Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1450/21
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
2Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier gänzlich.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. August 2017 zum Umbau und zur Sanierung eines Wohnhauses auf dem Grundstück I. 16 in T. (Gemarkung X., Flur 9, Flurstücke 38, 39, 254) abgewiesen. Die Baugenehmigung, deren Gegenstand auch die Abweichungsentscheidung der Beklagten vom 22. April 2014 sei, verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Geltendmachung von Abwehrrechten stehe zwar nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Kläger habe dem Vorhaben weder mit seiner Erklärung vom 31. März 2014 noch vom 20. März 2017 zugestimmt. Die Beklagte habe jedoch eine Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen zugelassen, ohne dass dies zu beanstanden sei. Das Vorhaben sei dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos.
4Soweit der Kläger weiterhin rügt, er habe dem Vorhaben nicht zugestimmt, vermag er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts danach von vornherein nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht ist hiervon nicht ausgegangen. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften sei zulässigerweise erteilt worden, setzt sich der Kläger nicht im Ansatz in einer den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise auseinander. Soweit er vorträgt, die Erhöhung des Daches sei für eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen nicht erforderlich, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben führe nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks beziehungsweise des Wohnhauses des Klägers, greift er mit seinem Zulassungsvorbringen in keiner Weise substantiiert an. Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem genehmigten Vorhaben und der Bauausführung, der der Kläger zugestimmt habe, davon spricht, dass das Dach auf dem Teil des Wohnhauses des Beigeladenen, der an das Wohnhaus auf dem Grundstück I. 14 angrenze, um 0,245 cm angehoben worden sei, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler beziehungsweise eine offenbare Unrichtigkeit. Im Tatbestand wird das Maß, um das die Höhe des Daches des auf dem Grundstück I. 14 stehenden Wohnhauses überschritten wird – zutreffend – mit 0,245 m angegeben. Im Übrigen zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, wie sich ein entsprechendes Fehlverständnis des Verwaltungsgerichts, läge es vor, auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte. Ein Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlich nicht.
5Die angeblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO behauptet der Kläger nur, ohne irgendwie zu begründen, woraus sich diese ergeben sollen.
6Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt er ebenfalls in keiner Weise dar. Mit dem Hinweis auf die „Tatsache, dass der Kläger im Rahmen der Nachbarbeteiligung seine Zustimmung unstreitig für das Bauvorhaben nicht erteilt hat“, wirft er nicht einmal sinngemäß eine in einem möglichen Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung in einem solchen Berufungsverfahren erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte.
7Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
10Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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