Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1983/20
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.7.2020 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen.
4Die Einwände der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten bei Erlass des Erlaubnisbescheids vom 7.3.2013 seinen gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum, eine Abweichung vom Mindestabstandsgebot zu Gunsten der Klägerin zu gewähren, nicht erkannt habe, sowie die Annahme, derartige Erwägungen müssten aufgrund des Bestimmtheitsgebots nach § 37 VwVfG NRW im Erlaubnisbescheid selbst enthalten sein, hätten voraussichtlich nicht zum Erfolg geführt.
5In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht wiederholt entschieden worden und geklärt, dass im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW a. F. eine Unterschreitung des Mindestabstands nur in atypischen Fällen zulässig war. Darüber hinaus durfte die Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW a. F. unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen. Insoweit stand der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten ein Ermessen zum Abweichen vom Mindestabstandserfordernis offen.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, NWVBl. 2021, 391 = juris, Rn. 79 ff., m. w. N.
7Davon ausgehend wäre die Berufung der Klägerin voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen.
8Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rücknahme lagen schon deshalb vor, weil die Beklagte ihr Ermessen, für die Spielhalle der Klägerin im Einzelfall vom Mindestabstandserfordernis abzuweichen, fehlerhaft ausgeübt hat und der mit dem angegriffenen Bescheid zurückgenommene Erlaubnisbescheid vom 7.3.2013 damit rechtswidrig ergangen war.
9Aufgrund des Standorts der Spielhalle der Klägerin und des Zeitpunkts der Entscheidung, in dem das Mindestabstandserfordernis nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW a. F. wegen der Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. nur bis 2017 ausschließlich für neue Spielhallen galt, drängte sich bei einer Entscheidung über die Abweichung vom Mindestabstand das Erfordernis von Ermessenserwägungen dahingehend auf, Rechte Dritter zu berücksichtigen. Insbesondere für die Rechte der Beigeladenen, die damals in der Q. -L. -Straße 4 in T. , ca. 280 m entfernt von der Spielhalle der Klägerin, eine Spielhalle betrieben hat, für die das Mindestabstandserfordernis absehbar erst ab 2017 rechtlich relevant werden würde, war die Erteilung einer Erlaubnis zugunsten der Spielhalle der Klägerin im Wege der Abweichung vom Mindestabstandsgebot offensichtlich von Bedeutung. Denn hierdurch wurde die Erteilung einer neuen glückspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen in der Zeit ab 2017 – auch unter Berücksichtigung der weiteren Konkurrenzspielhalle der Klägerin in der I.----straße – jedenfalls zusätzlich gefährdet. Um insbesondere die Rechte der Beigeladenen angemessen zu berücksichtigen, hätte sich die Beklagte darüber Gedanken machen müssen, ob durch die im Jahr 2013 bis zum 30.6.2021 befristete Erlaubnis für die neue Spielhalle der Klägerin von vornherein ausgeschlossen war, für die Konkurrenzspielhalle der Beigeladenen nach Ablauf der Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. im Jahr 2017 eine neue Erlaubnis erteilen zu können. Sollten ihre künftigen Rechte auf zumindest chancengleiche Entscheidung über den Fortbetrieb ihrer Spielhalle nicht beeinträchtigt werden, hätte es einer entsprechenden Klarstellung bedurft, an der es auch dann fehlt, wenn die nachträglich ermittelten Erwägungen des ursprünglich zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten vom 25.9.2018 der Beurteilung der Ermessensausübung zu Grunde gelegt werden. Allein durch die nicht nach außen erkennbare Annahme, die Erlaubnis für die Spielhalle der Klägerin dürfe in Abweichung vom Mindestabstandserfordernis erteilt werden, blieb die durch die Erlaubnis erst geschaffene Unsicherheit der Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle der Beigeladenen für die Zeit ab 2017 ungeklärt, ihr absehbares Interesse am Fortbetrieb unberücksichtigt. Dass die Spielhalle der Beigeladenen – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.6.2020 behauptet – entsprechend ihren Feststellungen zwischenzeitlich dauerhaft geschlossen und in T. umgezogen sei, ist jedenfalls im Hinblick auf den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt unerheblich.
10Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Ermessensausübung des Rücknahmebescheids nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nicht mit ihrer Rüge auseinander gesetzt, die Beklagte habe bei Erlass des Rücknahmebescheids nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt oder ausgeübt bzw. etwaige Ermessenserwägungen gingen nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, greift ebenfalls nicht durch.
11Zutreffend und im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht auch und gerade für den Fall der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte von einem intendierten Ermessen ausgegangen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2017 – 4 A 2519/16 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
13Schließlich bleibt die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, die Beklagte habe bei Erlass des Rücknahmebescheids die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten, weil die Beklagte bereits im Juni 2017 Kenntnis von den Voraussetzungen für die Rücknahme gehabt habe, ohne Erfolg.
14Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW am 24.10.2018 noch nicht abgelaufen war. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW oder des § 49 VwVfG NRW gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2018 – 4 B 252/18 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
16Dass die Beklagte diese Kenntnis und vor allem den rechtlichen Schluss der Rechtswidrigkeit des Erlaubnisbescheids bereits im Jahr 2017 hatte bzw. zu einem abschließenden Urteil hierüber gelangt war, lässt sich jedenfalls weder den Aktenvermerken vom 9.6.2017 und 14.6.2017 noch dem Gesprächsvermerk vom 22.8.2017 entnehmen. Etwas anderes hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich. Vollständige behördliche Kenntnis ist vielmehr frühestens nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 2.7.2018 anzunehmen.
17Die Kosten der Beigeladenen waren weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren erstattungsfähig. Im erstinstanzlichen Verfahren konnte sie keinen Antrag mehr stellen, weil sie erst nach Erlass des Urteils zum Verfahren beigeladen wurde. Im Zulassungsverfahren hat sie ihre Rechte nicht anwaltlich vertreten aktiv wahrgenommen.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 161 1x
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