Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 869/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
4Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
5Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
6Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.
7Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 23 bis 31, und vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 E 766/19 –, juris, Rn. 5.
8Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht – ungeachtet der Frage des richtigen Klageantrags – keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Ablehnung der Einstellung des Klägers mit Bescheid vom 13. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2020 rechtmäßig ist und diesen nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Beklagte ist aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, dass der Kläger für das angestrebte Amt gesundheitlich ungeeignet ist.
9Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers für den mittleren Bundespolizeivollzugsdienst als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst (vgl. §§ 3 bis 6 BPolLV) ist als laufbahnrechtliche Entscheidung gemäß §§ 1 BPolLV, 3 BLV in der Fassung vom 12. Februar 2009 u.a. nach dessen Eignung unter Berücksichtigung der §§ 9 BBG, 9 BGleiG zu treffen. Das bedeutet mit Blick auf die angestrebte Verwendung im Polizeivollzugsdienst, dass der Bewerber den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (vgl. insoweit auch die Regelung über die Polizeidienstunfähigkeit in § 4 Abs. 1 BPolBG) genügen, also polizeidiensttauglich sein muss.
10Der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit wird maßgeblich konkretisiert durch die Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Begutachtung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 –. Diese PDV fasst die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigenden (ärztlichen) Erfahrungssätze zusammen.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 6 B 1226/13 –, juris, Rn. 5.
12Es obliegt zunächst dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat.
13BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris, Rn. 12.
14Nach Ziffer 2.3.3 der PDV 300 ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden, die in der Anlage 1 der PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte damit die Grenzen dieses Einschätzungsspielraums überschritten hat.
15Auch die prognostische, auf der Grundlage dieser Regelungen der PDV 300 ergangene Entscheidung der Beklagten, den Kläger als polizeidienstuntauglich einzustufen, dürfte nicht zu beanstanden sein.
16Unstreitig leidet der Kläger an einem Asthma bronchiale. Diese Erkrankung zählt zu den unter Ziffer 9.2.2. der der Anlage 1 der PVD 300 (Ausgabe 2020) aufgeführten chronischen oder rezidivierenden Krankheiten der Atmungsorgane, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen.
17Auf der Basis der der polizeiärztlichen Feststellungen kann auch nicht festgestellt werden, dass der – insoweit beweisbelastete – Kläger derzeit polizeidiensttauglich ist, also zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht.
18Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 –, juris, Rn. 10, und OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 1 A 644/12 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N.
19Nach der Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 28. April 2020 war die durchgeführte inhalative Provokation mit Methacholin durch Dr. T. beim Kläger im Sinne einer bronchialen Hyperreagibilität auffällig. Bereits bei einer geringen Dosis des Reizstoffs sei es zu Atemnot gekommen. Dies führe zur Polizeidienstuntauglichkeit. Polizeivollzugsbeamte seien in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einer Vielzahl von inhalativen Reizstoffen ausgesetzt (Rauchentwicklung bei Blockaden, Aerosolbelastung z. B. auf dem Flughafenvorfeld, Reizgase umgesetzter Pyrotechnik). Bei einem hyperreagiblen Bronchialsystem bestehe jederzeit die Gefahr, getriggert durch Umgebungsfaktoren, eine starke Verengung der Bronchien und damit einen Asthmaanfall zu erleiden. Dies berge unkalkulierbare Risiken sowohl für den Betroffenen als auch für den mit ihm eingesetzten Beamten.
20Der Kläger wendet hiergegen pauschal ein, die polizeiärztliche Beurteilung, dass das Asthma bronchiale seiner Polizeidiensttauglichkeit entgegenstehe, entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Diese Behauptung stellt jedoch die auf den konkreten Fall des Klägers bezogene Einschätzung der Polizeiärztin, dieser sei aufgrund der bronchialen Hyperreagibilität polizeidienstuntauglich, nicht in Frage. Diese Einschätzung ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend. Es trifft offenkundig sowohl zu, dass Polizeivollzugsbeamte in einer Vielzahl von Situationen verschiedenen Reizstoffen ausgesetzt sind, als auch, dass diese selbst unter solchen Umständen jederzeit einsatzbereit sein müssen. Dass der Kläger wegen der in einer derartigen Situation ständig gegebenen Gefahr, einen Asthmaanfall zu erleiden, voraussichtlich nicht jederzeit einsatzbereit sein wird, hat die Polizeiärztin nicht nur überzeugend dargelegt, sondern wurde durch die inhalative Provokation auch belegt.
21Die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Klägers, er sei polizeidiensttauglich, stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt kommt besonderes Gewicht zu. Der Polizeiarzt hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 – 1 DB 8.01 –, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 6 ZB 19.538 –, juris, Rn. 16.
23Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Argument durch, im Bedarfsfall bestehe die Möglichkeit, ein Inhalativum einzunehmen. Es drängt sich nicht auf, dass und wie unter Einsatzbedingungen immer sichergestellt werden kann, dass der Kläger rechtzeitig ein entsprechendes Medikament einsetzen kann. Zudem lässt der Kläger außer Acht, dass seine Einsatzfähigkeit auch im Fall einer nur kurzen Atemnot bereits reduziert oder gänzlich aufgehoben sein kann. Dies kann zu Gefahren sowohl für ihn als auch für die übrigen mit ihm eingesetzten Beamten führen.
24Soweit der Kläger sich auf Umstände bezieht, die auf eine aktuell gute körperliche Leistungsfähigkeit schließen lassen, sind diese schon deswegen nicht geeignet, die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit in Zweifel zu ziehen, weil das Abstellen (allein) auf die derzeitige gesundheitliche Verfassung mit Blick auf die hier maßgebliche, eine Langzeitprognose verlangende Polizeidiensttauglichkeit zu kurz greift.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 6 B 1226/13 –, juris, Rn. 8.
26Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 10. August 2020 in dem Verfahren 15 L 1083/20 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mit den sportlichen Aktivitäten des Klägers vergleichbar sind.
27Der Vortrag des Klägers, er sei beschwerdefrei, wird im Übrigen bereits durch die ärztliche Bescheinigung vom 31. Juli 2020 von Dr. med. T. widerlegt, wonach der Kläger das Inhalativum im letzten Jahr ein bis zwei Mal benutzen musste. Auch das mit Schriftsatz vom 12. November 2020 übersandte Attest von Dr. med. L. belegt, dass die Diagnose „Mischformen des Asthma bronchiale“ weiterhin fortbesteht.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder.
29Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- 1 BvR 2443/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 766/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1226/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 644/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 L 1083/20 1x (nicht zugeordnet)