Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 344/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
5Daran fehlt es hier hinsichtlich des allein geltend gemachten Verstoßes gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Dass die Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels hinsichtlich der im Sitzungsprotokoll als öffentlich bezeichneten mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2020 vorliegen, legt der Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert dar.
6Eine Verhandlung ist dann „öffentlich“ im Sinne von § 55 VwGO i. V. m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten. Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist.
7Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 ‑ 9 B 64.15 ‑, juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 ‑ 11 A 1394/21.A ‑, juris, Rn. 5.
8Der Kläger begründet seine Verfahrensrüge mit umfangreichen Ausführungen zur aus seiner Sicht unverhältnismäßigen Zugangsbeschränkung für öffentliche Verhandlungen im Verwaltungsgericht sowohl bezogen auf das Erfordernis einer Benennung einer konkret zu besuchenden Verhandlung als auch bezogen auf die durchgeführten Ausweiskontrollen. Er verweist insoweit unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auf eine „Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (…) in dem vorliegenden Fall“, da noch am Vortag der mündlichen Verhandlung, am 3. Dezember 2020, einer Person der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt worden sei.
9Mit diesem Vorbringen behauptet der Kläger schon nicht – ganz zu schweigen von einer Darlegung im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG – , dass auch am konkret in Rede stehenden Sitzungstag nicht am Verfahren beteiligte Personen keinen Zugang zum Gerichtsgebäude erhalten hätten, weil sie eine konkrete mündliche Verhandlung nicht hätten benennen können, oder wegen der diesbezüglichen Nachfrage im Rahmen der Einlasskontrolle von einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgesehen hätten. Entsprechende Umstände auch für den 4. Dezember 2020 hat der Kläger schon nicht in der mündlichen Verhandlung selbst geltend gemacht, auch im Zulassungsantrag zeigt er solche Umstände nicht auf.
10Unabhängig davon legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht – aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes im Zuge der Coronavirus-Pandemie – praktizierte Durchführung der Einlasskontrolle unter Nennung einer konkreten mündlichen Verhandlung gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen würde. Der beschließende Senat macht sich insoweit die Ausführungen im Beschluss des 11. Senats,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021, a. a. O., Rn. 8 ff.,
12zu Eigen.
13Die Durchführung von Ausweiskontrollen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2020 nicht beanstandet. Im Übrigen ist geklärt, dass der Zugang zu Gerichtsverhandlungen aus Sicherheitsgründen von Ausweiskontrollen, Durchsuchungen und ähnlichen Maßnahmen abhängig gemacht werden kann.
14Siehe nur OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. Oktober 2010 ‑ OVG 10 B 2.10 -, juris, Rn. 58 m. w. N.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- 19 A 4548/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1394/21 1x (nicht zugeordnet)