Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4150/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers unterlassener Sachverhaltsaufklärung (II.) zuzulassen.
3I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
6Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG habe, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RuStAG 1913) von seinem Vater erworben, weil dieser im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1951 nicht mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, sondern die deutsche Staatsangehörigkeit am 15. September 1948 mit dem Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 verloren habe. Es sei davon auszugehen, dass die damalige Einbürgerung des Vaters des Klägers auf einem freiwilligen Einbürgerungsantrag beruht habe. Dabei könne dahinstehen, ob und unter welchen Umständen der Vater des Klägers bereits im Jahr 1937 eingebürgert und anschließend wieder ausgebürgert worden sei. Der Vater des Klägers sei von 1939 bis 1946 in Südafrika in einem Internierungslager gewesen. Jedenfalls die Einbürgerung im Jahr 1948 auf der Grundlage des nach dem Ende des Krieges und der Internierung gestellten, gegebenenfalls erneuten Einbürgerungsantrags habe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt, da nicht anzunehmen sei, dass dieser Antrag unfreiwillig gestellt worden sei. Unfreiwillig sei die Hinwendung zu einem anderen Staat nur dann, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen in seiner konkreten Lage die einzige Möglichkeit sei, eine existentielle Zwangslage abzuwenden. Von einer derartigen Zwangslage sei nur auszugehen, wenn der Erwerber der fremden Staatsangehörigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Annahme der Staatsangehörigkeit veranlasst worden sei oder die Annahme für den Betroffenen in seiner konkreten individuellen Lebenssituation die einzige Möglichkeit darstelle, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit sein Überleben zu sichern. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich der Vater des Klägers im Jahr 1948 in einer derartigen Zwangslage befunden habe. Nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager habe er erwogen, nach Deutschland zurückzukehren. Nachdem seine Mutter ihm geschrieben habe, dass es schwierig sei, in Deutschland Fuß zu fassen, habe er sich entschlossen, in Südafrika zu bleiben, und habe dort bis zu seiner Einbürgerung seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Auch habe er einen Tag nach seiner Einbürgerung die Mutter des Klägers geheiratet, was für die Freiwilligkeit des Entschlusses spreche. Der allgemeine Hinweis auf eine schwierige wirtschaftliche Lage für Deutsche in Südafrika im Jahr 1948 lasse hingegen den Schluss auf eine konkrete und individuelle ernstliche Zwangslage nicht zu. Etwaige Unklarheiten über solche Umstände gingen zu Lasten desjenigen, der die Unfreiwilligkeit behaupte. Für das Vorliegen eines günstigen Umstandes treffe im Fall der Unaufklärbarkeit nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und ggfs. Beweislast denjenigen, der sich auf diesen Umstand berufe. Zudem handele es sich bei der Unfreiwilligkeit um einen Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich, der einer behördlichen Ermittlung nicht oder nur schwer zugänglich sei.
7Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Einwendungen des Klägers gehen weitgehend an den maßgeblichen rechtlichen Maßstäben vorbei und setzen sich mit den wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander.
81. Zunächst stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage, dass die im Jahr 1948 erfolgte Einbürgerung seines Vaters in die Staatsangehörigkeit der ehemaligen Südafrikanischen Union auf einem Antrag beruhte, den dieser erst nach seiner Internierung gestellt hatte. Vielmehr macht der Kläger in der Zulassungsbegründung nunmehr selbst geltend, dass sein Vater erst nach seiner Internierung im November 1946 aufgefordert worden sei, einen Einbürgerungsantrag zu stellen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen sein Vater bereits vor oder während seiner Internierung Versuche unternommen hatte, die Staatsangehörigkeit der ehemaligen Südafrikanischen Union zu erlangen.
92. Der daran anschließende Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung, ob sein Vater den Einbürgerungsantrag freiwillig gestellt habe, nicht ausschließlich auf das Jahr 1948 abstellen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn sein Vater den Einbürgerungsantrag bereits kurz nach der Internierung gestellt hätte, begründet schon deshalb keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger in seiner Zulassungsbegründung selbst ebenfalls nur zu den Umständen im Jahr 1948 Stellung nimmt und nicht aufzeigt, in welcher Hinsicht sich die Sach- oder Rechtslage in den Jahren 1946 oder 1947 anders darstellte.
103. Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein freiwilliger Antrag im Sinn des § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 vorliege, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich der Vater des Klägers im Jahr 1948 in einer die freie Willensentschließung ausschließenden Zwangslage befunden habe, und die verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des Klägers gingen, wird vom Kläger ebenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt.
11§ 25 StAG will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit eine doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich ausschließen. Dieses Ziel würde weitgehend verfehlt, wenn bereits jeder Druck in Richtung auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hindern würde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit desjenigen Landes, in welchem der Lebensmittelpunkt besteht, ist nämlich häufig, wenn nicht gar typischerweise, mit Vorteilen verbunden, die für den Betroffenen existentielle Ausmaße haben können. Das gilt insbesondere, wenn etwa Aufenthalt, Eheschließung und Arbeitserlaubnis von der Verleihung der Staatsangehörigkeit abhängig sind. Die Entscheidungsfreiheit bleibt jedoch im Kern unberührt, solange der Betroffene die (Wahl-)Alternative hat, auf den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit zu verzichten. Dies schließt ein, gegebenenfalls ‑ sofern etwa der Aufenthalt in dem ausländischen Staat von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates abhängig sein sollte ‑ nach Deutschland zurückzukehren. Insofern verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, dem gerade im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts besondere Bedeutung zukommt, den Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 vorgesehenen Rechtsfolge davon abhängig zu machen, in welchem Maß dem jeweils Betroffenen im Einzelfall an dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit liegt. Dementsprechend lassen wirtschaftliche Schwierigkeiten im Staat der erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit die Freiwilligkeit der Antragstellung regelmäßig nicht entfallen. Ein freier Willensentschluss kommt jedoch ausnahmsweise dann nicht mehr in Betracht, wenn dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Entscheidungsalternative nicht verbleibt. Solches ist etwa dann anzunehmen, wenn er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde.
12OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2007 ‑ 12 A 2053/05 ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 9. Oktober 1997 ‑ 25 A 854/94 -, juris, Rn. 16 ff.; Bay VGH, Urteil vom 22. März 1999 ‑ 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218, juris, Rn. 40.
13Eine der oben genannten Gewichtung entsprechende, die freie Willensentschließung ausschließende Zwangslage kann darüber hinaus ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben zu sichern.
14OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007, a. a. O., Rn. 35.
15Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG setzt das nach § 24 VwVfG NRW im Verwaltungsverfahren regelmäßig anzuwendende Beweismaß der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit herab auf dasjenige der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Es ist kein Beweis erforderlich, der das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dokumentiert. Dementsprechend gilt auch im Verwaltungsprozess, dass anstelle des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Beweismaß der hinreichenden Wahrscheinlichkeit genügt. § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG berücksichtigt mit dieser Herabsetzung des Beweismaßes die praktischen Nachweisschwierigkeiten, die in staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsverfahren eine lückenlose Beweisführung oft unmöglich machen.
16OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1999/16 -, juris, Rn. 28 m. w. N.
17§ 30 Abs. 2 Satz 1 StAG entbindet einen Antragsteller hingegen auch im staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nicht von seinen Mitwirkungspflichten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach diesen Bestimmungen ist der Antragsteller verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Insbesondere kann die Staatsangehörigkeitsbehörde vom Antragsteller verlangen, dass er die zur Feststellung seiner Abstammung, seines Personenstands, seiner Aufenthaltsorte und der entsprechenden persönlichen Umstände seiner Vorfahren erforderlichen persönlichen Daten präzise und widerspruchsfrei darlegt, soweit sie ihm bekannt sind, und diese Daten mit den ihm verfügbaren Dokumenten wie Ausweisen, Registerauszügen, Personenstandsurkunden usw. belegt. In einem Antragsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG finden die Amtsermittlungspflichten von Behörde und Gericht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO in diesen Mitwirkungspflichten des Antragstellers ihre Grenze. Das ergibt sich verwaltungsverfahrensrechtlich aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW und prozessrechtlich aus der gerichtlichen Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zur Heranziehung der Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung.
18OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019, a. a. O., Rn. 30 f. m. w. N.
19Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer die freie Willensentschließung ausschließenden Zwangslage zutreffend verneint. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines verstorbenen Vaters in Südafrika in der Zeit vor seiner am 15. September 1948 vollzogenen Einbürgerung in die Staatsangehörigkeit der ehemaligen Südafrikanischen Union sind nicht mit einer existentiellen Notlage gleichzusetzen. Der Kläger stellt nicht substantiiert in Frage, dass sein Vater auch in den zwei Jahren vor seiner Einbürgerung seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Er bestätigt vielmehr, dass sich sein Vater „über Wasser halten“ konnte, unter anderem dank der Hilfe seiner späteren Ehefrau, der Mutter des Klägers. Der Kläger geht von einem falschen rechtlichen Maßstab aus, soweit er rügt, dass damit nicht belegt sei, dass sein Vater seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Entscheidend ist nicht, ob der Vater des Klägers ohne Hilfe in der Lage war, sein Überleben zu sichern, sondern, ob die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit darstellte, das wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern. In gleicher Weise bieten auch die Hinweise auf die in der Nachkriegszeit wirtschaftlich schwierige Situation in Deutschland keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende existentielle Notlage, zumal der Vater des Klägers auch dort nicht auf sich allein gestellt gewesen wäre, sondern zum Beispiel seine Mutter oder seinen Bruder ‑ ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lebenslaufs zwischen 1947 und 1952 ehrenamtlicher Stadtrat in Q. , zwischen 1945 und 1952 Tätigkeit zunächst im Wirtschaftsdienst der örtlichen US-Militärregierung in Q. und anschließend als Treuhänder und Steuerberater ‑ um Unterstützung hätte bitten können. Dass Aufenthalt, Eheschließung und Arbeitserlaubnis von der Verleihung der Staatsangehörigkeit abhängig sind, ist nicht untypisch und begründet nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts für sich genommen keine die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 ausschließende Zwangslage. Soweit der Kläger geltend macht, dass die wirtschaftliche Situation in Deutschland damals schwierig gewesen sei und dass sein Vater die Staatsangehörigkeit der ehemaligen südafrikanischen Union benötigt habe, um in Südafrika arbeiten und seine Mutter heiraten zu können, sind dies vielmehr alles Umstände, die deutlich für die Freiwilligkeit der Einbürgerung sprechen. Die ohne jegliche Belege in den Raum gestellte Behauptung, eine Rückkehr seines Vaters nach Deutschland wäre nicht möglich gewesen, weil er keinen deutschen Reisepass mehr besessen und nicht die erforderlichen finanziellen Mittel für die Reise gehabt habe, steht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren, wonach sein Vater deshalb von einer Rückkehr nach Deutschland abgesehen habe, weil ihm dessen Mutter dazu wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Deutschland geraten habe. Dass sein Vater die Kosten der Reise nicht hätte aufbringen können, hat der Kläger zudem erstmalig in der Zulassungsbegründung geltend gemacht und steht im Widerspruch zu seiner Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren, dass seinem Vater die Abschiebung nach Deutschland gedroht habe. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Erklärung, sein Vater habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Jahr 1948 überhaupt kein gültiges deutsches Identitätsdokument gehabt und wäre mangels gültiger Ausweisdokumente faktisch nicht als Deutscher anerkannt worden, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren beglaubigte Kopien zahlreicher Originaldokumente seines Vaters vorlegen konnte, unter anderem Kopien eines am 18. Juni 1929 ausgestellten Personal-Ausweises der belgischen Besatzungspolizei in B. , in dem seine badische Staatsangehörigkeit vermerkt ist, und eines am 16. November 1925 vom Standesamt X. ausgestellten Geburtsscheins.
20Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die verbleibenden Unklarheiten zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger hat die für die Annahme einer die freie Willensentschließung ausschließenden Zwangslage maßgeblichen persönlichen Umstände seines Vaters weder präzise und widerspruchsfrei dargelegt noch durch Nachweise belegt. Insbesondere zu den Lebensumständen der Familie seines Vaters in Deutschland hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren keine substantiierten Angaben gemacht, an die weitere Sachverhaltsermittlungen anknüpfen könnten, sondern sich auch in der Zulassungsbegründung auf die pauschale, nicht überprüfbare Behauptung beschränkt, sein Elternhaus sei völlig zerstört gewesen, andere Optionen für eine Unterkunft habe er nicht gehabt. Soweit der Kläger geltend macht, es sei aufgrund der Umstände zu der damaligen Zeit offenkundig, dass sein Vater keine Alternative zur Einbürgerung gehabt habe, geht er wie gezeigt weitgehend von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben aus.
21Auf die Frage, ob der Kläger die materielle Beweislast für das Vorliegen einer die freie Willensentschließung ausschließenden Zwangslage trägt, wenn er die eine Zwangslage begründenden Tatsachen substantiiert darlegt, aber der Sachverhalt letztlich nicht aufgeklärt werden kann, kommt es danach nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Sachverhalt unaufklärbar und nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden sei, sondern eine existentielle Notlage des Vaters im vorgenannten Sinn in der Zeit der Antragstellung im Sommer 1948 verneint. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass der Vater des Klägers den Einbürgerungsantrag unfreiwillig gestellt habe, weil der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die für eine konkrete und individuelle Existenzgefährdung sprächen. In der Sache hat das Verwaltungsgericht damit festgestellt, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit der ehemaligen südafrikanischen Union auf einem Antrag im Sinn des § 25 Abs. 1 RuStAG 1913 beruht habe, weil die dokumentierte Einbürgerung im Jahr 1948 nach der südafrikanischen Rechtspraxis einen dahingehenden Antrag vorausgesetzt habe und Anhaltspunkte für eine die freie Willensentschließung ausschließende Zwangslage nicht ersichtlich seien. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung, unabhängig von den Regeln des Anscheinsbeweises,
22vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 22. März 1999, a. a. O., Rn. 42 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 5. März 2018 ‑ W 7 K 18.258 ‑, juris, Rn. 38 ff.,
23der möglichen Auswirkungen unsubstantiierten Klägervorbringens auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten,
24vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 ‑ 5 C 20.09 -, NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rn. 24,
25und der vom Kläger in den Vordergrund gestellten Frage der materiellen Beweislast.
26II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers zuzulassen.
27Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, weil es nicht hinreichend aufgeklärt habe, zu welchem Zeitpunkt sein Vater den Einbürgerungsantrag gestellt und ob er sich dabei in einer konkreten und individuellen Zwangslage befunden habe.
28Wie bereits ausgeführt, finden in einem Antragsverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG die Amtsermittlungspflichten von Behörde und Gericht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten des Antragstellers, und gaben die unsubstantiierten und widersprüchlichen Behauptungen des Klägers zum Vorliegen einer die freie Willensentschließung ausschließenden Zwangslage seines Vaters, insbesondere zur fehlenden Möglichkeit der Rückkehr und Existenzsicherung in Deutschland, keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Zudem legt der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dar, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen er für erforderlich gehalten hätte, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die förmliche Stellung von Beweisanträgen auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht bestimmte Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11).
31Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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