Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1508/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe des Antragstellers. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.
2OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2020 ‑ 1 B 1321/19 ‑, juris, Rn. 7, vom 29. April 2020 ‑ 19 B 500/20 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 16. März 2016 ‑ 1 B 1442/15 ‑, juris, Rn. 5.
3Den vorgenannten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt die Beschwerde nicht, soweit sie pauschal „auf den Sachvortrag und die Stellungnahmen im Verfahren“ verweist. Auch die „darüber hinaus“ erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig am Unterricht der Erweiterungsebene in den Fächern Mathematik und Deutsch ab der Klasse 10 teilnehmen zu lassen.
4Das Verwaltungsgericht hat in nach den obigen Maßstäben rechtsfehlerfreier Weise die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs durch den Antragsteller verneint. Es hat zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass es sich bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Teilnahme eines Schülers an einem von § 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) vorausgesetzten Erweiterungskurs um eine fachlich-pädagogische Entscheidung handelt, bei der der Konferenz ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht. In diesen dürfen die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen eingreifen. Insofern finden die für prüfungsspezifische Wertungen allgemein geltenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im schulischen Prüfungsrecht Anwendung.
5OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2020 ‑ 19 B 1435/20 ‑, S. 3 f. des Beschlusses (demnächst in juris), vom 27. November 2018 ‑ 19 B 1380/18 ‑, juris, Rn. 5 f. m. w. N., und vom 29. Mai 2013 ‑ 19 B 431/13 ‑, juris, Rn. 3.
6Diese Voraussetzungen sind, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Protokoll der Zeugniskonferenz für die vom Antragsteller im 2. Halbjahr des Schuljahrs 2020/2021 besuchte Klasse, die Stellungnahme des Abteilungsleiters II der S. -T. -F. sowie die Stellungnahme der S. -T. -F. im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren überzeugend ausgeführt hat, nicht erfüllt (vgl. S. 3 f. des Beschlusses). Danach habe der Antragsteller wenig Leistungsbereitschaft gezeigt, sich aus vielen Formen der Erbringung von Leistungsnachweisen im Unterricht weitgehend zurückgezogen und Angebote der Lehrkräfte nicht genutzt. Die mangelnde Leistungsbereitschaft habe bis hin zur Leistungsverweigerung geführt. Während des Onlineunterrichts in den Zeiten des Distanzunterrichts sei der Antragsteller zum Teil „verschwunden“. Gegen eine Zulassung zu den Erweiterungskursen insbesondere in den Fächern Mathematik und Deutsch hätten neben der Notenlage der fehlende Einsatz im Unterricht, deutliche fachliche Defizite und das Fehlen der für eine Aufstufung erforderlichen Kompetenzen gesprochen. Schließlich werde befürchtet, dass der Antragsteller im Fall der Zulassung zu den begehrten Erweiterungskursen in eine Überforderungssituation geraten könne.
7Auch mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zeigt der Antragsteller keinen Fehler in der Bewertung seiner schulischen Leistungen auf, welcher nach dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstab der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und die vom Verwaltungsgericht zutreffend bewertete fachlich-pädagogische Einschätzung der Klassenkonferenz erschüttert. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen u. a. bezogen auf die angeblich unterbliebene Information der Eltern des Antragstellers über dessen schulische Situation oder die eigene subjektive Einschätzung der Leistungsbereitschaft des Antragstellers während des Distanzlernens hat bereits das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, erhebliche neue Umstände zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Dass die pädagogisch begründete Sorge vor einer Überforderungssituation des Antragstellers in den Erweiterungskursen aus Sicht der Beschwerde „nicht nachvollziehbar“ sei, stellt die entsprechende, dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum unterfallende pädagogische Entscheidung nicht in Frage. Die vom Antragsteller genannten angeblichen Vergleichsfälle und die darauf gestützte Rüge seiner Ungleichbehandlung greift ebenfalls nicht durch, denn eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Schüler und deren jeweils individueller Leistungsbewertung und -prognose ist nicht glaubhaft gemacht. Auch der Verweis des Antragstellers auf eine angebliche Beeinträchtigung durch einen Sitznachbar verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil dieser allein auf den Präsenzunterricht bezogene Umstand die fachlich-pädagogische Einschätzung seiner im Distanzunterricht gezeigten Leistungen und Leistungsbereitschaft nicht in Zweifel zieht.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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- 19 B 431/13 1x (nicht zugeordnet)