Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1093/21
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
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Der Senat legt den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juni 2021 gestellten „Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe“ für eine beabsichtigte Beschwerde „gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts“ auch unter Berücksichtigung der nur als Entwurf übersandten und nicht unterzeichneten oder signierten Beschwerdeschrift gleichen Datums dahin aus, dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für noch einzulegende Beschwerden sowohl gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 11. Juni 2021 begehren. Hierauf ist die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Berichterstatterverfügung vom 28. Juni 2021 hingewiesen worden. Eine Reaktion hierauf ist unterblieben.
2I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren ist unbegründet. Eine noch einzulegende Eilbeschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Die Beschwerde wäre gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, „den Antragstellern in gebotenem Umfang Schulunterricht entsprechend ihrer Altersstufe/Schulklasse sowie Sprachförderung zu gewähren“.
41. Das Verwaltungsgericht hat eingehend und rechtlich zutreffend ausgeführt, dass die Antragsteller, die 2010 und 2013 geboren sind und sich mit ihren Eltern seit Ende Januar 2021 als Asylbewerber in einer zentralen Unterbringungseinrichtung des Antragsgegners aufhalten, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (S. 5 f. des Beschlusses).
5Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts stellen die Antragsteller mit ihrer pauschalen Rüge, der Beschluss beruhe auf „fehlerhafter Rechtsanwendung“, sie seien „unregelmäßig und viel zu unzureichend irgendwie betreut und beschäftigt worden“, nicht in Frage. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis von § 34 Abs. 1 und 6 SchulG NRW und zu den seitens der Antragsteller gänzlich unspezifisch angeführten europa- und völkerrechtlichen Rechtsquellen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Ein Anordnungsanspruch ist im Übrigen auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, als die Antragsteller sich für den geltend gemachten Bildungsanspruch unmittelbar auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf altersgerechte Bildung und Sprachförderung hat einfachgesetzlich im SchulG NRW Niederschlag und Ausdruck gefunden, eine darüber hinausgehende Anspruchsposition ergibt sich daraus nicht. Einen Anordnungsanspruch haben die Antragsteller auch mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag „überwiegend außer Acht gelassen“ habe, nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen erschöpft sich insoweit in einer nicht weiter begründeten und nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses substantiierten Behauptung, die Stellungnahme der Antragsteller vom 10. Juni 2021 sei „gar nicht berücksichtigt“ worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum zeitlichen Umfang der stattgefundenen Betreuung der Antragsteller in ihrer Unterbringungseinrichtung und deren Zielsetzung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
62. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht – unabhängig vom Vorstehenden – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte einstweilige Anordnung verneint (S. 4 f. des Beschlusses). Wesentliche Nachteile im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die durch die Eilantragstellung vom 2. Juni 2021 bis zur Schulaufnahme der Antragsteller im Schuljahr 2021/2022 abgewendet werden müssten, sind weder ersichtlich noch sonst in irgendeiner Weise dargelegt.
7II. Der Prozesskostenhilfeantrag für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2021 ist bereits unzulässig. Die Antragsteller haben kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten liegen nicht vor. Auf die Berichterstatterverfügung vom 28. Juni 2021 wird hingewiesen. Im Übrigen wäre eine auf die Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis des Senats gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.1.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für jeden der beiden Antragsteller den halben Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 2.500,00 Euro angesetzt und diese Werte zusammengerechnet, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 5.000,00 Euro ergibt.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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