durch Vorlage einer Kopie bekannt gewesen seien. Zudem habe die Klägerin eine Übereinstimmungsbescheinigung zu der vorliegenden EG-Typengenehmigung vorgelegt.
11Mit dieser tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander. Sie ist abgesehen davon auch nicht zu beanstanden.
12Dem Sinn und Zweck der von § 7 Abs. 2 Satz 1 FZV vorgeschriebenen Vorlage der ausländischen Originalzulassungsbescheinigung ist durch die amtliche Bestätigung der Verwertungsstelle des Hauptzollamts Koblenz über ihre Vernichtung Genüge getan. Der Umstand, dass der Beklagte im Falle einer (bereits im April 2016 erfolgten) Zulassung die slowenische Originalzulassungsbescheinigung nicht entsprechend der Vorgabe in § 7 Abs. 2 Satz 4 FZV (über das Kraftfahrt-Bundesamt) hätte zurücksenden können, rechtfertigt mit Blick auf die vorliegenden Einzelfallumstände keine andere Beurteilung. Insoweit legt das Zulassungsvorbringen - ungeachtet der Frage, ob es hier überhaupt darauf ankommt - nicht dar, dass die slowenischen Behörden die behördliche Erklärung, dass die slowenische Originalzulassungsbescheinigung durch eine deutsche Behörde nachweislich vernichtet wurde und allein aus diesem Grund nicht zurückgegeben werden kann, als nicht ausreichend erachtet hätten. Hiergegen spricht letztlich auch, dass der Beklagte das streitbefangene Fahrzeug im November 2019 zugelassen hat, obwohl ihm weder die slowenische Originalzulassungsbescheinigung noch ein ausdrücklicher Verzicht der slowenischen Behörden auf deren Übersendung vorlag.
13Auch die nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 1999/37/EG und dementsprechend dem Rechtsgedanken des diese Richtlinie umsetzenden § 7 Abs. 2 Satz 5 FZV erforderliche Gewissheit über die frühere Zulassung stand hier nicht ernsthaft in Frage. Eine durch die Verwertungsstelle des Hauptzollamts Koblenz gefertigte Kopie der slowenischen Originalzulassungsbescheinigung sowie eine Bescheinigung über deren Vernichtung hat die Klägerin dem Beklagten im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs vorgelegt. Der in Kopie vorgelegten slowenischen Zulassungsbescheinigung konnten sämtliche für die Zulassung des Fahrzeugs erforderliche Daten entnommen werden. Auch der Einlassung der slowenischen Behörde konnte der Beklagte die Tatsache der früheren Zulassung dort hinreichend sicher entnehmen.
14In Anbetracht dieser Umstände wäre es hier bloßer, den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 FZV verfehlender Formalismus gewesen, der Klägerin aufzugeben, in Slowenien ein Ersatzpapier über die erfolgte Zulassung zu beschaffen, um diese sodann wieder dem Beklagten auszuhändigen, der sie dann an die slowenische Behörde zurücksendet.
15b) Die weitere Annahme des Beklagten, der Zulassung habe auch entgegengestanden, dass das Fahrzeug nach der (zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides vorliegenden) Mitteilung der slowenischen Behörde beschlagnahmt gewesen sei, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
16Die Zulassungsbegründung legt bereits den rechtlichen Anknüpfungspunkt dieser Auffassung nicht näher dar. Sie zeigt nicht auf, wonach es - ausgehend von der vorstehend unter a) geschilderten Rechtslage - auf eine Auskunft der slowenischen Behörde ankommen und diese die Zulassung rechtlich hindern könnte. Soweit er meint, der nach den - nicht hinreichend in Zweifel gezogenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Eintrag des Fahrzeugs als beschlagnahmt hindere die Zulassung, zeigt er weder eine unmittelbare Rechtsgrundlage noch einen sich aus einer Rechtsnorm ergebenden Rechtsgedanken auf, der diese Annahme tragen könnte.
17Sollte damit die Verfügungsberechtigung der Klägerin über das Fahrzeug angesprochen sein, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV Voraussetzung für die (hier: erstmalige) Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, setzt sich das Zulassungsvorbringen weder damit auseinander, dass die Klägerin infolge des Erwerbs des Fahrzeugs im Rahmen der im März 2016 durch die Verwertungsstelle des Hauptzollamts Koblenz durchgeführten öffentlichen Versteigerung (über die Plattform www.zoll-auktion.de, vgl. § 5 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 296 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) und dessen Aushändigung kraft Hoheitsakts - vorbehaltlich der hier vom Beklagten nicht dargelegten Unwirksamkeit der Pfändung - lastenfreies Eigentum an dem Fahrzeug erworben hatte,
18vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 274/91 -,juris Rn. 7, m. w. N.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 296 AO Rn. 6, m. w. N. (Stand der Kommentierung: Juni 2020); Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Auflage 2021, § 299 AO Rn. 3; Werth, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 296 Rn. 4,
19noch damit, dass es - über eine äußere Sichtung der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Echtheit, hinaus - nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde ist, über privatrechtliche Sachverhalte zu befinden (§ 12 Abs. 7 Satz 1 FZV).
20Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2018 ‑ 11 ZB 18.101 -, juris Rn. 11.
21Mussten sich dem Beklagten demnach keine begründeten Zweifel an der Verfügungsberechtigung der Klägerin aufdrängen, kam es auf die inhaltliche Richtigkeit des slowenischen Registereintrags für die Zulassung des Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland nicht an.
22II. Die Berufung ist auch nicht wegen - bei wohlwollender Auslegung - sinngemäß geltend gemachter tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
23Schwierigkeiten dieser Art liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 8 A 10/17 -, juris Rn. 45, m. w. N.
25Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Da die inhaltliche Richtigkeit des slowenischen Registereintrags im vorliegenden Fall ohne Bedeutung für die Zulassung des Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland war, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Beantwortung der - vom Beklagten sinngemäß aufgeworfenen - Frage, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen in ausländischen Behördenregistern rechtliche Wirkungen für deutsche (Zulassungs-)Behörden entfalten.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- IX ZR 274/91 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10/17 1x (nicht zugeordnet)