Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3377/20.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Anträge auf Berufungszulassung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4II. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
5Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
6Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Dort habe er von seinen Inhaftierungen und der Erschießung seiner Mutter berichtet und erläutert, dass er bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht alles gesagt habe, weil er nervös gewesen sei. Dem Gericht hätten sich hier weitere, gezielte Nachfragen aufdrängen müssen. Stattdessen habe das Gericht die Befragung nach rund 20 Minuten abgebrochen und ihm damit gleichsam das Wort abgeschnitten. Indem das Gericht ihn nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt habe, sich dann auch inhaltlich gar nicht mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auseinandersetze und diesen stattdessen allein aufgrund des Umstands, dass das Vorbringen im Vergleich zu seinen Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt gesteigert sei, als unglaubhaft einstufe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
7Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
8BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4.
9Nach diesen Maßstäben liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen. Es hat den Vortrag des Klägers zu seinen Inhaftierungen und der Erschießung seiner Mutter im Tatbestand wiedergegeben (S. 4 des Urteils) und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich begründet, warum es diesen Vortrag als unglaubhaft einstuft und der Hinweis auf seine Nervosität vor dem Bundesamt nicht ausreicht, um die abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung zu erklären (S. 8 des Urteils).
10Soweit der Kläger die Würdigung seines Vortrags als unglaubhaft angreift, wendet er sich in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist indes dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
11BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 13, und vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17, jeweils m. w. N.
12Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt habe, rügt er in der Sache eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.
13OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 9, vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N.
14Indem das Verwaltungsgericht auf weitere Nachfragen verzichtet hat, hat es den Kläger nicht daran gehindert, sein Verfolgungsschicksal und die Widersprüche zu den Angaben vor dem Bundesamt aus eigenem Antrieb näher zu erläutern. So hatte der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung insbesondere auch noch nach Stellung der Anträge Gelegenheit, seinen Sachvortrag zu ergänzen. Im Übrigen trägt der Kläger nicht vor, was er in der mündlichen Verhandlung konkret noch hätte vortragen wollen. Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt jedoch nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 ‑ 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, NJW 1986, 3221, juris, Rn. 6, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 30, und vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A -, juris, Rn. 12.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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