Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 1002/21
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 in dessen Ziffer 2 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 940/21 (VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet.
Im Übrigen, also soweit die Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 940/21 (VG Köln) gegen die in Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 erfolgte Gebührenfestsetzung betrifft, wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.525 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin vertreibt, insbesondere über Apotheken und Drogeriemärkte, das als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnete Produkt „L. “. Auf der Verpackung findet sich unter dem Produktnamen der Zusatz bzw. die Ergänzung „…“. Nach der Produktbeschreibung handelt es sich um ein „Nahrungsergänzungsmittel mit Zucker und Süßungsmitteln, Kalium, Natrium und Vitamin C“. Die Umverpackung enthält weiter den Hinweis „Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“. Laut aufgedruckter Verzehrsempfehlung soll bei Bedarf jeweils eine Brausetablette vor dem Schlafengehen und nach dem Aufstehen in einem Glas Wasser (200 ml) aufgelöst und leer getrunken werden. Danach soll zusätzlich viel Wasser getrunken werden.
4Mit Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2021 traf der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin „für den Weitervertrieb des Produktes folgende Anordnungen:
5Soweit Sie das Produkt in Deutschland weiter vertreiben möchten, fordere ich Sie auf umgehend, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung
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1. den Produktnamen im Zusammenspiel mit der Ergänzung und der Verzehrsempfehlung soweit abzuändern, dass dadurch dem Produkt keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugesprochen wird.
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2. Ich ordne die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung an.
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3. Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung in Ziffer 1 dieser Verfügung nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollem Umfang nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an.
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4. Zur Abgeltung des mit dieser Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR erhoben.“
Zur Begründung der Anordnung unter Ziffer 1. führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Gesamtaufmachung des Lebensmittels enthalte Informationen, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3 der VO (EU) 1169/2011 nicht entsprächen. Bei dem angesprochenen Personenkreis „…“ handele es sich in der Hauptsache um junge Verbraucher, die beim Feiern Alkohol konsumierten. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome („Alkoholkater“) seien als Krankheit einzustufen. Das zusammengesetzte Wort „L. “ impliziere, dass der „Kater“ und die mit ihm einhergehenden Symptome praktisch davonflögen. Die Verzehrsempfehlung stehe im Widerspruch zu der angegebenen Wirkung von Vitamin C, nämlich der Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung. Wenn das Produkt die angegebene Wirkung haben solle, sei statt vor dem Schlafengehen und nach dem Aufstehen vielmehr eine Einnahme vor oder während der Partynacht angezeigt, um Ermüdungserscheinungen zu begegnen und die weitere Teilnahme an der Party oder dem Nachtleben zu ermöglichen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB sei es verboten, [Lebensmittel mit] Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3 der VO (EU) 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen. § 39 Abs. 2 LFGB ermächtige dazu, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung habe er ‑ der Antragsgegner - sich deshalb dazu entschlossen, die zur Gefahrenabwehr notwendige Maßnahme durchzuführen.
15Gegen die Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben (13 K 940/21). Zugleich hat sie wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als sinngemäßen Antrag verstanden,
16„die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (13 K 940/21) gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 bzw. der Gebührenfestsetzung anzuordnen“,
17und diesen Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung sei formell rechtmäßig. Die Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO seien beachtet. Die auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge noch den sich daraus ergebenden Anforderungen. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der summarischen Prüfung spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Februar 2021. Auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen des Vollzugsinteresses. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides sei nicht zu beanstanden. Gegen die Gebührenfestsetzung sei nichts zu erinnern.
18Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
19II.
20Der Senat versteht den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren formulierten Antrag,
21„unter Abänderung des Beschlusses vom 19.05.2021 dem Antrag stattzugeben, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 17.02.2021 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. bezüglich der Gebührenfestsetzung anzuordnen“,
22dahingehend, dass die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren in dem vom Verwaltungsgericht ‑ der Sache nach ‑ verstandenen Sinn weiterverfolgt, mithin begehrt,
23den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2021 (13 L 330/21) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 13 K 940/21 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 4 anzuordnen.
24Die so verstandene Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 1. und 2.). Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu 3.).
251. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 begehrt.
26Die Antragstellerin macht mit Erfolg geltend (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht den formellen Begründungsanforderungen genügt.
27Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht soll vorrangig der Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen reichen nicht aus. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa dann, wenn ‑ wie häufig im Gefahrenabwehrrecht ‑ aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 ‑ 1 DB 26.01 ‑, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 ‑ 4 B 852/16 ‑, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 96 ff. m. w. N.
29Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners nicht.
30Die erste vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angeführte Erwägung, die aufschiebende Wirkung einer Klage hätte zur Folge, dass die Ordnungsverfügung erst vollzogen werden könnte, wenn sie im Rechtsbehelfsverfahren bestätigt worden wäre, was Jahre dauern und dazu führen könnte, dass „der rechtswidrige Zustand“ weiter andauere, beschreibt gerade den Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Sie begründet hingegen nicht das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses, aufgrund dessen im konkreten Fall ausnahmsweise von dem Regelfall abzuweichen wäre. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.
31Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts enthalten jedoch auch die danach folgenden Erwägungen des Antragsgegners keine schlüssige, konkrete und substantiierte Begründung dafür, dass gerade im vorliegenden Fall aus Sicht der Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. Die Ausführungen, das öffentliche Interesse an einer „schnellen Beseitigung der bestehenden Gefahr“ überwiege das private Interesse der Antragstellerin, die „geforderte Maßnahme“ bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht ausführen zu müssen, sind zu allgemein und pauschal und lassen einen Bezug zum konkreten Fall nicht erkennen. Entsprechendes gilt für den folgenden Satz, es sei nicht hinnehmbar, dass für die Dauer des Streitverfahrens ein weiteres Inverkehrbringen „des rechtswidrigen Produktes“ erfolge. Der Antragsgegner benennt weder konkret, welche Gefahr aus seiner Sicht besteht, noch, welche Maßnahme er von der Antragstellerin fordert. Ebenso wenig begründet er, warum ein weiteres Inverkehrbringen des Produkts aus seiner Sicht nicht hinnehmbar sein soll. Auch der Umstand, dass noch nicht einmal der Produktname genannt, sondern allgemein von einem „rechtswidrigen Produkt“ gesprochen wird, lässt auf eine rein formelhafte Begründung schließen, die als Textbaustein in zahlreichen anderen Fällen verwendet werden könnte.
32Zu allgemein gehalten ist auch die Erwägung, dass die sich „aus den zuvor genannten und zitierten Rechtsvorschriften ergebenden Schutzfunktionen“ ein „hohes Rechtsgut für die Allgemeinheit“ darstellten und demgegenüber das persönliche Interesse der Antragstellerin, „von finanziellen und zeitlichen Aufwendungen verschont zu bleiben“, zurückzutreten habe. Es fehlt an Erläuterungen dazu, welche Rechtsvorschriften welche Schutzfunktionen haben, und warum gerade von dem Produkt „L. “ eine Gefahr ausgeht, vor der diese Rechtsvorschriften schützen sollen.
33Der Antragsgegner benennt im Übrigen auch keine Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die seiner Ansicht nach den Erlass des Verwaltungsakts tragen. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die behauptete „Rechtswidrigkeit des Produkts“. Soweit der Antragsteller eine „Gefahr“ anspricht, fehlt es an Darlegungen dazu, welche Gefahr konkret von dem Produkt „L. “ ausgeht, die zudem derart erheblich ist, dass sie aus Sicht des Antragsgegners die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Etwaige, von dem Produkt „L. “ ausgehende Gefahren werden auch in der sonstigen Begründung der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 nicht benannt. Der Antragsgegner führt darin allein aus, dass und warum seiner Ansicht nach der Produktname „L. “ „im Zusammenspiel mit der Ergänzung und der Verzehrsempfehlung“ dem Produkt im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der VO (EU) 1169/2011 Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuspricht. Sollte der Antragsgegner der Auffassung sein, dass im konkreten Fall der Antragstellerin das besondere Vollzugsinteresse und das allgemeine Erlassinteresse identisch sind, hätte dies deutlich aus der Begründung hervorgehen müssen. Der Antragsgegner hätte dann ausdrücklich feststellen müssen, dass und warum er in der Begründung zum Verwaltungsakt auch die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sieht.
34Wegen des Begründungsmangels ist die vom Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
35So auch BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 ‑ 1 DB 2.02 ‑, und vom 18. September 2001 ‑ 1 DB 26.01 ‑, jeweils juris.
36Dadurch ist dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin Rechnung getragen. Denn die Aufhebung der Vollziehungsanordnung bewirkt, dass der von der Antragstellerin erhobenen (Anfechtungs-)Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Februar 2021 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen (wieder) aufschiebende Wirkung zukommt. Der vom Senat getroffene Ausspruch bleibt auch nicht hinter der von der Antragstellerin begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Februar 2021 zurück. Ihr Rechtsschutzziel hat sie vollumfänglich erreicht. Die (bloße) Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall eines Verstoßes gegen die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bringt lediglich (klarstellend) den ‑ auf die Erfüllung der der Behörde obliegenden Begründungspflicht ‑ begrenzten gerichtlichen Prüfungsumfang und die daher eingeschränkte Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck.
37So auch Thür. OVG, Beschluss vom 25. November 2011 ‑ 2 EO 289/11 ‑, juris Rn. 20; vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2018 ‑ 11 CS 18.300 -, juris Rn. 6 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Dezember 1996 ‑ Bs V 165/96 ‑, juris Rn. 2.
38Da bereits die formelle Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners zum Erfolg des hierauf bezogenen Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO führt, kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr auf die Frage an, ob die in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Februar 2021 getroffene Anordnung (voraussichtlich) rechtmäßig ist.
39So auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2016 ‑ 1 B 379/16 -, nrwe.de Rn. 10; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2011 ‑ 1 S 2554/11 ‑, juris Rn. 2.
40Mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Hauptsacheverfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. Mai 2021 Bedenken gegen die (materielle) Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestehen, weil sie nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW sein dürfte. Ihr Regelungsgehalt ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Dem Bescheid ist namentlich nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Antragstellerin ‑ nur ‑ aufgegeben wird, den „Produktnamen im Zusammenspiel mit der Ergänzung und der Verzehrsempfehlung“ abzuändern, oder aber ob ihr ‑ ggf. darüber hinaus ‑ untersagt wird, das Produkt „L. “ in den Verkehr zu bringen. Die Formulierung des Tenors in Ziffer 1 spricht für die erstgenannte Regelung. Dagegen wird in der für die Auslegung des Bescheides ebenfalls in den Blick zu nehmenden Begründung mehrfach das „Inverkehrbringen“ des Produkts angesprochen. Unklar sind insoweit auch die den Tenor einleitenden Formulierungen („… treffe ich hiermit gegen Sie für den Weitervertrieb des Produktes folgende Anordnungen…“ und „Soweit Sie das Produkt in Deutschland weiter vertreiben möchten, fordere ich Sie auf…“). Daraus ergeben sich weitere Zweifel, ob „der Weitervertrieb“ mit der Verfügung untersagt wird oder aber nur dann untersagt werden wird, wenn der Produktname „im Zusammenspiel mit der Ergänzung und der Verzehrsempfehlung“ von der Antragstellerin nicht binnen vier Wochen nach Zustellung der Verfügung geändert wird. Klarheit ergibt sich auch nicht etwa aus der vom Antragsgegner genannten Rechtsgrundlage. Er benennt allein die allgemeine Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, nicht aber die dieser nationalen Regelung vorgehende, vom Verwaltungsgericht zu Recht angesprochene Vorschrift des Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625.
41Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 3 C 7.14 ‑, juris Rn. 11 ff. (zu Art. 54 Abs. 1 VO (EG) Nr. 882/2004).
42In Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind ‑ nicht abschließend ‑ Maßnahmen genannt, die die zuständige Behörde ergreifen kann, wenn sie einen Verstoß feststellt. Sie kann insbesondere anordnen, die Kennzeichnung von Waren zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen (vgl. Buchst. c), sie kann aber auch das Inverkehrbringen von Waren beschränken oder verbieten (vgl. Buchst. d). Es handelt sich um zwei unterschiedliche Maßnahmen.
43Der Senat weist weiter vorsorglich darauf hin, dass es auch dann an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlt, wenn man ausgehend von der Formulierung in Ziffer 1 des Bescheides sowie unter Berücksichtigung der in der Begründung näher erläuterten Beanstandungen die getroffene Verfügung zweifelsfrei ‑ im Übrigen wohl entsprechend der im Verwaltungsvorgang dokumentierten eigenen Überlegungen des Antragsgegners (vgl. Bl. 44 des Verwaltungsvorgangs) ‑ als bloße Anordnung gegenüber der Antragstellerin verstehen wollte, bestimmte Informationen über das Produkt „L. “ zu verändern. Auch dann enthält die Verfügung keinen eindeutigen Regelungsgehalt. Für die Antragstellerin ist nicht erkennbar, welche Änderung bzw. Änderungen sie konkret vorzunehmen hat. Insbesondere geht aus dem Bescheid nicht hervor, ob die Änderung aller drei genannten Punkte (Produktname, Ergänzung ‑ gemeint ist offensichtlich der Zusatz „…“ ‑ und Verzehrsempfehlung) von der Antragstellerin gefordert wird, oder aber es auch ausreichend sein kann, nur einen oder zwei dieser Punkte zu verändern. Ein Verwaltungsakt ist aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Darüber hinaus muss der Bescheid geeignet sein, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein.
44Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 ‑ 8 C 18.16 ‑, juris Rn. 13 m. w. N.
45Auch wenn dem Hersteller naturgemäß ein Spielraum bei der Benennung und Beschreibung seines Produktes zukommt, dürfte es hieran bei der Anordnung, den Produktnamen im Zusammenspiel mit der Ergänzung und der Verzehrsempfehlung so „abzuändern, dass dadurch dem Produkt keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugesprochen wird“ fehlen.
462. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2021, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW), ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls zu ändern und insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Es fehlt jedenfalls (nunmehr) an der sofortigen Vollziehbarkeit der in Ziffer 1 getroffenen Anordnung, auf die sich die Zwangsgeldandrohung bezieht (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).
473. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die ‑ nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare ‑ Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2021 wendet und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Die Beschwerde enthält zu der Gebührenfestsetzung bzw. dem insoweit begehrten vorläufigen Rechtsschutz bereits keine Ausführungen. Nach Aktenlage ist der auf die Gebührenfestsetzung bezogene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt waren. Aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin dort einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat.
48Im Hinblick wiederum auf das anhängige Hauptsacheverfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar ist, ob der Antragsgegner das ihm in der Tarifstelle 23.8.12 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingeräumte Rahmenermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Im Bescheid vom 17. Februar 2021 fehlt jegliche Begründung zur Höhe der festgesetzten Gebühr. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den ihm entstandenen Aufwand ‑ wie bei einer Rahmengebühr erforderlich ‑ mit Blick darauf in den Gebührenrahmen eingeordnet hat, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat.
49Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 9 A 2655/13 ‑, juris Rn. 108.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 der streitigen Ordnungsverfügung in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit Blick auf die Gebührenhöhe einerseits und das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am gesamten Streitgegenstand andererseits bewertet der Senat dieses Unterliegen der Antragstellerin allerdings als gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, so dass es bei der Kostentragungspflicht des Antragsgegners verbleibt.
51Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat für die Anfechtungsklage gegen die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Februar 2021 mangels konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Dieser Streitwert in Höhe von 5.000 Euro wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Die Gebührenfestsetzung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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