Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1416/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Sohn G. der Antragsteller, für den das Schulamt bestandskräftig auch für die Sekundarstufe I einen weiterhin bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen festgestellt hat, in die Klasse 5 der Realschule T. in I. aufzunehmen.
4Mit ihrer Beschwerde berufen sich die Antragsteller erfolglos auf eine Gleichbehandlung ihres Sohnes mit einem ehemaligen Mitschüler syrischer Abstammung, für den ebenfalls ein weiterhin bestehender sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt sei und den die Schulleiterin der Realschule T. aufgenommen habe. Dieser Beschwerdeeinwand greift nicht durch. Denn an dieser Realschule ist ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen für Förderschüler nur höherer Klassen eingerichtet, für das Schuljahr 2021/2022 hingegen hat die Regionalkonferenz Inklusion mit Zustimmung der Schulträgerin entschieden, für die Klasse 5 dieser Realschule kein solches Angebot einzurichten, sondern stattdessen an den im Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 15. April 2021 aufgezählten Real- und Gesamtschulen (vgl. auch die Mitteilung der Schulleiterin vom 4. August 2021 gegenüber dem Verwaltungsgericht). Angesichts dieser den Antragstellern seit langem bekannten Tatsachen hätte es zur schlüssigen Geltendmachung eines Gleichbehandlungsanspruchs zumindest der Glaubhaftmachung bedurft, dass der genannte ehemalige Mitschüler syrischer Abstammung ebenfalls sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen besitzt und die Schulleiterin ihn zum Schuljahr 2021/2022 in die Realschule T. aufgenommen hat. Beides lässt sich der Beschwerdebegründung indessen nicht einmal als Behauptung entnehmen. Vielmehr deutet die Formulierung, dieser ehemalige Mitschüler besuche „weiterhin“ diese Schule, darauf hin, dass die Schulleiterin ihn in einem der früheren Schuljahre aufgenommen hat, für die an der Realschule T. ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes schulpflichtige Kind, also hier 2.500,00 Euro.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- 19 E 428/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 1066/16 1x (nicht zugeordnet)