Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1183/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.900 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2020 enthaltenen, sofort vollziehbaren Aufforderungen, die im Dachgeschoss des Gebäudes T. Straße 12 liegenden Wohnungen nach Aufgabe der derzeitigen Nutzung durch die jetzigen Nutzer/Mieter nicht mehr zu nutzen, zur Verfügung zu stellen oder zu vermieten (Ziffer 1.) und die Namen der Nutzer/Mieter der vorgenannten Wohnungen zu nennen (Ziffer 2.), ebenso abgelehnt wie seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltenen Androhungen von Zwangsgeldern.
4Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
5Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss selbstständig tragend damit begründet, dass die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagung selbst für den Fall, dass die derzeitige Nutzung des Dachgeschosses formell legal oder bestandsgeschützt sein sollte, zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Denn die Antragsgegnerin hätte gemäß § 59 Abs. 1 BauO NRW eine Anpassung an die heute geltenden Vorschriften insbesondere zur Errichtung eines zweiten Rettungsweges verlangen und die Nutzung, jedenfalls bis eine solche Anpassung erfolgt sei, untersagen können. Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen, das sich allein mit der Auslegung des Bauerlaubnisscheins vom 12. Juni 1931 durch das Verwaltungsgericht auseinandersetzt, nicht.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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