Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 965/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf die Untersagung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die den Stoff Calciumcitrat enthalten, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 701/21 (VG Arnsberg) gegen die ‑ für sofort vollziehbar erklärte ‑ Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheides des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) vom 4. März 2021 wiederherzustellen,
5im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung erweise sich die Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB. Die Antragstellerin verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 1831/2003 (im Folgenden: FuttermittelzusatzstoffVO), weil sie Futtermittel in Verkehr bringe, die nicht zugelassenes Calciumcitrat enthielten. Bei Calciumcitrat handele es sich um einen nicht zugelassenen Futtermittelzusatzstoff. Calciumcitrat sei ursprünglich durch die Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/248/EWG als Zusatzstoff eingeordnet und als solcher zugelassen worden. Diese Einordnung als Futtermittelzusatzstoff sei bislang nicht (wieder) durch einen nachfolgenden Rechtsakt beseitigt worden. Aufgrund seines Charakters als Futtermittelzusatzstoff könne Calciumcitrat auch nicht zugleich Einzelfuttermittel sein. Das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse sei vorliegend gegeben. Ein weiteres Inverkehrbringen von Futtermitteln, die Calciumcitrat enthalten, entgegen der seit dem 19. Juli 2018 geltenden Rechtslage (Ablauf der in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 geregelten Übergangsfrist) würde dem in Art. 1 Abs. 1 FuttermittelzusatzstoffVO bestimmten Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens (u. a. Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere) widersprechen und die im besonderen öffentlichen Interesse liegende effektive Durchsetzung des Unionsrechts und die unionsweite Rechtsanwendung gefährden. Zudem würde für andere Marktteilnehmer der falsche Eindruck erweckt, Calciumcitrat dürfe nach wie vor als Futtermittelzusatzstoff verkauft werden. Eine existentielle Gefährdung der Antragstellerin durch das Verbot des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die Calciumcitrat enthalten, sei nicht erkennbar. Im Übrigen erschienen der Vertrieb nicht verkehrsfähiger Produkte und die hierdurch erwirtschafteten Umsätze ohnehin nicht schützenswert. Schließlich sei es der Antragstellerin unbenommen, die Marktzulassung von Calciumcitrat zu beantragen.
6Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
71. Ohne Erfolg bleiben die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
8Die Antragstellerin meint, Calciumcitrat sei als Einzelfuttermittel einzuordnen und als solches verkehrsfähig. Der Sache nach macht sie damit geltend, sie verstoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen Art. 3 Abs. 1 FuttermittelzusatzstoffVO. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin stellt allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass sie mit dem streitgegenständlichen Calciumcitrat einen Futtermittelzusatzstoff in den Verkehr bringe, für den keine entsprechende Zulassung nach der Futtermittelzusatzstoffverordnung erteilt worden sei.
9a) Sollte die Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, dass im Anhang (Katalog der Einzelfuttermittel) Teil C (Verzeichnis der Einzelfuttermittel) der VO (EU) Nr. 68/2013 unter Nr. 11.1.11 „Calciumsalze organischer Säuren“ aufgeführt seien und der Stoff Calciumcitrat darunter subsumiert werden könne, geltend machen wollen, dass sich aus der Nennung in diesem Verzeichnis die Einordnung von Calciumcitrat als Einzelfuttermittel ergebe, greift dieser Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht (unter anderem) ausgeführt, dass es sich bei dem Verzeichnis der Einzelfuttermittel im Anhang Teil C der VO (EU) Nr. 68/2013 nicht um eine rechtlich verbindliche Einordnung bestimmter Stoffe als Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe handelt, sondern der Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel nach Art. 24 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 767/2009 lediglich ein Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln sei (vgl. Beschlussabdruck S. 10). Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
10Dass der Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel keine rechtsverbindliche Entscheidung über den Status eines bestimmten Stoffes, namentlich über dessen (rechtliche) Einordnung als Einzelfuttermittel, trifft, wird im Übrigen durch Verordnungen der Kommission bestätigt, mit denen diese aufgrund von bestehender Unsicherheit hinsichtlich des Status bestimmter Stoffe eine ‑ dann rechtsverbindliche ‑ Entscheidung über den Status dieser Stoffe trifft (vgl. die Verordnung (EU) Nr. 892/2010 vom 8. Oktober 2010 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/758 vom 7. Mai 2021). In den Erwägungsgründen dieser Verordnungen wird jeweils ausgeführt, dass Unsicherheiten in Bezug auf den Status bestimmter Stoffe insbesondere darin begründet sein können, dass die Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen und im Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe, aber zugleich auch im Katalog der Einzelfuttermittel aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der VO (EU) Nr. 892/2010 sowie Erwägungsgrund Nr. 8 der VO (EU) 2021/758). Anders als die Antragstellerin offenbar meint, ist es daher durchaus möglich, dass es sich bei einem im Verzeichnis der Einzelfuttermittel aufgeführten Stoff rechtlich um einen Futtermittelzusatzstoff handelt.
11Deutlich wird dies auch an dem vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend genannten Beispiel, das sich auf den Stoff Calciumcitrat übertragen lässt: So sind im Verzeichnis der Einzelfuttermittel unter Nr. 11.5.5 „Kaliumsalze organischer Säuren“ aufgeführt, worunter auch Kaliumcitrat als das Kaliumsalz der Citronensäure fällt. Gleichwohl ist nach Einschätzung der Kommission Kaliumcitrat als Futtermittelzusatzstoff im Sinne der Futtermittelzusatzstoffverordnung anzusehen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 12 der VO (EU) 2021/758).
12b) Die Argumentation der Antragstellerin, Calciumcitrat lasse sich unter die Legaldefinition für Einzelfuttermittel in Art. 3 Abs. 2 lit. g) der VO (EG) Nr. 767/2009 subsumieren, geht an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat das nicht in Frage gestellt. Es hat jedoch angenommen, dass es darauf nicht ankomme, weil Calciumcitrat unabhängig davon, ob es dem Grunde nach unter die genannte Legaldefinition subsumiert werden könnte, als Futtermittelzusatzstoff gelte. Diese Annahme hat es ausführlich damit begründet, dass Calciumcitrat ursprünglich ‑ wovon im Übrigen auch die Antragstellerin ausgeht ‑ als Futtermittelzusatzstoff eingeordnet und zugelassen worden sei und dass diese Einordnung als Futtermittelzusatzstoff bis heute nicht beseitigt worden sei, so dass Calciumcitrat weiterhin als Futtermittelzusatzstoff gelte. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Der Einwand der Antragstellerin, die Zuordnung von Calciumcitrat zu den Futtermittelzusatzstoffen in der Richtlinie 70/524/EWG rühre aus dem damaligen Einsatz von Calciumcitrat vorwiegend als Konservierungsstoff bei der Herstellung von Futtermitteln her, reicht insoweit nicht aus. Er stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass diese Einordnung als Futtermittelzusatzstoff nicht durch einen nachfolgenden Rechtsakt geändert worden sei. Ferner verhält sich die Antragstellerin nicht zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass es Stoffe gebe, die sowohl Eigenschaften eines Futtermittelzusatzstoffes hätten als auch die Voraussetzungen für die Klassifizierung als Einzelfuttermittel erfüllten („dual-use-Stoffe“).
13c) Der Einwand der Antragstellerin, dass mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1145 vom 8. Juni 2017, durch die u. a. der Futtermittelzusatzstoff Calciumcitrat (E 333) für alle Tierarten vom Markt genommen worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang I der VO (EU) 2017/1145), keine rechtlich verbindliche Entscheidung über den Status dieses Stoffes getroffen worden sei, ist zutreffend. Gegenteiliges hat aber auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht angenommen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Marktrücknahme nicht rein deklaratorisch gewesen sei, auch weil es der Einräumung einer Übergangsfrist für das Inverkehrbringen als Zusatzstoff nicht bedurft hätte, wenn Calciumcitrat schon nicht mehr als solcher betrachtet worden wäre. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
14Die Auffassung der Antragstellerin, Calciumcitrat werde „nach wie vor durch die Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft auf der sogenannten Grauen Liste für Einzelfuttermittel vom 19. Februar 2019 unter Ziffer 11.01.05 genannt“ und dürfe „danach bis zu einer endgültigen Klärung des Status des Erzeugnisses als Einzelfuttermittel vertrieben werden“, ist dagegen unzutreffend. Weder handelt es sich bei der damit offenbar angesprochenen „Positivliste für Einzelfuttermittel“, die vom Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft, einem freiwilligen Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Landwirtschaft, herausgegeben wird, um eine Rechtsnorm, die etwa die Verkehrsfähigkeit bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse regelt, noch wird Calciumcitrat in dieser Liste „nach wie vor“ aufgeführt. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf die fehlende Rechtsnormqualität der Liste sowie darauf hingewiesen, dass Calciumcitrat in der 13. Auflage der Positivliste (Stand: Februar 2019) durch die Normenkommission aus der Liste gelöscht worden ist. Dort ist die Nummer 11.01.05 (Calciumcitrat) nicht mehr aufgeführt. Darüber hinaus ist dazu in der „Grauen Liste zur Positivliste“ ausgeführt worden:
15„Die nachfolgend aufgeführten Einzelfuttermittel sollen aufgrund futtermittelrechtlicher Änderungen nunmehr als Futterzusatzstoffe eingestuft bzw. wegen fehlender Marktrelevanz aus der Positivliste gelöscht werden. Damit entfällt die Zuordnung als Einzelfuttermittel in der Positivliste. In der 13. Auflage der Positivliste (Fertigstellung Februar 2019) werden diese Futtermittel deshalb nicht mehr gelistet.“
16In der folgenden Auflistung findet sich sodann unter Nummer 11.01.05 Calciumcitrat. Soweit die Fachstelle der Normenkommission in der „Grauen Liste zur Positivliste“ mit Stand Februar 2019 der Auffassung ist, Calciumcitrat dürfe „bis zur endgültigen Regulierung unter Anerkennung von QS und QM verwendet werden“, handelt es sich dabei um eine bloße Einschätzung der Normenkommission.
17Auch in der inzwischen vorliegenden 14. Auflage der Positivliste (Stand: Juli 2021), abrufbar im Internet unter www.dlg.org, ist Calciumcitrat im Übrigen nicht (mehr) als Einzelfuttermittel gelistet. In der diesbezüglichen Grauen Liste zur Positivliste wird Calciumcitrat nicht mehr erwähnt.
18d) Die Eintragung von Calciumcitrat im Feed Materials Register rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Annahme, dass es sich um ein Einzelfuttermittel handelt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend (vgl. Art. 24 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 767/2009) ausgeführt, dass das Futtermittelregister Futtermittelunternehmern eine Plattform bietet, um Futtermittel zu registrieren. Es erfolge jedoch keine vorgelagerte behördliche Prüfung in Bezug auf den Status des eingetragenen Stoffes, so dass die Eintragung im Register keine rechtsverbindliche Zuordnung zu einer bestimmten Futtermittelkategorie darstelle (vgl. Beschlussabdruck S. 10).
19Die weitere Behauptung der Klägerin, dass Calciumcitrat auch von anderen Futtermittelherstellern in Deutschland und in anderen Ländern der EU seit vielen Jahren als Einzelfuttermittel unbeanstandet vermarktet werde, ist, unabhängig davon, ob diese Behauptung zutrifft, irrelevant für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Calciumcitrat rechtlich um einen Futtermittelzusatzstoff im Sinne der Futtermittelzusatzstoffverordnung handelt oder nicht.
20e) Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht unterstelle, „dass der EU-Verordnungsgeber ein rechtlich und fachlich lückenloses und schlüssiges System der Futtermittel geschaffen habe, das eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung aller Stoffe zu den jeweiligen Futtermittelkategorien erlaube und dass der EU-Verordnungsgeber sich zweifelsfrei dafür entschieden habe, Calciumcitrat nicht als Einzelfuttermittel, sondern als Futtermittelzusatzstoff zu klassifizieren“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ‑ unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 1 und 2 der VO (EU) Nr. 892/2010 ‑ erwähnt, dass es Fälle gebe, in denen die Zuordnung eines Stoffes zu einer der beiden Kategorien Futtermittelzusatzstoff oder Einzelfuttermittel (noch) unklar sei (vgl. Beschlussabdruck S. 12). Weiter hat es auf sog. dual-use-Stoffe hingewiesen, die sowohl Eigenschaften eines Zusatzstoffes hätten als auch die Bedingungen für die Klassifizierung als Einzelfuttermittel erfüllten (vgl. Beschlussabdruck S. 13). Im Hinblick auf den Stoff Calciumcitrat hat das Verwaltungsgericht ‑ entgegen der oben wiedergegebenen Darstellung der Antragstellerin ‑ ausgeführt, dass eine rechtsaktmäßige Entscheidung der Europäischen Kommission über den Status dieses Stoffes bislang nicht erfolgt sei (vgl. Beschlussabdruck S. 7 ff.). Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass Calciumcitrat allerdings wegen der ursprünglich erfolgten Einordnung als Futtermittelzusatzstoff und der Regelungen über den Status bereits bestehender Produkte in Art. 10 FuttermittelzusatzstoffVO weiterhin, auch nach der Marktrücknahme, als Futtermittelzusatzstoff gelte, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
21Es mag sein, dass in Bezug auf Calciumcitrat ‑ etwa weil im Verzeichnis der Einzelfuttermittel (Anhang Teil C der VO (EU) Nr. 68/2013) unter Nr. 11.1.11 „Calciumsalze organischer Säuren“ aufgeführt sind und/oder weil Calciumcitrat derzeit im Food Materials Register eingetragen ist ‑ bei Personen, die wie die Antragstellerin Futtermittel in den Verkehr bringen, oder möglicherweise auch bei Behörden Unklarheit darüber besteht, ob es sich um einen Futtermittelzusatzstoff im Sinne der Futtermittelzusatzstoffverordnung handelt oder nicht. Anders als die Antragstellerin offenbar meint, lässt sich daraus allerdings nicht der Schluss ziehen, bis zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung der Europäischen Kommission über den Status von Calciumcitrat sei dieser Stoff „als Einzelfuttermittel verkehrsfähig“. Für eine solche Annahme gibt es keine rechtliche Grundlage.
222. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung, rechtfertigen ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
23a) Die pauschale Behauptung, Calciumcitrat werde „in Deutschland und der EU seit vielen Jahren unbeanstandet als Einzelfuttermittel“ vermarktet, stellt das Bestehen eines öffentlichen Vollzugsinteresses nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin lässt insoweit bereits unberücksichtigt, dass Calciumcitrat bis zum 19. Juli 2018 bzw. bis zum 19. Juli 2019 als Zusatzstoff bzw. als Einzelfuttermittel, das aus diesem Stoff hergestellt wurde, (noch) zulässigerweise in den Verkehr gebracht und verwendet werden durfte (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 der VO (EU) 2017/1145). Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein weiteres Inverkehrbringen nach Ablauf der Übergangsfristen dem in Art. 1 Abs. 1 FuttermittelzusatzstoffVO bestimmten Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens widerspräche und zudem die im besonderen öffentlichen Interesse liegende effektive Durchsetzung des Unionsrechts gefährde, geht die Beschwerde nicht ein.
24b) Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe nicht vorgetragen, dass ein Vollzugsinteresse aus dem Gesichtspunkt des Tierwohls zu begründen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern deshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege vorliegend das Aufschubinteresse der Antragstellerin, unzutreffend sein sollte. Sollte die Antragstellerin mit diesem Einwand geltend machen wollen, es bestehe kein öffentliches Vollzugsinteresse, weil das Tierwohl durch das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Futtermittel nicht gefährdet sei, fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es hierauf (für den Erlass der Untersagungsverfügung) nicht ankomme und dass die Frage, ob der betreffende Stoff ‑ hier Calciumcitrat ‑ schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit habe, erst im Zulassungsverfahren selbst geprüft werde (vgl. Beschlussabdruck S. 15). Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihre Behauptung, dass keine Tierwohlgefährdung bestehe, nicht näher begründet oder gar belegt. Dass ein Zulassungsverfahren nach der Futtermittelzusatzstoffverordnung, in dem u. a. geprüft wird, ob sich der betreffende Stoff schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) FuttermittelzusatzstoffVO) bislang nicht durchgeführt worden ist, räumt die Antragstellerin selbst ein.
25c) Der Einwand der Antragstellerin, in fast allen anderen Bundesländern in Deutschland und, soweit ersichtlich, auch in anderen Mitgliedstaaten der EU würden die zuständigen „Aufsichtsbehörden“ das Inverkehrbringen von Calciumcitrat als Futtermittelzusatzstoff nicht untersagen, greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin ihre Behauptung nicht ‑ etwa durch die Nennung konkreter Beispiele - belegt, werden die maßgeblichen Argumente des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses, insbesondere die effektive Durchsetzung des Unionsrechts und die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und der Tiere, dadurch nicht in Frage gestellt.
26d) Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht bei der Abwägung von öffentlichem Vollzugs- und privatem Aufschubinteresse der Antragstellerin berücksichtigt. Es hat insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin die aufgrund der Untersagungsverfügung zu erwartenden Umsatzeinbußen zwar der Höhe nach beziffert, nicht aber belegt habe. Auch sei weder dargetan noch ersichtlich, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die Calciumcitrat enthalten, eine existentielle Gefährdung der Antragstellerin zur Folge hätte (vgl. Beschlussabdruck S. 16). Diese Auffassung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, Nachteile bestünden nicht nur in dem erstinstanzlich geltend gemachten Umsatzverlust, sondern vor allem auch in der Einbuße ihres „Marktanteils bei Calciumcitrat zugunsten ihrer Wettbewerber“, den sie im Falle eines späteren Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückerobern könne, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Eine existenzielle Gefährdung durch die Anordnung des Sofortvollzugs macht die Antragstellerin nach wie vor nicht geltend. Hierfür ist angesichts des Umstands, dass ihren eigenen Angaben zufolge der Umsatz mit den von der Untersagungsverfügung erfassten Futtermitteln nur 12 % ihres Jahresumsatzes ausmache, auch nichts ersichtlich.
27e) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, es sei zu berücksichtigen, dass sie „aufgrund der Listung und der weiten Verwendung von Calciumcitrat als Einzelfuttermittel in der Vergangenheit“ darauf habe vertrauen können, dass das Inverkehrbringen von Calciumcitrat keinen rechtlichen Bedenken begegne. Ein überwiegendes Aufschubinteresse ergibt sich daraus nicht.
28Hinsichtlich der angeführten „Listung“ ist schon nicht ersichtlich, welche Liste die Antragstellerin meint. Sollte damit die 13. Auflage der Positivliste für Einzelfuttermittel der Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft bzw. die ihr beigefügte „Graue Liste“ oder aber das Feed Materials Register gemeint sein, handelt es sich, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, schon jeweils nicht um rechtsverbindliche Entscheidungen (namentlich der Europäischen Kommission) über den futtermittelrechtlichen Status von Calciumcitrat. Sofern die Antragstellerin auf die rechtliche Einschätzung privater Dritter vertraut haben sollte, fällt das in ihren eigenen Risikobereich.
29Dass Calciumcitrat „in der Vergangenheit“ als Futtermittel bzw. Futtermittelzusatzstoff in den Verkehr gebracht wurde, liegt ersichtlich daran, dass das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Art. 2 der VO (EU) 2017/1145 normierten Übergangsfristen unzweifelhaft zulässig war. Darauf, dass das Inverkehrbringen von Calciumcitrat danach trotz der Marktrücknahme weiterhin zulässig ist, durfte die Antragstellerin nicht vertrauen. Im Übrigen ist der Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners auch jedenfalls spätestens seit August 2020 dessen Rechtsauffassung bekannt, dass es sich bei Calciumcitrat um einen Futtermittelzusatzstoff handele, der mangels Zulassung inzwischen nicht (mehr) in den Verkehr gebracht werden dürfe.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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