Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2375/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einzelnen dargelegt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2019 zur Errichtung von fünf Einfamilienreihenhäusern auf dem Grundstück X.-straße 82, F. (im Folgenden: Vorhaben) nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Es hat die insoweit maßgeblichen Obersätze wiedergegeben und den Sachverhalt darunter in nicht zu beanstandender Weise subsumiert. Soweit die Klägerin gleichwohl vorbringt, dass jedenfalls die Gesamtheit der mit dem Vorhaben vermeintlich verbundenen Rechtsverstöße ihr gegenüber rücksichtslos sei, ist dieses Vorbringen, berücksichtigt man sowohl die Dimensionen des Gebäudes der Klägerin als auch die des Vorhabens sowie die jeweilige Höhe des Geländes auf den beiden Grundstücken, fernliegend, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 10. August 2020 im Verfahren 10 A 4320/19 betreffend den der Beigeladenen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid ausgeführt hat. Die im Zulassungsantrag von der Klägerin hervorgehobenen angeblichen Beeinträchtigungen durch die im Bereich der Dachterrasse des Vorhabens geplante Milchglaswand sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. Auch im Übrigen zeigen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags weiterhin keine Gesichtspunkte auf, die die Annahme, dass sich die Situation ihres Grundstücks infolge der Verwirklichung des Vorhabens allenfalls auf ein Niveau verschlechtern wird, wie es in überwiegend bebauten Gebieten von den Nachbarn eines bebauten Grundstücks grundsätzlich hinzunehmen ist, in Frage stellen könnte.
6Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 10 A 4320/19 1x (nicht zugeordnet)