Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1949/20
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.6.2020 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen.
4Bezogen auf die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Klägerin sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Die von der Klägerin weiter für maßgeblich gehaltene und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine unbefristete oder zumindest über den 30.6.2021 hinaus bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags befristete Erlaubnis zustand, ist in der Rechtsprechung des Senats für die bis zum 30.6.2021 geltende Rechtslage geklärt.
5Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW a. F. durfte eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV a. F. erteilt werden. Der Staatsvertrag trat nach § 35 Abs. 2 GlüStV a. F. mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrags beschließt. In diesem Fall hätte der Staatsvertrag unter den Ländern fortgegolten, die dem Beschluss zugestimmt hätten.
6Wegen der seinerzeit lediglich möglichen Verlängerung des Staatsvertrags war die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht zu Lasten der Klägerin ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu ihren Gunsten vollständig ausschöpft hat, die im seinerzeit geltenden Recht vorgesehen war.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 27 ff., m. w. N., sowie Rn. 57.
8Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung aus Rheinland-Pfalz, die auch eine Befristung für die Zeit nach dem 30.6.2021 für möglich hielt,
9vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24.10.2018 – 2 K 49/18.KO –, ZfWG 2019, 91 = juris, Rn. 24, bestätigt durch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.8.2019 – 6 A 11643/18 –, ZfWG 2020, 40 = juris, Rn. 14 ff.,,
10war auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 20 ff.
12Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe in seinem Transformationsgesetz zur Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags eine originär landesrechtliche Regelung getroffen, die von der Befristung des Staatsvertrags auf den 30.6.2021 abgewichen sei. Das Außerkrafttreten des Staatsvertrags zum 30.6.2021 nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. ist durch Art. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) in Landesrecht übernommen worden. Selbst für den – nicht eingetretenen – Fall der Fortgeltung seines Inhalts als nordrhein-westfälisches Landesrecht hätte dies am Außerkrafttreten des in Landesrecht überführten Staatsvertrags selbst zum 30.6.2021 nichts geändert, woran § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW a. F. ungeachtet der Fortgeltung des Regelungsinhalts als Landesrecht allein angeknüpft hat.
13Im Übrigen ist gerade keine Verlängerung des bestehenden Staatsvertrags erfolgt. Vielmehr hat der Landtag Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am 28.4.2021 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) zugestimmt (GV. NRW. S. 459).
14Auch wenn es nicht den Motiven des Gesetzgebers entsprach, dass sämtliche Spielhallen nach dem 30.6.2021 schließen sollten, so diente die Befristung unabhängig vom Inhalt des Protokolls der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 26. bis 28.10.2011 in Lübeck nicht – wie die Klägerin meint – nur der Erprobung der Konzessionierung von Sportwetten, sondern der Ermittlung und Beurteilung der geänderten Regeln auch im Bereich Internet und Spielhallen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2020 – 4 A 973/20 –, juris, Rn. 13 f., unter Hinweis auf die Begründung zu §§ 32, 35 GlüStV, abgedruckt etwa in Bay. LT-Drs. 16/11995, S. 33, sowie in Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 95.
16Die weitere Annahme der Klägerin, durch die Befristung bis zum 30.6.2021 hätte keine langfristige Neuordnung erfolgen können, greift ebenfalls nicht durch, weil die ausgelaufene Härtefallklausel es nur vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021 ermöglicht hat, wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern Rechnung zu tragen.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55; Beschluss vom 29.6.2021 – 4 A 2470/20 –, juris, Rn. 12.
18Auch mit ihren weiteren generellen Einwänden gegen die Geltung des bis zum 30.6.2021 in Kraft gesetzten Landesspielhallenrechts wäre die Klägerin im zweitinstanzlichen Verfahren voraussichtlich unterlegen. Der Senat hat seit 2017 bereits mehrfach in umfangreicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Abstandsregelung und das Verbundverbot für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind sowie unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, NWVBl. 2021, 391 = juris, Rn. 42 ff., und Beschluss vom 18.6.2021 – 4 A 3008/20 –, juris, Rn. 8 ff.
20Vor diesem Hintergrund erschließt sich das Vorbringen der Klägerin nicht, bezogen auf Nordrhein-Westfalen sei keine Rechtsprechung über die Verfassungskonformität der landesrechtlichen Regelungen ersichtlich. Insbesondere hat sich der Senat bereits eingehend mit der Vereinbarkeit der früheren Regelungen mit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und den unionsrechtlichen Transparenzanforderungen, denen auch durch Erlass entsprochen werden kann, auseinandergesetzt.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B
22307/17 –, juris, Rn. 50 ff., 61 f.
23In der bezogen auf das Landesrecht letztinstanzlichen Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen zu der der Spielbanken und zur Duldung des Online-Casinospiels keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht lag, die unionsrechtlich unzulässig gewesen wäre. Die unionsrechtlichen Grenzen der nationalen Glücksspielregulierung sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls geklärt sowie der Umstand, dass sich das nationale Gericht im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung vergewissern muss, welche Ziele mit ihr tatsächlich verfolgt werden. Dies hat der Senat mehrfach unter Auswertung der jeweiligen Erkenntnisse über die Entwicklung des Glücksspielmarkts getan und insoweit keine Anzeichen dafür finden können, die Regelungen zur Spielhallenregulierung würden durch die Politik in anderen Glücksspielbereichen konterkariert.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, NWVBl. 2021, 391 = juris, Rn. 46 ff., m. w. N., sowie Beschlüsse vom 30.6.2021 – 4 A 4472/19 –, juris, Rn. 22 ff., vom 29.6.2020 – 4 B 665/19 –, juris, Rn. 27 ff., und vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, ZfWG 2019, 503 = juris, Rn. 13 ff., m. w. N.
25Insbesondere erfolgte nach der jüngsten Evaluation des Glücksspielmarkts in Deutschland in den letzten Jahren – entgegen dem auf ältere Daten gestützten Vorbringen der Klägerin – keine Expansion, sondern ein Rückgang sowohl im erlaubten als auch im unerlaubten Markt.
26Vgl. Jahresreport 2019 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, 26.11.2020, S. 4, https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/gs_jahresreport2019.pdf.
27Da die der Auslegung der nationalen Vorschriften zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt ist, und ausgehend von den auf dieser Grundlage erfolgten nationalen Feststellungen auch keine Anzeichen für das Bestehen unionsrechtswidriger Beihilfen bestehen, wäre auch eine Vorlage an diesen entbehrlich gewesen.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.1982 – C-283/81 –, „C.I.L.F.I.T. gegen Ministero Della Sanità“, DVBl. 1983, 267 = juris, Leitsatz und Rn. 13 ff.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
30Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Soweit die Klägerin die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis statt einer bis zum 30.6.2021 befristeten erstrebt hat, wirkt sich dies mit Blick auf die spielhallenbezogene pauschalierende Streitwertpraxis des Senats nicht streitwerterhöhend aus.
31Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2019 – 4 A 2565/19 –, juris, Rn. 10.
32Die Stellung von Haupt- und Hilfsanträgen war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG. Denn die ursprünglich begehrte Feststellung, dass die von der Beklagten erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht auf Grundlage einer Härtefallbefreiung ergangen ist, sowie die ergänzend angestrebte Aufhebung der Befristung betrifft denselben Gegenstand wie das hilfsweise verfolgte Begehren auf Erhalt einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis, nämlich die Zulässigkeit des Betriebs der jeweiligen Spielhalle durch den jeweiligen Betreiber unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten und das darauf bezogene Gewinnerzielungsinteresse des Betreibers.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 – 4 A 2971/20 –, juris, Rn. 4 ff.
34Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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