Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2731/19
Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.562,50 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.
5Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.
6Das Interesse der Klägerin an dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags ist mit der Hälfte des vorgenannten Betrages angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinzuzurechnen ist die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.062,50 Euro.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 307/17 1x (nicht zugeordnet)