Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1703/21.NE

Tenor

Der Vollzug von § 1 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.4.1997 in der Fassung der 25. Änderungsverordnung vom 1.7.2021 wird hinsichtlich der Ladenöffnungen im Stadtteil X.        am 31.10.2021 und am 12.12.2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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