Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1458/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO u. a. zu verpflichten, den Antragsteller unabhängig von seiner Vulnerabilität und der seiner Eltern von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu „befreien“ und im Distanzunterricht zu beschulen, sofern im Stadtkreis E. mehr als 100 Corona-Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner („7-Tage-Inzidenz“) bzw. sofern im Stadtkreis E. in der Altersgruppe der 5- bis 14-jährigen mehr als 200 Corona-Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Angehörige dieser Altersgruppe („altersspezifische 7-Tage-Inzidenz I“) zu verzeichnen sind. Die Beschwerde mit diesen Begehren ist unabhängig davon zulässig, ob und in welchem Umfang darin eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren liegt (dazu I.). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet (dazu II.). Denn der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, das Ermessen des Antragsgegners sei hinsichtlich der begehrten Einzelfallentscheidung über eine Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht auf Null reduziert (dazu III.).
3I. Die Beschwerde ist unabhängig davon zulässig, ob der Antragsteller mit ihr seine erstinstanzlich gestellten Anträge dahingehend erweitert hat, dass er nunmehr nicht allein an verschiedene Stufen der „7-Tage-Inzidenz“ anknüpft (Antrag zu 2.), sondern in mehreren Haupt- und Hilfsanträgen an Stufen unterschiedlicher „altersspezifischer 7-Tage-Inzidenzen“ sowie an die Kapazität verfügbarer Intensivbetten im Gebiet der Stadt E. (Antrag zu 3.), und dass er außerdem Hilfsmaßnahmen gegenüber seiner Schule zur Unterstützung des beantragten Distanzunterrichts anbietet (Antrag zu 4.).
4Für eine Beschwerde mit einem Antrag, der ‑ wie hier jedenfalls teilweise ‑ in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist nur ausnahmsweise Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Abweichend hiervon ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich anzusehen, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen.
5Vgl. in diesem Sinn: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2020 ‑ 15 B 606/20 ‑, juris, Rn. 35 ff., vom 8. August 2018 ‑ 4 B 441/18 ‑, juris, Rn. 12, vom 29. Januar 2018 ‑ 9 B 1540/17 ‑, NWVBl. 2018, 208, juris, Rn. 13, und vom 27. Juli 2009 ‑ 8 B 933/09 ‑, NVwZ 2009, 1317, juris, Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 2020 ‑ 12 S 1545/20 ‑, juris, Rn. 23; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 25; Jeromin, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 146 Rn. 34; Dehoust, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. Q Rn. 155; offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 ‑ 13 B 1995/20 ‑, juris, Rn. 4.
6Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn bezogen auf die neuen Anträge ist das beschließende Gericht nicht mit gänzlich neuem Streitstoff konfrontiert und ist eine sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts auch insoweit geeignet, einen möglichen weiteren Rechtsstreit entbehrlich zu machen. Die unten zu II. und III. angestellten Erwägungen und Ausführungen gelten entsprechend auch bezogen auf die erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten Anträge; auch diesbezüglich hat die Beschwerde keinen Erfolg.
7II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zutreffend verneint. Einschlägige Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975) in der Fassung des Art. 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) (im Folgenden: DistanzlernVO), nicht hingegen § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW (dazu 1.). Aus § 3 Abs. 5 DistanzlernVO ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht (dazu 2.).
81. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, dass das H. -Gymnasium ihm als einzelnem Schüler aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes unter den in den Haupt- und Hilfsanträgen näher bezeichneten Bedingungen Distanzunterricht erteilt und ihm damit zubilligt, dem Präsenzunterricht in der Schule fernzubleiben. Sein Begehren zielt damit auf eine Aufhebung lediglich seiner Anwesenheitspflicht im Schulgebäude während des Unterrichts, nicht hingegen auf eine Aufhebung seiner Teilnahmepflicht am Unterricht als solcher, und auch nicht darauf, seine Schulpflicht abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW statt durch den Besuch einer öffentlichen Schule und die Teilnahme am staatlich organisierten Unterricht durch einen von Dritten organisierten und verantworteten häuslichen Privatunterricht erfüllen zu dürfen. Schließlich macht der Antragsteller auch nicht geltend, selbst quarantänepflichtig oder wegen bei ihm aufgetretener Symptome konkret ansteckungsverdächtig und deshalb auf eine Erteilung von Distanzunterricht angewiesen zu sein.
9Für dieses Begehren ist § 3 Abs. 5 DistanzlernVO die einschlägige Anspruchsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) oder einen Teil der Schüler erteilt werden. Die Bestimmung ermöglicht eine einzelfallbezogene Ausnahme von § 2 Abs. 1 DistanzlernVO, wonach der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt wird. Falls der Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich ist, weil Lehrerinnen und Lehrer nicht dafür eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann, findet Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden statt (Distanzunterricht, Abs. 2 Satz 1). Der Distanzunterricht ist Teil des nach Abs. 1 vorgesehenen Unterrichts (Abs. 2 Satz 2). Mit ihm soll „durch eine geänderte Unterrichtsorganisation“ das Recht aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 SchulG NRW verwirklicht werden (§ 1 Satz 2 DistanzlernVO).
10§ 3 Abs. 5 DistanzlernVO begründet einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht. Dieser Anspruch ist nur dann auf einen strikten Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht reduziert, wenn eine Ablehnung des entsprechenden Antrags die staatliche Schutzpflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen würde.
11VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2020 ‑ 18 L 2278/20 ‑, juris, Rn. 14 f.; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 ‑ 9 L 855/20 ‑, juris, Rn. 10.
12Demgegenüber scheidet § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW als Anspruchsgrundlage hier schon deshalb von vornherein aus, weil die Vorschrift auf eine andere Rechtsfolge gerichtet ist als sie dem Begehren des Antragstellers entspricht. Danach kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Die Vorschrift sieht als Rechtsfolge die Aufhebung der Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entweder grundsätzlich befristet für den Unterricht insgesamt (Beurlaubung, Alternative 1) oder (befristet oder dauerhaft) für einzelne Unterrichts- oder Schulveranstaltungen (Befreiung, Alternative 2) vor. Das Begehren des Antragstellers zielt hingegen auf keine ersatzlose Aufhebung seiner Teilnahmepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, sondern vielmehr auf eine geänderte Unterrichtsorganisation im Sinn des § 1 Satz 2 der Verordnung (Distanzunterricht statt Präsenzunterricht). Seine Teilnahmepflicht an dem so umorganisierten Unterricht stellt er nicht infrage. Unabhängig davon wäre die von ihm schulrechtlich unzutreffend als „Befreiung vom Präsenzunterricht“ bezeichnete Rechtsfolge im Sinn des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eine „Beurlaubung“ nach der Alternative 1 dieser Vorschrift, da sich sein Begehren auf Erteilung von Distanzunterricht auf alle Unterrichtsveranstaltungen beziehen soll, nicht hingegen lediglich eine „Befreiung“ nach der Alternative 2, die sich nur auf einzelne Unterrichts- oder Schulveranstaltungen erstreckte. Insofern teilt der Senat nicht die Auffassung, welche ein vergleichbares Begehren auf Erteilung von Distanzunterricht als die Geltendmachung eines Anspruchs auf „Befreiung vom Präsenzunterricht“ nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeordnet und folgerichtig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht hat.
13VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 ‑ 4 L 1325/20 ‑, juris, Rn. 22.
142. Der Anordnungsanspruch im Sinn des § 123 VwGO liegt nur bei einer einzelfallbezogenen Ermessensreduzierung im Sinn einer zwingenden Verpflichtung zur Erteilung von Distanzunterricht vor. Auch § 3 Abs. 5 DistanzlernVO gewährt schulpflichtigen Schülern ‑ über die vom Antragsgegner getroffenen allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus ‑ unter Berücksichtigung der aktuellen Informations- und Erkenntnislage zum Infektionsgeschehen und den generell damit verbundenen Gesundheitsgefahren keinen von einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung ihrer selbst oder ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen unabhängigen Anspruch auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht.
15So schon im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 821/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 757, juris, Rn. 7.
16Eine derartige Gefährdung in Abhängigkeit von einer besonderen Vulnerabilität macht der Antragsteller schon nicht geltend. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, wonach ein darüber hinausgehender Anordnungsanspruch angesichts des vom Antragsgegner im Schulbereich zur Verfügung gestellten Schutzinstrumentariums nicht glaubhaft gemacht sei (S. 4 bis 10 des Beschlusses, juris, Rn. 23 bis 57), stellen die Darlegungen des Antragstellers hingegen nicht durchgreifend in Frage (dazu III.).
17III. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen auf die Person des Antragstellers beschränkten Anordnungsanspruch auf Ersetzen des im Entscheidungszeitpunkt über die Beschwerde praktizierten Präsenzunterrichts durch Distanzunterricht verneint. Erfolglos bleiben hiergegen sowohl die Rüge, das Recht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit genieße unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie Vorrang vor der Schulbesuchspflicht (dazu 1.), als auch die Rüge, der Antragsgegner habe nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion von Schülern mit dem Coronavirus ergriffen (dazu 2.).
181. Der Antragsteller ist gemäß § 34 Abs. 1 und 2 SchulG NRW als Schüler der Sekundarstufe I schulpflichtig und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Nach § 2 Abs. 1 DistanzlernVO wird der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt und nur unter weiteren Voraussetzungen als Distanzunterricht (Abs. 2 und 3, siehe oben II.). Die einfachgesetzlichen Regelungen des SchulG NRW und die auf dessen Grundlage erlassenen weiteren Vorschriften gestalten die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW landesverfassungsrechtlich vorgegebene Schulpflicht als eine Schulbesuchspflicht aus, verpflichten also die Eltern und ihr Kind, die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinn des § 6 Abs. 1 SchulG NRW zu erfüllen.
19OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 ‑ 19 A 2031/13 ‑, juris, Rn. 4.
20Die landesverfassungsrechtlich in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW statuierte und bundesverfassungsrechtlich von Art. 7 GG vorausgesetzte Schulpflicht ist eine Grundpflicht, die die Grundrechtspositionen von Eltern (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und Schülern (u. a. Art. 2 Abs. 1 GG, auch i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW) gleichermaßen einschränkt. Ziel der Schulpflicht ist die Durchsetzung des legitimen staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags, der sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Soweit die Grundrechtspositionen von Eltern und Kindern einerseits und der Erziehungsauftrag des Staats andererseits kollidieren, sind diese Konflikte im Einzelfall im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen.
21Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2009 ‑ 1 BvR 1358/09 ‑, NJW 2009, 3151, juris, Rn. 14, vom 29. April 2003 ‑ 1 BvR 436/03 ‑, BVerfGK 1, 141 = NVwZ 2003, 1113, juris, Rn. 6 ff., vom 21. April 1989 ‑ 1 BvR 235/89 ‑, juris, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 ‑ 6 C 25.12 ‑, BVerwGE 147, 362, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 ‑, NWVBl 2008, 152, juris, Rn. 26 ff.; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 71, 80 ff., 87, 91; Kamp, in: Heusch/ Schönenbroicher, LV NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 8 Rn. 32 f.; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 345 ff.; kritisch Handschell, Die Schulpflicht vor dem Grundgesetz, 2012, S. 150 ff., 197 ff.
22Nichts anderes gilt für eine mit der Schulbesuchspflicht einhergehende mögliche Betroffenheit des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Schüler (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, auch i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW). Die Grundrechte der Schüler gelten auch im Schulverhältnis im Sinn des § 42 Abs. 1 SchulG NRW, durch dessen Rechtscharakter als Sonderrechtsverhältnis die Schüler zwar in eine besondere Nähe und Abhängigkeit zum Staat treten, ohne dass hiermit indes ein Verlust grundrechtlicher Gewährleistungen einherginge. Das Schulverhältnis zieht dabei einerseits besondere Grenzen für die Grundrechtsausübung von Schülern, die sich in ihrem allgemeinen Verhältnis zum Staat sonst nicht ergeben würden.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 ‑ 6 C 20.10 ‑, BVerwGE 141, 223, juris, Rn. 24; Robbers, a. a. O., Art. 7 Rn. 14 f.
24Andererseits verstärkt das Schulverhältnis die – neben die Dimension als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich tretende – allgemeine grundrechtliche Pflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen und sie gegebenenfalls auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren,
25vgl. dazu statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Februar 1998 ‑ 1 BvR 2234/97 ‑, NJW 1998, 2961, juris, Rn. 5,
26um der besonderen Vulnerabilität der Schüler im Verhältnis zur staatlichen Institution Schule Rechnung zu tragen. Etwaig hierbei auftretende Konflikte sind im Wege einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen einerseits und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag andererseits aufzulösen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere aus der Pflicht des Staats, sich im Schulverhältnis schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Schüler zu stellen, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum des Normgebers erwächst, um die Lösung dieser grundrechtlich-institutionellen Kollisionslage auszugestalten und zu konkretisieren.
27Vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 2 BvR 2347/15 u. a. ‑, BVerfGE 153, 182, juris, Rn. 224.
28Insofern sind entgegen der Auffassung des Antragstellers die kollidierenden Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Prinzipiell nachrangig ist der staatliche Erzie-hungsauftrag dem grundrechtlichen Elternrecht hingegen nicht. Vielmehr sind staatlicher Erziehungsauftrag und Elternrecht, die beide Verfassungsrang haben, gleichgeordnet. Die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes ist eine gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, die diese in sinnvoll aufeinander bezogenem Zusammenwirken zu erfüllen haben.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2015 ‑ 1 BvR 2388/11 ‑, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a. a. O., Rn. 37.
30Nichts anderes gilt für das Recht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit. Der Senat folgt nicht der von der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach unter den Bedingungen der Coronavirus-Pandemie das gesundheitliche Kindeswohl prinzipiell Vorrang vor dem staatlichen Erziehungsauftrag in seiner derzeit geltenden einfachrechtlichen Ausgestaltung (d. i. Präsenzunterricht) genießt. Es ist Aufgabe des Normgebers und der ausführenden Schulverwaltung des Landes, den Konflikt zwischen den teilweise widerstreitenden Rechtspositionen unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsräume in verhältnismäßiger Weise zu konkretisieren und wenn möglich aufzulösen. Dass sich hier aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Erwägungen schon abstrakt und ohne Berücksichtigung des jeweiligen medizinischen wie situativen Gesamtbilds ein Vorrang- und Hierarchieverhältnis der betroffenen Rechtspositionen ergeben würde, kann angesichts deren Komplexität und Interdependenz nicht festgestellt werden. Es ist Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, den Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht angemessen in Abwägung zu bringen und einer vertretbaren Bewertung zuzuführen.
31Auch soweit sich der Antragsteller auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beruft, folgt hieraus kein abstrakter Anspruch auf Entbindung von der derzeit als Präsenzunterricht ausgestalteten Schulbesuchspflicht oder auf Modifizierung derselben hin zu einem individuell wählbaren Distanzunterricht. Aus der EMRK, der zu ihrer Interpretation ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und einer hieran orientierten völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes,
32vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 ‑ 2 BvR 1738/12 ‑, BVerfGE 148, 296, juris, Rn. 126 ff.,
33ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, nach der Rechtsprechung des EGMR,
34vgl. EGMR, Wunderlich v. Germany, Entscheidung vom 10. Januar 2019 ‑ Nr. 18925/15 ‑, http://hudoc.echr.coe.int (deutsche Übersetzung bei juris), Rn. 47 ff.,
35könne entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 des Beschlusses, juris, Rn. 44) ein „kollidierendes öffentliches Interesse“ die Durchführung von Präsenzunterricht nicht gegen das Kindeswohlinteresse rechtfertigen, trifft nicht zu. Nicht nur erachtet der EGMR in der angeführten Entscheidung (zum wiederholten Mal) die deutsche Schulpflicht und den „Ausschluss von Heimunterricht im deutschen Bildungssystem“ als konventionsrechtskonform, sondern er betont gerade den bestehenden Ermessensspielraum der Vertragsstaaten bei der Schaffung und Auslegung von Regeln für ihre Bildungssysteme.
36Vgl. EGMR, Entscheidung vom 10. Januar 2019, a. a. O., Rn. 50 f.; siehe bereits OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a. a. O., Rn. 56 ff.
37Das Kindeswohl ist dabei von entscheidender Bedeutung. Dieses ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zweifellos zugleich ein öffentliches Interesse und bedarf nach den obigen Ausführungen einer gestaltenden Verhältnisbestimmung seitens des Normgebers und der Schulverwaltung mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse des Schul- und Gesundheitswesens. Ob der Staat seiner Schutzverpflichtung nach den oben näher dargelegten Maßstäben in einer die Individualrechtsgüter des Antragstellers hinreichend berücksichtigenden Weise nachgekommen ist, ist keine Frage der abstrakten Maßstabsbestimmung, sondern der Anwendung im Einzelfall (dazu 2.).
38Vor diesem Hintergrund ist für die von der Beschwerde beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bereits deshalb kein Raum, weil ein nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlagefähiges förmliches Gesetz, welches mit den Normen des Grundgesetzes unvereinbar sein könnte, nicht ersichtlich ist. Ein solches wird auch von der Be-schwerde nicht konkret benannt. Dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes schon regelmäßig nicht in Betracht kommt,
39vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 ‑ 1 BvR 1028/91 ‑, BVerfGE 86, 382, juris, Rn. 29,
40bedarf hier keiner Vertiefung.
412. Auch bezogen auf die mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern im staatlichen Zugriffs- und Gestaltungsbereich der Schulen getroffene Feststellung hinreichender Schutzvorkehrungen ist die Richtigkeit der Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung nicht in Zweifel gezogen.
42Dass die im Beschluss unter Auswertung der damals aktuellen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur – Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 13. August 2021 (GV. NRW. S. 948) genannten Schutzinstrumente nicht geeignet seien, das Risiko von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach dem oben näher entfalteten Schutzmaßstab jedenfalls zu minimieren, ist entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Coronabetreuungsverordnung in der Fassung der 38. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. September 2021 (GV. NRW., S. 1062), ebenfalls in Zusammenschau mit der danach aktuellen Fassung der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes – Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) vom 8. April 2021 (GV. NRW., S. 356).
43Nicht zu beanstanden ist entgegen der Beschwerde zunächst, dass der Verordnungsgeber entgegen der früheren Regelung in § 1a der Coronabetreuungsverordnung vom 21. Mai 2021 in der bis zum 14. August 2021 geltenden Fassung (GV. NRW. S. 560a), keine Pflicht zum Wechsel- oder Distanzunterricht mehr vorsieht, wenn die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Aus § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung vom 10. September 2021 (GV. NRW. S. 958 und 1062) lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber sich bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen nicht mehr allein an der 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen orientiert, sondern insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in den Blick nimmt. Die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes sind daneben ebenfalls Orientierungsfaktoren. In dieser Neuorientierung liegt keine unvertretbare Gestaltung des staatlichen Schutzkonzepts, auch wenn Schutzmaßnahmen nun nicht mehr an die 7-Tage-Inzidenz angeknüpft werden. Der Umstand, dass die 7-Tage-Inzidenz in der Stadt E. in der Altersgruppe der 5- bis 14-Jährigen zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde 506,55 betragen hat, führt daher nicht ohne Weiteres zur Annahme, der Antragsgegner sei seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen. Dies zeigt schon ein Blick auf die im Entscheidungszeitpunkt wieder deutlich niedrigere (wenngleich immer noch hohe) aktuelle Inzidenz in dieser Altersgruppe in der Stadt E. von 225,55.
44Vgl. https://semohr.github.io/risikogebiete_deutschland/ (zuletzt abgerufen am 21. September 2021).
45Dass der Inzidenz ein vergleichbar hoher Wert altersgruppenidentischer Hospitalisierungen in der Stadt E. gegenüber steht, behauptet auch die Beschwerde nicht. Die Einwendungen des Antragstellers zielen vielmehr auf eine Prognose künftiger Auslastungen der Intensivbetten in Krankenhäusern des Landes und führen auf seine Befürchtung, in wenigen Wochen stünde in Nordrhein-Westfalen kein Intensivbett mehr zur Verfügung. Die Befürchtung eines schweren Verlaufs von COVID-19 und eines damit einhergehenden Bedarfs einer intensivmedizinischen Betreuung ist angesichts der aktuell verfügbaren Auskünfte und Erkenntnisquellen,
46vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/altersstruktur; ferner: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/COVID-19-Trends/COVID-19-Trends.html?__blob=publicationFile#/home; https://dgpi.de/covid-19-survey-update (alle zuletzt abgerufen am 21. September 2021),
47indes nicht in einem derartigen Maße begründet, dass das aktuelle Schutzkonzept des Antragsgegners grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnen würde. Es besteht daher auch kein Anlass für den Antragsgegner, bereits jetzt darüber zu entscheiden, wie die Situation zu bewerten ist, falls im Stadtkreis E. keine Intensivbetten mehr zur Aufnahme von Corona-Patienten zur Verfügung stehen sollten, wie der Antragsteller mit seinem zweiten Hilfsantrag zu Antrag Nr. 3 begehrt. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist es vielmehr unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner in der unzweifelhaft komplexen Entscheidungssituation zuzugestehenden Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums,
48vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2021 ‑ 13 B 881/21.NE ‑, juris, Rn. 7 f. m. w. N.,
49vertretbar, statt auf allgemeinen oder individuellen Distanzunterricht am Präsenzunterricht unter Beachtung der in der Coronabetreuungsverordnung statuierten allgemeinen Regelungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen, der Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen, der Teilnahme- und Zugangsbeschränkungen für schulische Gemeinschaftseinrichtungen und der Schultestungen festzuhalten. Flankiert wird dieses Schutzkonzept durch Quarantänebestimmungen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens, wie sie nach den Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuregelung der Quarantäne in Schulen und zur erweiterten Testung vom 9. September 2021,
50vgl. https://www.schulministerium.nrw/09092021-neuregelung-der-quarantaene-schulen-und-erweiterte-testung (zuletzt abgerufen am 21. September 2021),
51aktuell praktiziert werden. Die voraussichtliche Eignung etwa der regelmäßig durchgeführten Schultestungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat des beschließenden Gerichts bereits bejaht.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2021 ‑ 13 B 991/21 ‑, juris, Rn. 50 ff., vom 6. Juli 2021, a. a. O., Rn. 22 ff., vom 1. Juli 2021 ‑ 13 B 845/21.NE ‑, juris, Rn. 2 ff., 16 ff. auch zu weiteren Infektionsschutzmaßnahmen wie Luftfiltergeräten, vom 22. Juni 2021 ‑ 13 B 589/21.NE ‑, juris, Rn. 6, und vom 22. April 2021 ‑ 13 B 559/21.NE ‑, juris, Rn. 67 ff.
53Daneben sehen die weiterhin gültigen Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 vom 3. August 2020 (dort S. 5) vor,
54vgl. https://www.schulministerium.nrw/03082020-konzept-fuer-einen-angepassten-schulbetrieb-corona-zeiten-zu-beginn-des-schuljahres-202021 (zuletzt abgerufen am 21. September 2021),
55dass eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger grundsätzlich, wenn auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend in Betracht kommen kann.
56Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 770/21 ‑, juris, Rn. 3 ff., und ‑ 19 B 821/21 ‑, a. a. O., Rn. 3 ff.
57Dass vor diesem Hintergrund eine Teilnahme des Antragstellers am Präsenzunterricht nach den vorliegenden Erkenntnissen mit unverhältnismäßigen Gesundheitsgefahren verbunden wäre und entsprechend ein Anspruch auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht bestünde, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagene Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert in Betracht, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.
60Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2021 ‑ 19 B 770/21 ‑, a. a. O., Rn. 10 ff., und ‑ 19 B 821/21 ‑, a. a. O., Rn. 10 ff. m. w. N.
61Nach diesem Maßstab setzt der Senat ‑ wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss ‑ den Streitwert des Antrags für den Antragsteller auf den vollen Auffangwert fest, weil die mit den Hauptanträgen begehrte inzidenzbezogene Erteilung von Distanzunterricht auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
62Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 15 B 606/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 441/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 1540/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 933/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 S 1545/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1995/20 1x (nicht zugeordnet)
- 18 L 2278/20 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 855/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 1325/20 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 821/21 3x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2031/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1358/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 436/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 235/89 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 4074/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2234/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2347/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2388/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1738/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1028/91 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 881/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 991/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 845/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 589/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 559/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 770/21 2x (nicht zugeordnet)