Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1256/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin in die Klasse 5 des Städtischen H. Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
3Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin erfolglos zunächst ihren schon erstinstanzlich erhobenen Einwand weiter, der Schulleiter habe in das nachträgliche Losverfahren zur Nachbesetzung zweier freigewordener Schulplätze zu Unrecht alle angemeldeten Kinder auf der Warteliste einbezogen, nicht aber nur diejenigen, für die ein Rechtsmittelverfahren anhängig gewesen sei. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Schulleiter, wie das Verwaltungsgericht entschieden hat, zur Einbeziehung sämtlicher Kinder auf der Warteliste zwingend verpflichtet war. Denn ihre Einbeziehung war jedenfalls rechtmäßig. Selbst wenn man eine solche zwingende Verpflichtung verneint, hatte der Schulleiter jedenfalls Ermessen, alle diese Kinder in das Losverfahren einzubeziehen. Eine Reduzierung dieses Ermessens in dem von der Antragstellerin befürworteten Sinn, nur unter nicht bestandskräftig abgelehnten Kindern zu auszulosen, ergibt sich insbesondere nicht aus der in der Beschwerdebegründung hierfür angeführten Erwägung, nur diese Kinder hätten „den ausdrücklichen und aktuellen Willen gezeigt, einen Platz auf dem H. Gymnasium erlangen … zu wollen“. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Senatsbeschluss.
4OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2006 ‑ 19 B 1566/06 ‑, juris, Rn. 12.
5Darin hat der Senat lediglich ausgeführt, der Schulleiter habe frei gewordene Plätze nach seinen Aufnahmekriterien an diejenigen Kinder vergeben, die ihren bisher erfolglos gebliebenen Aufnahmeantrag aufrechterhalten hätten. Hingegen hat der Senat in diesem Beschluss weder festgestellt, dass nur diejenigen Kinder ihren Aufnahmeantrag aufrechterhalten, die ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einlegen, noch eine Aussage zu einer Ermessensreduzierung bei der Durchführung des Losverfahrens getroffen.
6Erfolglos bleibt weiter die Rüge der Antragstellerin, der Schulleiter habe zu Unrecht einen Schulplatz an ein angemeldetes Mädchen vergeben, das „vor kurzem in Gegenwart der Antragstellerin“ gesagt habe, dass es „nächstes Schuljahr das H. Gymnasium nicht besuchen“ werde. Darin liegt die Behauptung weder einer Rücknahme des Schulaufnahmeantrags für dieses Mädchen noch einer verbindlichen Erklärung der Nichtinanspruchnahme des Schulplatzes. Auch im Übrigen fehlt es an jeglicher Substantiierung der genannten pauschalen Behauptung und erst recht an einer Glaubhaftmachung. Für die dem Schulleiter durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter stillschweigender Umkehrung ihrer Darlegungslast angesonnene dienstliche Erklärung besteht offensichtlich keine Veranlassung. Abgesehen davon unterscheidet sie sich inhaltlich nicht von der vom Schulleiter bereits im Schriftsatz vom 5. Juli 2021 im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erklärung.
7Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist schon deshalb erfolglos, weil aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, welchem Zweck eine solche Maßnahme dienen soll.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
9Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes schulpflichtige Kind, also hier 2.500,00 Euro.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 19 B 1566/06 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 428/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 1066/16 1x (nicht zugeordnet)