Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1361/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat geht nach Rücksprache mit dem für Straßenrecht zuständigen 11. Senat wegen des bauplanungsrechtlichen Bezugs des mit dem Antrag verfolgten Begehrens von seiner Zuständigkeit aus.
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
4Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers,
5der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu unterlassen, eine Verbindungsstraße zwischen der Straße L. und der L entlang der Südgrenze des Flurstücks 101 des Antragstellers zu bauen, bevor die Ortsumgehung L fertiggestellt und die jetzige L abgestuft ist,
6abgelehnt hat, zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch den Bau der streitigen Verkehrsfläche subjektive Rechtspositionen des Antragstellers verletze.
7Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, weil es sich nicht ansatzweise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach eine drittschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht die Art der baulichen Nutzung beträfen, allenfalls ausnahmsweise denkbar und hier ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sei, auseinandersetzt.
8Der Antragsteller wendet insoweit ohne Erfolg lediglich ein, der Rat habe erkannt, dass von der in Rede stehenden Verkehrsfläche grundsätzlich Beeinträchtigungen für die Anlieger ausgehen könnten, und behauptet, mit dem auf der Planurkunde des Bebauungsplans „L.“, 12. Änderung aufgebrachten Zusatz „Anbindung nach Fertigstellung der Umgehung L“ habe der Rat die Anlieger schützen wollen. Anhaltspunkte für ein derartiges Verständnis des besagten Zusatzes lassen sich weder der Planurkunde noch der Planbegründung entnehmen. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht aus der Planbegründung zitiert, zeigen die zitierten Passagen ersichtlich nicht, dass der Rat den Zusatz auch zum Schutz einzelner Grundeigentümer in die Planurkunde aufgenommen hat. Die weiteren pauschalen Behauptungen des Antragstellers zu den vermeintlichen Auswirkungen der Anbindung für sein eigenes Grundstück geben für einen zu seinen Lasten gehenden Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht ebenfalls nichts her.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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