Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 717/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 19.736 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.016 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der der Sache nach auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Anerkennung der bei dem Kläger diagnostizierten schweren depressiven Episode als Folge des Dienstunfalls vom 11. Januar 2014 sowie auf die Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. 100 % gerichtet ist, mit der Begründung abgelehnt, der beweisbelastete Kläger könne auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, insbesondere der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, nicht den vollen Beweis im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dafür erbringen, dass der Dienstunfall im natürlichen Sinne ursächlich für diesen Körperschaden sei. Im Gutachten von Dr. P. vom 31. Mai 2016 werde ausführlich dargelegt, warum die psychische Erkrankung des Klägers nicht auf dem Dienstunfall beruhe. Es werde auf die zwanghafte und selbstunsichere Persönlichkeit des Klägers verwiesen, die offenkundig schon im Hinblick auf andere Lebensereignisse schwernehmend gewesen sei. Der Gutachter habe sich unter dem 26. Oktober 2016 mit den Einwänden der behandelnden Ärztin Dr. L. auseinandergesetzt und sei aus nachvollziehbaren Gründen bei seiner Bewertung geblieben. Er habe betont, dass man eine Kausalität des Unfallereignisses für eine Depression nicht allein deshalb annehmen könne, weil vor dem Unfallereignis eine Störung nicht vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund könnten die Einwände des Klägers, insbesondere die von ihm vorgelegten zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen, die sich häufig in kurzen Aussagen erschöpften, nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Gericht davon überzeugen, dass die Depression Folge des Dienstunfalls sei. Frau Dr. L. habe unter dem 24. August 2016 allein ausgeführt, ihr sei über eine rezidivierende depressive Erkrankung aus der Zeit vor dem Unfall nichts bekannt. Frau Dr. W. habe in ihrer Bescheinigung vom 6. Dezember 2016 lediglich festgestellt, dass der Kläger über keine depressiven Episoden prämorbid berichtet habe. Da der Versuch, die Einschätzung des Dr. P. durch ein gerichtliches medizinisches Gutachten zu überprüfen, aufgrund der Weigerung des Klägers, sich einer Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu unterziehen, nicht möglich sei, gehe dies zulasten des beweisbelasteten Klägers.
4Es bestehe auch kein Anlass, der schriftsätzlich angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung von Frau Dr. W. und Frau Dr. L. als sachverständige Zeuginnen oder durch Einholung eines weiteren Gutachtens nachzukommen. Eine Pflicht zur Vorabentscheidung bestehe nicht, da keine in einer mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge vorlägen, sondern lediglich entsprechende Ankündigungen in vorbereitenden Schriftsätzen. Der Kläger habe nach schriftsätzlicher Ankündigung seiner Beweisanträge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich auf diese Weise der Möglichkeit begeben, den Anspruch auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO geltend zu machen.
5Eine entsprechende Beweiserhebung sei auch nicht geboten. Die Entscheidung über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stehe im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses wäre nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens absähe, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Daran fehle es in Bezug auf die Vernehmung von Frau Dr. W. und Frau Dr. L. als sachverständige Zeuginnen bereits deshalb, weil diese ein untaugliches Beweismittel seien. Als sachverständige Zeuginnen hätten sie nur zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände vernommen werden können. Die Ärztinnen seien jedoch für Beweisthemen benannt worden, für welches nach der Prozessordnung richtigerweise nur ein Sachverständiger als zulässiges Beweismittel in Betracht komme. Selbst wenn die angekündigten Beweisanträge im Schriftsatz vom 11. Januar 2019 dahingehend zu verstehen sein sollten, dass auch für die ersten beiden Anträge die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt werde, sei dem nicht nachzugehen. Der Beweisantrag zu 1. sei nicht entscheidungserheblich, weil Folge dessen, dass der Kläger sich nicht der Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen unterziehen könne, allein sei, dass er nicht den vollen Beweis dafür erbringen könne, dass seine Depression ihre Ursache im Unfallereignis habe. Hinsichtlich der Beweisanträge zu 2. und 3. vermittele das vorliegende Gutachten von Herrn Dr. P. die erforderliche Erkenntnisgrundlage. Dieses lasse keine Widersprüchlichkeit erkennen und komme zu einer nachvollziehbaren Aussage. Einer weiteren gutachterlichen Klärung stehe die Haltung des Klägers entgegen, sich einer Untersuchung nicht stellen zu können.
6Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
8Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 25. März 2019 die begehrte Zulassung der Berufung weder aus dem in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
9I. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21.
11Daran gemessen zeigt das Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensmangel auf.
121. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Klage unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen. Betreffend die Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 11. Januar 2014 für die schwere depressive Episode hätten bis zur Urteilsverkündung widersprüchliche, vorgerichtlich von den Beteiligten eingeholte fachärztliche Stellungnahmen vorgelegen, nämlich zum einen die beiden Stellungnahmen des von der Beklagten beauftragten Dr. P. vom 31. Mai 2016 und vom 26. Oktober 2016, zum anderen die von der den Kläger behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. verfassten Stellungnahme vom 24. August 2016 sowie die von seiner Psychotherapeutin Dr. W. ausgestellte Bescheinigung vom 6. Dezember 2016.
13Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
14Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42.
15Das Gericht ist dabei allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
16Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris, Rn. 29, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021– 1 B 1384/21 –, juris, Rn. 39 – 41.
17Nach diesem Maßstab legt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat neben den Stellungnahmen des Dr. P. auch die Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärztin und dessen Psychotherapeutin berücksichtigt. Es hat sich auf Seite 8 des Urteilsabdrucks mit der Stellungnahme von Frau Dr. L. vom 24. August 2016 auseinandergesetzt und auch die Erwiderung des Herrn Dr. P. auf diese Stellungnahme gewürdigt. Ebenfalls auf Seite 8 des angegriffenen Urteils ist das Verwaltungsgericht auch auf die Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 6. Dezember 2016 eingegangen. Dass das Gericht diese Stellungnahme nicht entsprechend der Auffassung des Klägers gewürdigt hat, begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
182. Sinngemäß rügt der Kläger ferner, das Verwaltungsgericht habe die gebotene Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen, indem es trotz der vorgelegten widersprüchlichen fachärztlichen bzw. therapeutischen Stellungnahmen auf die Beauftragung eines anderen Sachverständigen verzichtet habe, nachdem der Kläger im Nachgang zum Beweisbeschluss vom 31. August 2017 seine Mitwirkung an einer dreitägigen Exploration durch Professor Dr. Dr. T. , Universitätsklinikum B. , verweigert habe.
19Dieses Vorbringen führt nicht auf den vom Kläger angenommenen Zulassungsgrund. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 62/17 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 1 A 4786/19 –, juris, Rn. 30.
21Für Letzteres muss nach Lage der Dinge deutlich erkennbar sein, dass die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung einer konkreten Beweistatsache in Betracht kommt.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 37/19 –, juris, Rn. 5.
23Nach diesem Maßstab ist ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keinen Beweisantrag in einer mündlichen Verhandlung gestellt. Insbesondere stellen die Anträge im Schriftsatz vom 11. Januar 2019 keine Beweisanträge dar, da sie nicht einer mündlichen Verhandlung gestellt wurden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durfte das Verwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichten, da sich auch der Kläger nach Stellung der vorgenannten Anträge mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatte.
24Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die depressive Episode auf dem Dienstunfall beruht, maßgeblich auf das Gutachten von Herrn Dr. P. vom 31. Mai 2016 gestützt. Der Kläger hätte daher nach dem Vorstehenden darlegen müssen, dass dieses Gutachten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht sicher zu tragen vermag. In der Zulassungsbegründung setzt er sich jedoch mit diesem Gutachten inhaltlich nicht hinreichend substantiiert auseinander. Mit dem Verweis auf die Stellungnahmen von Frau Dr. L. vom 24. August 2016 und die Bescheinigung von Frau Dr. W. vom 6. Dezember 2016 legt der Kläger nicht dar, dass dem Verwaltungsgericht sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Herr Dr. P. hat in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 die Argumente von Frau Dr. L. nachvollziehbar gewürdigt und ist bei seiner Einschätzung geblieben. Diesen Ausführungen hat sich Dr. T1. vom ärztlichen Dienst des Beklagten unter dem 7. November 2016 ausdrücklich angeschlossen. Herr Dr. T1. hat unter dem 19. Januar 2017 auch die Stellungnahme von Frau Dr. W. vom 6. Dezember 2016 bewertet und ist dabei bei seiner Auffassung geblieben, das Unfallereignis sei für die depressive Störung des Klägers nicht kausal. Mit diesen ergänzenden Stellungnahmen von Herrn Dr. P. und von Herrn Dr. T1. setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz auseinander.
25II. Nach dem Vorstehenden legt der Kläger auch nicht hinreichend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 40 GKG.
28Das Begehren auf Anerkennung der depressiven Episode des Klägers als Dienstunfallfolge ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) zu bewerten.
29Dazu, dass das klägerische Interesse an der Anerkennung bestimmter Beschwerden als Folgen eines Dienstunfalls pauschalierend mit dem Auffangwert zu bemessen ist, näher OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 - 1 E 674/15 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 29. August 2011 - 1 E 850/11 -, n. v., m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2018 – 1 A 588/18 -, juris, Rn. 20, und vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 51.
30Diesem Wert hinzuzusetzen war nach § 39 Abs. 1 GKG der Streitwert für das weitere, einen eigenständigen Streitgegenstand bildende Begehren auf Gewährung eines erhöhten Unfallausgleichs. Zu dessen Bewertung legt der Senat die Grundsätze zum sog. Teilstatus zugrunde. Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung gehören ebenso wie Ansprüche auf (erhöhte) Zulagen, (erhöhtes) Unfallruhegehalt und – wie hier – (erhöhten) Unfallausgleich zu den in der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die anders als der Gesamtstatus (vgl. § 52 Abs. 6 GKG) im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind und deren Streitwert daher in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen wird.
31Vgl. statt aller: BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 –, juris, Rn. 5 f., und vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48.07 –, juris; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 33 f., vom 6. Februar 2012 – 1 A 1337/10 –, juris, Rn. 13 f., und vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53, jeweils m. w. N.
32Die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs richtet sich nach der Differenz zwischen dem Unfallausgleich auf der Grundlage des insoweit geltend gemachten Grades der Erwerbsminderung von 100 v. H. und dem innegehabten Unfallausgleich zu dem gemäß § 40 GKG relevanten Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der Fassung vom 20. Juni 2016 maßgebliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 betrug bei Klageerhebung am 13. Februar 2017 722 Euro, während sich die Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 auf 138 Euro belief. Die Multiplikation des Differenzbetrages (584 Euro) mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (14.016 Euro).
33Die Festsetzung des Streitwerts für das am 25. Februar 2019 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Neben dem Wert des Begehrens gerichtet auf Anerkennung der depressiven Episode als Dienstunfallfolge (5.000 Euro) war der Wert des Begehrens auf Unfallausgleich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG § 31 BVG in der Fassung vom 12. Juni 2018 hier mit 14.736 Euro (Differenz von 760 Euro und 146 Euro, multipliziert mit dem Faktor 24) anzusetzen.
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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