Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2379/21.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. D., L., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
5Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
7Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.
9Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, „ob religiös verfolgte Minderheiten in Pakistan, in diesem Fall ‚S(c)hiiten‘, internen Schutz in Anspruch nehmen können“, nicht dar. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu befürchten, dass Mitglieder der Sipah-e-Sahaba, durch die der Kläger sich bedroht sehe, ihn in anderen Landesteilen, insbesondere in einer der Großstädte Pakistans, aufspüren könnten, und den in diesem Zusammenhang von dem Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnissen setzt er sich nicht auseinander. Er unterstellt, er sei als S(c)hiit landesweit einer Verfolgung durch Mitglieder der Sipah-e-Sahaba schutzlos ausgesetzt. Den Informationen, auf die er verweist – ein offenbar sieben Jahre altes Video in einer für den Senat nicht verständlichen Sprache, das „die Machenschaften dieser Gruppierung sichtbar“ mache, und eine in einen wissenschaftlichen Beitrag, der sich wohl insbesondere mit den politischen und religiösen Einstellungen der Belutschen in Pakistan befasst, eingebettete Tabelle –, lässt sich für eine solche Auffassung jedoch nichts entnehmen. Die von dem Kläger im Weiteren aufgeworfene Frage, „ob von einer religiös verfolgten Person verlangt werden kann, dass sie ihre religiöse Identität aufgibt, damit sie Schutz im Inland erhalten kann“, würde sich danach von vornherein nicht stellen.
10Die Berufung ist nicht wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).
11Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht ihn unbedingt weiter zu seinem Verfolgungsschicksal hätte befragen müssen, macht er eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht geltend, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
12Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14.
13Einen Verfahrensfehler zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er bemängelt, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, wann es ergangen sei. Es werde nur das Datum der mündlichen Verhandlung, nicht jedoch das Verkündungsdatum genannt. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil nicht verkündet (§ 116 Abs. 1 VwGO), sondern – wie es am Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen hat – gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt. Mit der Zustellung ist es wirksam geworden.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
15Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 A 3232/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 685/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2657/15 1x (nicht zugeordnet)