Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 803/21
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt gefasst.
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Aufgrund der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Antragstellerin ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Feststellung, ob sich die Hauptsache, hier das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, erledigt hat. Dies ist der Fall.
3Die für Klageverfahren entwickelten Grundsätze über die Behandlung einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung sind aufgrund der im Ausgangspunkt gleichen Interessenlage auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwenden.
4Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. März 2019– 3 CE 18.2248 –, juris, Rn. 5, und vom 1. Dezember 2003 – 3 CE 03.2098 –, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.
5Im Gegensatz zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die einseitige Erledigungserklärung unter Widerspruch des Antragsgegners gesetzlich nicht geregelt. Da in dieser Konstellation der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse daran hat, unter Freistellung der ihn bei einer Antragsrücknahme treffenden Kostenlast (§ 155 Abs. 2 VwGO), das Verfahren gleichwohl zu beenden, ist die einseitige Erledigungserklärung von der Rechtsprechung als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt. Sie führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes. Anstelle des ursprünglichen Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tritt der Antrag, dass sich das Eilverfahren erledigt hat.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 – VIII C 37.67 –, juris, Rn. 12 (für Klageverfahren); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1996– 1 S 2856/95 –, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.
7Diese Änderung des Streitgegenstandes stellt der Sache nach eine Antragsänderung sui generis dar, die nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen ist.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2001 – 2 C16.00 –, juris, Rn. 12, und vom 22. Januar 1998– 2 C 4.97 –, juris, Rn. 17.
9Der nach Maßgabe des Vorstehenden zulässige Feststellungsantrag hat Erfolg. Das ursprünglich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. März 2021 gerichtete Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat sich erledigt.
10Erledigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird, insbesondere – aus welchen Gründen auch immer – die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann.
11Vgl. für Klageverfahren: Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2003 – 3 CE 03.2098 –, juris, Rn. 17.
12Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid vom 4. März 2021 betreffend den Vermittlungsbescheid vom 15. Mai 2020 vermag der Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil mehr zu bringen. Der Widerrufsbescheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen mehr, nachdem der Vermittlungsbescheid, auf den sich der Widerrufsbescheid bezieht, sich ebenfalls in sonstiger Weise erledigt hat. Wie die Regelungen unter Ziffer III Nr. 1 und Ziffer V Abs. 2 Satz 1 des Vermittlungsbescheides zeigen, soll dieser vom Fortbestand eines Dienstvertrages mit dem Schulträger abhängig sein. Der Arbeitsvertrag der Antragstellerin mit dem Verein der Eltern der Deutsch-Slowakischen Begegnungsschule Bratislava ist mit gerichtlichem Vergleich vom 11. Juni 2021 mit Ablauf des 31. März 2021 beendet worden. Wegen der rechtlichen Verbindung zwischen Vermittlungsbescheid und Dienstvertrag entfallen damit mit Ablauf dieses Tages auch die Rechtswirkungen des Vermittlungsbescheides. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt werden würde, würde sich die rechtliche Position der Antragstellerin wegen der Erledigung des Vermittlungsbescheides damit nicht verbessern.
13Die Feststellung der Erledigung nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass das Rechtsmittel seinerseits vor der Erledigung zulässig war.
14BVerwG, Beschluss vom 6. August 1987 – 3 B18.87 –, juris, Rn. 11; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 148.
15Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt sowie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO fristgerecht begründet. Auch bestand vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs ein Rechtsschutzbedürfnis. Dass dieses aufgrund des vor dem Arbeitsgericht X. geschlossenen Vergleichs weggefallen ist, steht der Feststellung der Erledigung der Hauptsache entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Vielmehr ist dieser gerichtliche Vergleich gerade das Ereignis, das zur Erledigung des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO geführt hat.
16Ob die Feststellung der Erledigung voraussetzt, dass der Eilantrag zulässig war,
17jeweils für eine Klage verneinend BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7.88 –, juris, Rn. 20; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 149 ff. m.w.N; bejahend: BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 – 9 C 61.88 –, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C 16.00 –, juris, Rn. 13,
18kann offenbleiben, da Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eilantrages nicht bestehen.
19Ebenso ohne Belang ist, ob die Beschwerde – wie die Antragsgegnerin meint – von Anfang an unbegründet war, etwa weil der Widerrufsbescheid offensichtlich rechtmäßig war. Zwar wird einem Beklagten nach einer einseitigen Erledigungserklärung in einem Klageverfahren unter bestimmten Voraussetzungen in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugebilligt, durch Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrags eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7.88 –, juris, Rn. 20, und vom 3. Juni 1988 – 8 C 86.86 –, juris, Rn. 6, sowie Beschluss vom 29. September 1988 – 7 B 185.87 –, juris, Rn. 7.
21Diese für das Klageverfahren entwickelten Grundsätze kommen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der dort nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht zur Anwendung. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dienen nicht der rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern lediglich der vorläufigen Sicherung von Rechtspositionen des Antragstellers.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995– 7 VR 16.94 –, juris, Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2019 – 3 CE 18.2248 –, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 S 2856/95 –, juris, Rn. 18; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 167.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
242. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG 5x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2856/95 2x (nicht zugeordnet)