Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3244/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
5Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
6Nach diesen Maßstäben liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die sinngemäße Klage, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 11. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2019 zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nach einer Neubewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen, hilfsweise nach erneuter Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, abgewiesen hat, nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bewertungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Türkisch mit „ausreichend“ und im Fach Sport mit „mangelhaft“ nicht zu beanstanden seien. Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
71. Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst, dass der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, da zwei seiner drei Mitglieder der türkischen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Da zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses aufgrund ihrer vollständig fehlenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen seien, das Unterrichtsgeschehen zu verfolgen, sei ihnen eine eigene unmittelbare Kenntnisnahme der Prüfungsleistung des Klägers verschlossen geblieben. Vielmehr hätten diese erst im Nachgang zur Unterrichtspraktischen Prüfung Nachfragen anhand des Unterrichtsplans gestellt, wobei der Fachprüfer für das Prüfungsfach Türkisch als Dolmetscher fungiert habe. Eine später erfolgte Übersetzung einiger Schülerantworten könne die erforderlichen Kenntnisse nicht ersetzen.
8Im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats hat das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt, dass die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 nicht verlange, dass alle Prüfer fachliche Kenntnisse in allen Fächern der Unterrichtspraktischen Prüfungen besitzen. Der insoweit den in der verfassungsgerichtlichen, höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärten Grundsätzen genügende § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP und die weiteren prüfungsrechtlichen Vorschriften der OVP, erlassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 4 Lehrerausbildungsgesetz NRW - LABG NRW -, stellen sicher, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden.
9Eingehend dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 ‑ 19 A 3522/19 ‑, juris, Rn. 9 ff., 20 ff. m. w. N. aus der Rspr. u. a. des BVerfG und BVerwG.
10Ein Erfordernis, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrbefähigung in beiden zu prüfenden Unterrichtsfächern haben müssten, besteht nicht. Auch das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung ist durch die Bestimmungen der OVP gewahrt. Das Prüfungs- und Bewertungsverfahren der OVP ist in besonderer Weise auf den diskursiven Austausch der Prüfer angelegt und auch angewiesen, um dem Prüfungszweck und dem Anspruch des Prüflings auf leistungsgerechte Bewertung vollständig Rechnung zu tragen. Erforderlich sind eine Prüferauswahl und ein Bewertungsverfahren, die den beteiligten fachfremden Prüfern erlauben, dem jeweiligen Unterrichtsverlauf inhaltlich angemessen zu folgen und diesen, ggfs. unter Rückgriff auf fachliche Hinweise der jeweiligen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses (§ 31 Abs. 2 Satz 2 OVP), sachgerecht zu bewerten. Ob diese Anforderungen im Einzelfall eingehalten sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist der gerichtlichen Überprüfung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls überantwortet.
11OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 23 ff., 27, 31.
12Ausgehend hiervon hat der Senat bereits klargestellt, dass bei Unterrichtspraktischen Prüfungen zu verlangen ist, dass die Prüfer diejenigen Kenntnisse aufweisen müssen, die sie befähigen, dem Unterrichtsgeschehen auch in dem Fach zu folgen, für das sie nicht über eine eigene Lehrbefähigung verfügen.
13OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 47, 53.
14In welcher Weise sie befähigt sind, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, entzieht sich einer fallübergreifenden und generalisierenden Beantwortung. Gerade bei Fremdsprachenunterricht, der ausschließlich in einer Sprache geführt wird, die die fachfremden Prüfer nicht beherrschen, liegt auf der Hand, dass dies für sie eine besondere Herausforderung darstellt und sie in besonderem Maße auf die Erläuterungen und den diskursiven Austausch mit dem Fachprüfer angewiesen sind, um die Qualität des Unterrichts beurteilen zu können. Das Bestehen einer derart vermittelten Beurteilungsfähigkeit hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 22. Januar 2019 ausdrücklich festgestellt und ausgeführt, dass die der türkischen Sprache nicht mächtigen Mitglieder des Prüfungsausschusses den Unterricht auf Grundlage der Übersetzungen in der Schriftlichen Arbeit des Klägers sowie der Rückmeldungen des Fachprüfers nachvollziehen konnten (S. 9 des Urteils). Diese Würdigung stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere haben die fachfremden Prüfer ihre Beurteilung danach entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht ausschließlich anhand der Erläuterungen und Übersetzungen des Fachprüfers nach der Unterrichtspraktischen Prüfung getroffen, sondern dienten diese Erläuterungen gerade dazu, sie in die Lage zu versetzen, die eigenen Beobachtungen des Unterrichtsgeschehens einzuordnen und in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen.
152. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die Protokollierung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Türkisch sei völlig nichtssagend ausgefallen. Insoweit wendet der Kläger ein, auch das Verwaltungsgericht selbst weise darauf hin, dass die Niederschrift des Prüfungsausschusses nicht erkennen lasse, welche Kriterien dieser bei der Leistungsbewertung des Klägers zugrunde gelegt habe.
16Das Zulassungsvorbringen verfehlt mit diesem Einwand bereits die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat gerade ausgeführt, dass sich der Prüfungsausschuss in der Niederschrift mit der Planung und Durchführung des Unterrichts, dem Medieneinsatz und der Aufgabenstellung des Klägers befasst habe; diese Gesichtspunkte habe der Prüfungsausschuss zwar nur knapp benannt, aber es werde „hieraus jedoch ersichtlich, welche Bewertungsmaßstäbe herangezogen wurden und dass der Kläger diesen nur mit Abstrichen gerecht werden konnte“ (S. 12 des Urteils).
17Unabhängig davon zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Senats geklärten Anforderungen an eine verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Begründung von Unterrichtspraktischen Prüfungen (vgl. § 32 Abs. 10 OVP) verkannt oder rechtsfehlerhaft angewendet hat.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 27 ff.; zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 22 ff.; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 ‑ 2 B 104.09 ‑, juris, Rn. 5, vom 8. November 2005 ‑ 6 B 45.05 ‑, NVwZ 2006, 478, juris, Rn. 6, und vom 20. Mai 1998 ‑ 6 B 50.97 ‑, NJW 1998, 3657, juris, Rn. 11, Urteil vom 6. September 1995 ‑ 6 C 18.93 ‑, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 18 ff.
19Eine Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Einwand des Klägers, die Prüfungsprotokolle seien unzureichend (S. 10 bis 12 des Urteils), bleibt der Zulassungsantrag schuldig.
203. Schließlich führt auch die Rüge des Klägers, er könne sich sehr wohl auf die mangelhafte Ausbildungssituation im Fach Türkisch berufen und er sei mit diesem Einwand nicht mangels vorheriger Rüge ausgeschlossen, nicht zu Richtigkeitszweifeln am angefochtenen Urteil. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass dem Prüfungsausschuss der Missstand aufgrund der eigenen Kenntnisse eines seiner Mitglieder bekannt gewesen sei; auch habe der Kläger selbst den Missstand mehrfach gegenüber dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung thematisiert.
21Die Voraussetzungen einer Zulassung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger gegen die selbstständig tragende und auf die Rechtsprechung des Senats,
22vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2018 ‑ 19 A 2127/16 ‑, S. 26 des Urteilsabdrucks,
23gestützte Begründung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein – unterstellter – Ausbildungsmangel (hier: über lange Zeit fehlende Fachleitung im Fach Türkisch) hier nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führe, da die Ausbildung nicht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs sei (S. 17 f. des Urteils), keine in der Sache durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben hat. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung aber auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt.
24St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 ‑ 19 A 1112/19 -, juris, Rn. 6, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N.
25Daran fehlt es hier. Auf die Einhaltung der vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der einschlägigen Grundsätze des Senats,
26vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 19 A 2656/19 ‑, juris, Rn. 8, vom 9. August 2018 ‑ 6 A 179/17 ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris, Rn. 9 ff.,
27zutreffend bewerteten Unterlassung des Klägers, einen etwaigen Ausbildungsmangel unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen, kommt es daher nicht an.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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