Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 673/21

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 15.6.2021 für das Beschwerdeverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 9.7.2021 – 4 E 440/21 – wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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