Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1341/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.131,91 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen,
4dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt vom 1. Oktober 2018 ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei dem Oberlandesgericht Köln (JMBl. NRW 2018, 249) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5I. Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, und zur Begründung insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung nicht die im Jahre 2019 erstellten Anlassbeurteilungen, sondern die Anlassbeurteilungen vom 31. August 2020 (Antragstellerin, Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. August 2020) und vom 23. November 2020 (Beigeladener, Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 23. November 2020) zugrunde gelegt habe [Punkt I. 2. a) des angefochtenen Beschlusses] und nach einer (wegen des Gleichstands der jeweiligen abschließenden Bewertungen veranlassten) inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen zu der Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen gelangt sei [Punkt I. 2. b)].
6Zu dem zuerst genannten Gliederungspunkt hat es unter aa) bis dd) ausgeführt: Die Anlassbeurteilungen vom 31. August 2020 bzw. 23. November 2020 seien hinreichend aktuell. Bei Erstellung des Auswahlvermerks am 9. Februar 2021 seien sie nämlich weniger als sechs Monate alt gewesen und hätten damit den nach der Rechtsprechung insoweit teilweise angenommenen Richtwert eines Jahres deutlich unterschritten. Auch sei nichts dafür erkennbar, dass sie im Zeitraum zwischen ihrer Erstellung und dem 9. Februar 2021 ihre Aktualität verloren haben könnten, etwa wegen einer wesentlichen Veränderung der jeweils wahrgenommenen Aufgabenoder des jeweils gezeigten Leistungsbildes [aa)]. Die herangezogenen Anlassbeurteilungen dürften auch miteinander verglichen werden. Einem Vergleich stehe zunächst nicht entgegen, dass der (47monatige) Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Beigeladenen später ende als der der Anlassbeurteilung der Antragstellerin, weil die Enddaten nur etwa drei Monate und damit gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum nicht erheblich auseinanderfielen. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Beigeladene durch seine leicht aktuellere Anlassbeurteilung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles einen relevanten, nämlich die Antragstellerin ins Gewicht fallend benachteiligenden Aktualitätsvorsprung erlangt hätte. Eine Auswertung des Auswahlvermerks zeige nämlich, dass die Auswahl nicht maßgeblich auf Leistungen gestützt sei, die der Beigeladenen ab dem 1. September 2020 im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie und mit der Einführung der elektronischen Akte erbracht habe [bb)]. Der Antragsgegner sei auch nicht gehalten gewesen, seiner Auswahlentscheidung Anlassbeurteilungen mit den im ersten Auswahldurchgang (Besetzungsvermerk vom 23. September 2019) noch maßgeblich gewesenen Stichtagen zugrunde zu legen, nämlich die der Antragstellerin unter dem 17. April 2019 erteilte Anlassbeurteilung und eine noch nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 – 12 L 1799/19 – und des beschließenden Senats vom 10. September 2020 – 1 B 635/20 – erneut zu erstellende Anlassbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag der früheren Anlassbeurteilung vom 29. März 2019. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, die für die Antragstellerin vorliegende aktuellere Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 heranzuziehen. Diese sei zwar aus Anlass der Bewerbung der Antragstellerin auf die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts (im Folgenden: OLG) bei dem OLG B. erteilt worden, aber auch vorliegend aussagekräftig, weil sie im Einklang mit den hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien aus demselben Statusamt heraus für dasselbe Statusamt erstellt worden sei. Die Verwendbarkeit dieser aktuellsten Anlassbeurteilung hänge nicht vom Vorliegen eines besonderen, nämlich sich rechtlich unabweisbar aufdrängenden Anlasses ab. Dieses Erfordernis habe das Bundesverwaltungsgericht für den Fall aufgestellt, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung auf eine Anlassbeurteilung stützen wolle, obwohl ältere, aber noch hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen vorlägen, die anders als Anlassbeurteilungen grundsätzlich nicht nur ein punktuelles, anlassbezogenes und für Manipulationen anfälliges Bild der Qualifikation zeichneten und daher eine höchstmögliche Vergleichbarkeit herstellten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil die beiden Konkurrenten der Regelbeurteilungspflicht schon seit langem nicht mehr unterlägen und daher keine aktuellen Regelbeurteilungen existierten. Unabhängig davon bestehe hier ein besonderes rechtliches Bedürfnis, die Bewerberauswahl anhand der in Rede stehenden Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2020 zu treffen. Der Grundsatz der Bestenauslese stehe nämlich der Heranziehung der für die (erste) Auswahlentscheidung im Jahre 2019 erstellten Anlassbeurteilungen bei der erneuten Auswahlentscheidung im Jahr 2021 entgegen, weil diese nicht mehr aussagekräftig seien. Nicht fehlerhaft sei auch, dass der Antragsgegner bei der nach gerichtlicher Beanstandung für den Beigeladenen neu zu erstellenden Anlassbeurteilung als Enddatum nicht den 29. März 2019, sondern das Erstellungsdatum (23. November 2020) gewählt habe. Es liege nämlich in der Natur einer Anlassbeurteilung, dass sie sich auf einen Zeitraum bis zu ihrer Erstellung erstrecke. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich die Leistungen des Beigeladenen in der Zeit zwischen diesen beiden Daten wesentlich verändert hätten, sei auch nicht erkennbar, dass die Erstreckung der neuen Anlassbeurteilung bis zum 23. November 2020 die Chancengleichheit der Antragstellerin beeinträchtige. Ferner sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Antragsgegners, seine Auswahl auf aktuelle Anlassbeurteilungen zu stützen, willkürlich oder auf sachwidrige Erwägungen zurückzuführen sei. Sie beruhe vielmehr auf der sachlichen Zielsetzung, auch noch die aktuellsten, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr gezeigten Leistungen der Bewerber zu berücksichtigen [cc)]. Schließlich seien keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die beiden Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2020 rechtsfehlerhaft seien [dd)].
7Seine Annahme, der Antragsgegner habe rechtsfehlerfrei einen Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen festgestellt [I. 2. b)], hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen wie folgt begründet [aa) bis dd)]: Der Antragsgegner habe den Qualifikationsvergleich ausweislich seines Besetzungsvermerks an den Vorgaben des Anforderungsprofils, das Teil 2 der Anlage der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vorgebe, und damit rechtmäßig allein an den Anforderungen des zu vergebenden Statusamts und nicht etwa des zu besetzenden Dienstpostens ausgerichtet. Abweichendes ergebe sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus den Ausführungen im Besetzungsvermerk zur Eignungsprognose im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie in Bezug auf die Bau- und Haushaltsverantwortung. Die von der Antragstellerin insoweit zunächst gerügte Passage, die eine besondere Eignung des Beigeladenen für die zu vergebende Stelle feststelle, weil diese mit der Leitung des ITD NRW verbunden sei, habe keinen erkennbaren Wert für die Entscheidungsfindung gehabt. Das ergebe sich aus dem Besetzungsvermerk, der hinsichtlich des Aspekts der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte schon zuvor einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen festgestellt und die Ausführungen zum ITD NRW mit der Wendung "im Übrigen" eingeleitet habe. Gleiches gelte für den Hinweis auf die besondere Eignung des Beigeladenen für das anstehende Bauvorhaben eines Justizzentrums Köln. Dieser sei nämlich der schon zuvor erfolgten Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen im Bereich der Bau- und Haushaltsverantwortung lediglich (nicht tragend) hinzugesetzt worden [aa)]. Auch die gebotene und erfolgte, insgesamt einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen annehmende inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen weise aus den [unter (1) bis (3) dargelegten] Gründen keine Rechtsfehler auf. Zunächst sei weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe. Mit ihrer Annahme, sie habe in den Bereichen der Personalangelegenheiten, der Nachwuchsförderung, der Bewältigung der Corona-Pandemie, der elektronischen Akte und der Rechtsprechung jeweils einen Leistungsvorsprung, setze die Antragstellerin lediglich ihre eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Antragsgegners. Nicht zielführend sei auch der Hinweis der Antragstellerin, dass nur sie die bei vergangenen Auswahlentscheidungen stets als besonders wichtig angesehene Tätigkeit im Ministerium der Justiz vorweisen könne und daher auszuwählen sei. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nämlich nicht derjenige Bester, der in der Vergangenheit eine isolierte, nicht explizit im Anforderungsprofil aufgeführte Erfahrung gemacht habe. Der Antragsgegner habe seinen Beurteilungsspielraum auch nicht wegen seiner Erwägung verlassen, die herausragenden Erledigungszahlen des von der Antragstellerin geleiteten Gerichts seien in erster Linie den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts zuzuschreiben [(1)]. Der Antragsgegner sei ferner berechtigt gewesen, im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung die älteren dienstlichen Beurteilungen der beiden Konkurrenten ergänzend zu würdigen. Das folge schon aus dem einschlägigen (im Kern) zwingenden Anforderungsmerkmal erforderlicher "Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen", das regelmäßig und auch hier nicht allein durch Leistungen innerhalb des aktuellen Beurteilungszeitraums zu erfüllen sei. Eine solche Ausschöpfung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der frühere dienstliche Beurteilungen nur bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung herangezogen werden dürften. Der einer solchen zeitlichen Grenze zugrunde liegende Gedanke, die Betrachtung auf noch hinreichend aussagekräftige Beurteilungen zu beschränken, greife in der hier gegebenen Sonderkonstellation der Vergabe eines herausragenden Spitzenamtes nicht. Bei der Entscheidung hierüber seien nämlich auch schon weit zurückliegende, auf dem Karriereweg erbrachte Leistungen, gemachte Erfahrungen und gezeigte Fähigkeiten der Bewerber relevant, so etwa die von der Antragstellerin selbst hervorgehobene Erfahrung in einer (bis zum 22. Dezember 2010 innegehabten) ministeriellen Leitungsposition. Angesichts dessen greife auch deren weitere Rüge nicht durch, es fehle an einer individuellen Begründung der Heranziehung des Inhalts auch älterer Beurteilungen. Die Relevanz aller im Auswahlvermerk zur Beurteilung der Qualifikation der Bewerber herangezogenen Gesichtspunkte erschließe sich aus sich heraus und sei von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden [(2)]. Ferner sei bei einer den Wertungsspielraum des Dienstherrn beachtenden gerichtlichen Kontrolle auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner wesentliche Inhalte der Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht bzw. nicht nachvollziehbar gewürdigt hätte. Zunächst habe der Antragsgegner entgegen der Ansicht der Antragstellerin deren Leistungen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Bereitschaftsdienstes und der Bewältigung der Corona-Pandemie im Besetzungsvermerk (S. 15) gewürdigt. Mit ihrer Rüge, Einzelaspekte seien nicht oder nicht ausreichend positiv berücksichtigt worden, setze die Antragstellerin nur ihre eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Antragsgegners, was unerheblich sei. Entgegen ihrem Vortrag müssten ihre in der Abteilung Z des Justizministeriums gesammelten Erfahrungen auch nicht zwingend als Ausweis ihrer besonderen Eignung für das angestrebte Statusamt gewertet werden, weil den einschlägigen Beurteilungen aus den Jahren 2009 und 2010 inzwischen kein großes Gewicht mehr zukomme. Es sei auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass der Antragsgegner sich in dem – insoweit allein maßgeblichen – Besetzungsvermerk in Widerspruch zu den Bewertungen der damaligen Beurteiler gesetzt habe. Namentlich ergebe sich dies nicht aus seiner dortigen (S. 23) Bewertung, den Beurteilungen, die auf die Tätigkeiten der Antragstellerin im Justizministerium bezogen seien, ließen sich keine über das von der Antragstellerin bearbeitete "Tagesgeschäft" hinausgehenden erfolgreich verantworteten Projekte von herausgehobener Bedeutung oder Komplexität wie etwa die Initiierung von Gesetzesvorhaben o. ä. entnehmen. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass der Antragsgegner in Ausübung seines Auswahlermessens nicht alle in der Anlassbeurteilung der Antragstellerin aufgeführten Umstände in den Besetzungsvermerk aufgenommen und für die Bewerberauswahl als wesentlich angesehen habe. Entsprechendes gelte für die Rügen der Antragstellerin, ihre Leistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie seien unterbewertet worden, während der Antragsgegner die Leistungen des Beigeladenen im Rahmen der Einführung der elektronischen Akte und andere – selbstverständliche – Leistungen überbewertet habe [(3), bb)]. Anhaltspunkte dafür, dass der Auswahlentscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde lägen, bestünden nicht. Schon nicht glaubhaft gemacht sei die Behauptung der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer Verständigung zwischen dem Minister der Justiz des Landes NRW, Herrn Biesenbach, und dem Beigeladenen und nicht auf einer Bestenauslese. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner jedenfalls zu einzelnen Werturteilen der Beurteiler der beiden Anlassbeurteilungen die zugrunde liegenden Tatsachen – konkret: die Häufigkeit der jeweils attestierten hervorragenden Leistungen – ermittelt und die Werturteile auf dieser Grundlage vergleichend eigenständig gewürdigt habe. Insoweit habe es auch keiner Rücksprache mit dem jeweiligen Beurteiler bedurft, weil der Antragsgegner die Werturteile als solche nicht infrage gestellt habe. Ferner habe der Antragsgegner auch bei seinen vergleichenden Erwägungen im Einzelnen nicht auf sachwidrige Aspekte zurückgegriffen. So habe er bei dem Qualifikationsvergleich auf dem Gebiet der Rechtsprechung nicht auf die bloße Verweildauer des Beigeladenen im bisherigen Statusamt abgestellt, sondern auf die während dieser Zeit erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten [cc)]. Schließlich komme es, da der Antragsgegner nach dem Vorstehenden unter Ausschöpfung der Anlassbeurteilungen 2020 rechtsfehlerfrei einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen konstatiert habe, auf die Rechtmäßigkeit der im Besetzungsvermerk hilfsweise (für die Fälle der Anwendung von Hilfskriterien und des Abstellens auf die Anlassbeurteilungen 2019) angestellten Auswahlerwägungen nicht mehr an [dd)].
8II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, das sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 30. August 2021 sowie aus den diesen Vortrag ergänzenden Schriftsätzen vom 27. September 2021 und vom 6. Oktober 2021 ergibt, greift nicht durch. Es ist weiterhin nicht i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin der behauptete Anordnungsanspruch zusteht.
91. Insgesamt keinen Erfolg hat zunächst das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts richtet, der Antragsgegner habe seine Auswahlentscheidung ohne Rechtsfehler auf die Anlassbeurteilungen vom 31. August 2020 und vom 23. November 2020 gestützt.
10a) Das gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen zu dem Gliederungspunkt 1. a) der Beschwerdebegründung.
11aa) Die Antragstellerin macht insoweit geltend: Die Heranziehung der Anlassbeurteilungen aus 2020 könne nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, es komme auf die Schaffung einer möglichst aktuellen Beurteilungsgrundlage an. Diesem Gesichtspunkt widerstreite nämlich der in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders hervorgehobene und hier durchgreifende Aspekt, Ämterpa-tronage zu verhindern. Anlassbeurteilungen wohne nicht nur im Verhältnis zu Regelbeurteilungen, sondern generell die Gefahr inne, dass sie zur Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen genutzt werden können. Missbrauchsgefahren bestünden vor allem auch dann, wenn – wie hier – nach gerichtlicher Beanstandung eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen sei, weil Dienstherren erfahrungsgemäß versuchten, das Ergebnis ihrer ersten Auswahlentscheidung beizubehalten. Das sei hier besonders evident, weil der Minister der Justiz, Herr Biesenbach, bereits vor der Erstellung der Anlassbeurteilungen aus dem Jahr 2019 beschlossen habe, die verfahrensgegenständliche Stelle unabhängig von einem Qualifikationsvergleich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Dieser habe den Beigeladenen, der sich 2017 auf die Stelle des Präsidenten des OLG C. beworben habe, zur Rücknahme der Bewerbung, die im – nicht unwahrscheinlichen – Erfolgsfall anderweitige Besetzungspläne des Justizministers durchkreuzt hätte, veranlasst und "ihm die Berufung auf die verfahrensgegenständliche Stelle nach dem Eintritt der damaligen Amtsinhaberin in den Ruhestand in Aussicht" gestellt. Dementsprechend habe der Beigeladene im zeitlichen Zusammenhang mit der – unüblich frühen – Ausschreibung der hier in Rede stehenden Stelle seine Bewerbung auf die Stelle des Präsidenten des OLG C. zurückgenommen und sich sogleich (am 2. Oktober 2018) auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Nach der (unter dem 25. Oktober 2018 erfolgten) Bewerbung auch der Antragstellerin habe der Minister mit dieser zwei Gespräche geführt. Im Gespräch vom 14. Dezember 2018 habe er sein früheres Einwirken auf den Beigeladenen sowie seine Absicht dargestellt, diesem die verfahrensgegenständliche Stelle zu übertragen, weil er ihn für besonders durchsetzungsfähig halte. Als die Antragstellerin in einem zweiten Gespräch am 5. Februar 2019 ihre Absicht mitgeteilt habe, ihre Bewerbung aufrechtzuerhalten, habe sich der Minister erhoben, sich über den Konferenztisch gebeugt und gesagt: "Dann müssen Sie klagen". Sodann habe er das Gespräch beendet, ohne sich weiter zu äußern.
12Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu Anlassbeurteilungen) sei nur für Systeme von Regelbeurteilungen relevant, übergehe auch, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht danach differenziere, anhand welcher Art von Beurteilungen die Bestenauslese erfolge. Bewerber seien gegen die dargestellte Gefahr des Missbrauchs von Anlassbeurteilungen zur Rechtfertigung beabsichtigter Auswahlentscheidungen unabhängig davon zu schützen, ob Regelbeurteilungen erstellt würden oder nicht. Deshalb bedürfe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts jedenfalls dann stets eines – zu dokumentierenden – hinreichenden Anlasses für die Erstellung von Anlassbeurteilungen, wenn diese nach der gerichtlichen Beanstandung einer auf andere Beurteilungen gestützten Auswahlentscheidung erstellt würden. Dementsprechend sei die Auswahlentscheidung hier rechtswidrig, weil ein solcher hinreichender Grund im Auswahlvermerk schon nicht dokumentiert sei und im Übrigen auch nicht vorliege. Insbesondere seien die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17. April 2019 und eine für den Beigeladenen neu zu erstellende Anlassbeurteilung mit einem Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 29. März 2019 angesichts eines nach der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie geltenden Regelbeurteilungszeitraums von vier Jahren noch hinreichend aktuell.
13bb) Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner aus Rechtsgründen gehindert sein könnte, seiner nach dem Besetzungsvermerk vom 9. Februar 2021 getroffenen Auswahlentscheidung die herangezogenen (hier noch unterstellt: für sich genommen rechtmäßigen) Anlassbeurteilungen 2020 zugrunde zu legen.
14Ist ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle nach erfolgter gerichtlicher Aufhebung der Auswahlentscheidung als fehlerhaft – wie hier – fortgesetzt worden und hat der Dienstherr eine erneute Auswahlentscheidung getroffen, so ist für die (dessen Beurteilungsermessen beachtende) Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser erneuten Auswahlentscheidung durch die Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung maßgeblich, weshalb auch das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber in den Blick zu nehmen ist.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2016– 1 WB 27.15 –, juris, Rn. 18 (zu militärischen Dienstposten), und Urteil vom 4. November 2010– 2 C 16.09 –, juris, Rn. 58 (für das Dienstrecht der Beamten und S. ); ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 17, vom 14. Juni 2021 – 1 B 431/21 –, juris, Rn. 24, vom 20. August 2019 – 6 B 274/19 –, juris, Rn. 49 und vom 29. Mai 2018 – 6 B 462/18 –, juris, Rn. 17 (jeweils für das Dienstrecht der Beamten und S. ).
16(1) Zum Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung war hier danach in Bezug auf die Antragstellerin die bereits vorliegende geeignete, nämlich aus demselben Statusamt, für dasselbe Statusamt und nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellte Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 in den Blick zu nehmen, die im Verhältnis zu der im ersten Durchgang des Auswahlverfahrens herangezogenen Anlassbeurteilung vom 17. April 2019 gut ein Jahr und vier Monate später schloss und damit deutlich aktueller war als diese. Das gilt umso mehr, als die Anlassbeurteilung 2019 im Zeitpunkt der erneuten Auswahlentscheidung entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein dürfte. Eine aus Anlass einer Auswahlentscheidung gefertigte Beurteilung wird regelmäßig jedenfalls dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als ein Jahr alt ist.
17Vgl. insoweit Hess VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 1 B 649/16 –, juris, Rn. 13 f. (14), Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c, und Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, ZBR 2016, 7 ff. (8).
18Es ist auch, wie hier ausgeführt werden soll, obwohl die Beschwerdebegründung hierzu keine Veranlassung gibt, aus Gründen des Einzelfalls nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei seinem Bemühen um eine Aktualisierung mit der Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 eine Anlassbeurteilung herangezogen hat, deren Beurteilungszeitraum nicht an den Beurteilungszeitraum der vorhergehenden Anlassbeurteilung vom 17. April 2019 anschließt, sondern deren Zeitraum (1. Januar 2017 bis 17. April 2019) einschließt und diese damit faktisch gegenstandslos macht. Zwar dürfen Zeiträume, die bereits Gegenstand einer dienstlichen Anlassbeurteilung waren, grundsätzlich nicht noch einmal zum Gegenstand einer nachfolgenden Anlassbeurteilung gemacht werden.
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. August 2015 – 4 S 1405/15 –, juris, Rn. 9, Nds. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 5 ME 232/10 –, juris, Rn. 14 ff., und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c.
20Dies beruht auf der Annahme, dass der Grundsatz der lückenlosen Abdeckung der Beurteilungszeiträume eine Überschneidung ausschließe, und wird zudem mit der Erwägung begründet, dass der nachfolgende Beurteiler nicht befugt sei, in abgeschlossene Sachverhalte nochmals bewertend einzugreifen.
21Vgl. Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c; zu dem zweiten Aspekt auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. August 2015– 4 S 1405/15 –, juris, Rn. 9.
22Auch wenn es dem Antragsgegner ohne weiteres möglich gewesen wäre, schon für die Bewerbung der Antragstellerin um das Präsidentenamt in B. lediglich eine (Bestätigungs-)Beurteilung zu verfassen, die zeitlich an die Anlassbeurteilung vom 17. April 2019 anschließt, und – aus Gründen der Aktualität – beide Anlassbeurteilungen für die streitige Auswahlentscheidung heranzuziehen, greifen die o. g. Gründe hier nicht ein. Dies gilt zunächst für das Argument der mangelnden Befugnis des nachfolgenden Beurteilers. Es setzt gedanklich voraus, dass der "nachfolgende" Beurteiler nicht identisch mit dem Beurteiler ist, der die frühere Anlassbeurteilung erstellt hat. So liegt der Fall hier jedoch nicht, weil die der Antragstellerin 2019 bzw. 2020 erteilten Anlassbeurteilungen jeweils von demselben Beurteiler, dem seinerzeitigen Präsidenten des OLG B. , Herrn O. , gefertigt worden sind. Dieser hat sich zudem erkennbar mit seiner vorhergehenden Anlassbeurteilung auseinandergesetzt, indem er diese bestätigt und lediglich für die Zeit nach dem 17. April 2019 fortgeschrieben bzw. aktualisiert hat. Dass die jüngere Anlassbeurteilung die bisherigen Wertungen nicht geändert, sondern bestätigt hat, ergibt sich nicht nur aus einem vergleichenden Blick auf den Inhalt beider Anlassbeurteilungen, sondern hat der Beurteiler auf Seite 5 der jüngeren Anlassbeurteilung auch ausdrücklich ausgesprochen. Dort hat er nämlich ausgeführt, dass seine Feststellungen und Bewertungen in der Beurteilung vom 17. April 2019 aus Anlass der Bewerbung der Antragstellerin um das Amt des Präsidenten des OLG Köln "Bestand" hätten, auch soweit sie nachfolgend nicht wiederholt würden. Das weitere Argument, Anlassbeurteilungen dürften sich nicht überschneiden, hat wegen der dargestellten Besonderheiten des Einzelfalls (derselbe Beurteiler; für den Überschneidungszeitraum gleichlautende Wertungen) und mit Blick darauf, dass die aktuellere Beurteilung aus demselben Statusamt für dasselbe Statusamt und nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt worden ist wie die frühere, keine Bedeutung. Es kann vielmehr ohne weiteres angenommen werden, dass sich die ältere, in ihrer Gesamtheit einen Teil der jüngeren Anlassbeurteilung ausmachende Anlassbeurteilung mit der Erteilung der jüngeren Anlassbeurteilung erledigt hat. Nach alledem wäre es reiner Formalismus, dem Antragsgegner abzufordern, seiner Besetzungsentscheidung anstelle der Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 die Anlassbeurteilung vom 17. April 2019 nebst einer noch zu fertigenden (Bestätigungs-)Beurteilung für den nachfolgenden Zeitraum zugrunde zu legen.
23Der Annahme, der Antragsgegner habe die der Antragstellerin erteilte Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 seiner Auswahlentscheidung ohne Rechtsfehler zugrunde legen dürfen, steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
24Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit wiederholt ausgeführt, dass Anlassbeurteilungen grundsätzlich Bedenken begegneten, weil sie gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt würden und damit der Verdacht entstehen könne, sie dienten – zielgerichtet – lediglich der Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020– 2 A 6.19 –, juris, Rn. 11, und Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 41; vgl. insoweit auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 80.
26Seine Ausführungen beziehen sich aber jeweils auf das – hier nicht gegebene – Konkurrenzverhältnis zwischen Regel- und Anlassbeurteilungen, nämlich auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr in einem System von Regelbeurteilungen noch Anlassbeurteilungen erteilen darf. Zudem hat es ausdrücklich anerkannt, dass es mögliche "Anlässe" und Konstellationen gibt, in denen sich – auch in einem auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystem – der Bedarf nach einer Anlassbeurteilung unabweisbar aufdrängt, weil dem Dienstherrn ohne eine solche ein Bewerbervergleich nicht möglich wäre, und zu diesen Anlässen auch die Konstellation gezählt, dass Bewerber wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 42.
28Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragstellerin ist ausweislich des Zeugnishefts zuletzt im Jahr 2013 – knapp neun Monate vor Vollendung des 50. Lebensjahres – regelbeurteilt worden. Das spricht dafür, dass sie im Einklang mit Ziffer III. 2 c) Satz 2 der Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121, Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (im Folgenden: Beurteilungs-AV) in der seinerzeit geltenden (Ursprungs-) Fassung nach Vollendung des 50. Lebensjahrs einen – allerdings nicht in den Akten befindlichen – Antrag gestellt hat, von einer weiteren Regelbeurteilung ausgenommen zu werden. Sie unterliegt der Regelbeurteilung aber auch dann nicht mehr, wenn es einen solchen Antrag nicht geben sollte. In diesem Fall wäre ihr nämlich zum letzten Mal Anfang 2017 eine Regelbeurteilung zu erteilen gewesen. Das ergibt sich aus Ziffer III. 1. b) Satz 1 der Beurteilungs-AV in der Fassung, die diese durch die sofort in Kraft getretene Änderungs-AV vom 4. Juli 2016 (2000 – Z. 511), JMBl. NRW S. 191, erhalten hat. Nach dieser Regelung sind von der Regelbeurteilung u. a. Richterinnen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs (hier: 1. November 2018) ausgenommen.
29Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass sich die nach dem Vorstehenden generell bestehende, hier indes aus Gründen der Aktualität hinzunehmende Gefahr einer interessegeleiteten Abfassung von Anlassbeurteilungen durch die Heranziehung der jüngeren Anlassbeurteilung der Antragstellerin (und durch die Verschiebung des Enddatums der korrigierten Anlassbeurteilung des Beigeladenen) erhöht haben könnte. Die behauptete "Verständigung" des Justizministers mit dem Beigeladenen soll bereits im Jahr 2018 erfolgt sein und hätte sich daher schon auf den Inhalt der nach dem Beschwerdevortrag heranzuziehenden Anlassbeurteilung vom 17. April 2019 (und der den Beigeladenen betreffenden Anlassbeurteilung vom 29. März 2019) ausgewirkt. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich diese Gefahr hier realisiert haben könnte. Zum einen belegt der entsprechende Vortrag der Antragstellerin insbesondere zu dem Inhalt der mit dem Minister geführten Gespräche nicht, dass die Besetzungsentscheidung schon vor der Abfassung der (ersten) Anlassbeurteilungen getroffen gewesen wäre. In solchen informellen und nicht unüblichen Gesprächen geht es nämlich regelmäßig darum, den Bewerbern bloß vorläufige Einschätzungen des Ministers darzulegen. Dass dies hier anders gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem einschlägigen, ansonsten nur Mutmaßungen anstellenden Beschwerdevorbringen nicht. Zum anderen ergeben sich aus der der Antragstellerin erteilten Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 keine Anhaltspunkte dafür, diese – nicht vom Justizministerium gefertigte – Beurteilung könne zu schlecht ausgefallen sein, um die Antragstellerin im Bewerbungsverfahren zu benachteiligen. Mit ihr werden der Antragstellerin nämlich nicht mehr steigerungsfähige Spitzennoten zuerkannt. Auch der freitextliche Inhalt erweist sich insgesamt als eine dementsprechende „Lobeshymne“.
30(2) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner für die in Rede stehende Auswahlentscheidung für den Beigeladenen die entsprechend den gerichtlichen Vorgaben korrigierte, bereits rund zwei Monate nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens erstellte Anlassbeurteilung 2019 in einer auch den Zeitraum vom 29. März 2019 bis zum Erstellungstag (23. November 2020) erfassenden – insoweit erweiterten – Version herangezogen hat. Eine Korrektur der Anlassbeurteilung vom 29. März 2019 unter Beibehaltung des bisherigen Enddatums des Beurteilungszeitraums (29. März 2019) wäre ersichtlich rechtswidrig gewesen, weil diese zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen wäre. Das folgt ohne weiteres schon aus dem Umstand, dass sie sich schon zum Zeitpunkt der Korrektur auf einen seinem Enddatum nach rund ein Jahr und acht Monate zurückliegenden Beurteilungszeitraum bezogen hätte; bei Fertigung des Besetzungsvermerks vom 9. Februar 2021 hätte diese Zeitspanne sogar mehr als ein Jahr und 10 Monate betragen. Auch der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung vom 23. November 2020 steht aus Gründen des Einzelfalls nicht entgegen, dass Zeiträume, die bereits Gegenstand einer Anlassbeurteilung waren, grundsätzlich nicht noch einmal zum Gegenstand einer nachfolgenden Anlassbeurteilung gemacht werden dürfen und der Antragsgegner zur Wahrung dieses Grundsatzes gehalten gewesen wäre, an die korrigierte Anlassbeurteilung vom 29. März 2019 eine den nachfolgenden Zeitraum erfassende (Bestätigungs-)Anlassbeurteilung anzuschließen. Auch hier stammen beide Anlassbeurteilungen von demselben Beurteiler, dem Präsidenten des OLG C. , Herrn Dr. S. , der die ältere Anlassbeurteilung mit der jüngeren Anlassbeurteilung der Sache nach lediglich fortgeschrieben bzw. aktualisiert hat, ohne die schon zuvor vergebenen Spitzennoten noch verbessern zu können oder die den ursprünglichen Beurteilungszeitraum betreffenden Bewertungen inhaltlich erkennbar zu steigern. Ferner gilt auch hier, dass beide Anlassbeurteilungen aus demselben Statusamt für dasselbe Statusamt und nach denselben Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind. Schließlich ist mit der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass sich die Missbrauchsgefahr, die Anlassbeurteilungen generell innewohnt, durch die Anlassbeurteilung vom 23. November 2020 erhöhtoder gar realisiert haben könnte. Dass und weshalb Letzteres sich nicht aus dem Vortrag zu einer "Verständigung" des Ministers mit dem Beigeladenen ergibt, hat der Senat schon weiter oben dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Ferner hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht erkennbar, dass die dem Beigeladenen erteilte Anlassbeurteilung vom 23. November 2020 zu ihrem Nachteil "zu gut" ausgefallen sein könnte.
31(3) Nach alledem ist die Heranziehung einer aktualisierten Anlassbeurteilung des Beigeladenen (neben der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 31. August 2020) entgegen dem Beschwerdevorbringen auch in Ansehung der gerichtlichen Beanstandung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 29. März 2019 schon deshalb gerechtfertigt und zwingend, weil die Auswahlentscheidung auf hinreichend aktuelle Anlassbeurteilungen zu stützen ist; eines darüber hinausgehenden Anlasses bedurfte es mithin nicht. Der Grund hinreichender Aktualität der Beurteilungen ist im Auswahlvermerk vom 9. Februar 2021 auch in aller Deutlichkeit dokumentiert. Bereits auf dessen Seite 1 f. hat der Antragsgegner insoweit ausgeführt:
32"Da die dem Votum vom 23.09.2019 zugrunde gelegten Beurteilungen lediglich den Zeitraum bis zum 29.03.2019 (Dr. T. ) bzw. 17.04.2019 (N. ) abgedeckt haben, bliebe mit den damaligen Enddaten der Beurteilungszeiträume inzwischen mehr als 1 ¾ Jahr unberücksichtigt, was – nicht zuletzt im Hinblick auf wesentliche und diesen Zeitraum prägende Entwicklungen und Leistungen etwa im Zusammenhang mit der Konzentration des Bereitschaftsdienstes, der Einführung der E-Akte und dem Umgang mit der Corona-Pandemie – ein unvollständiges und nicht mehr hinreichend aktuelles Bild der Bewerberin und des Bewerbers zeichnen würde. Ein solches ist aber nach hiesiger Auffassung für die Besetzung der in Rede stehenden Spitzenposition der nordrhein-westfälischen Justiz unverzichtbar. Zu Recht hat daher der Präsident des Oberlandesgerichts C. die Beurteilung für Herrn Dr. T. – unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsauffassung – aktualisiert. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (10.09.2020) war der vormalige Präsident des Oberlandesgerichts B. bereits im Ruhestand. Seine Stelle ist noch nicht besetzt, so dass eine neue Beurteilung über Frau N. seitens des Ministeriums der Justiz erstellt werden müsste, weil die Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ein Statusamt (R 4) unterhalb desjenigen von Frau N. (R 6) bekleiden. Allerdings ist für Frau N. anlässlich ihrer weiteren Bewerbung um die Stelle der Präsidentin / des Präsidenten des Oberlandesgerichts B. (…) am 31.08.2020, dem letzte Diensttag von Herrn O. , durch diesen eine Anlassbeurteilung erstellt worden, die zudem eine Eignungsaussage für das auch hier in Rede stehende Statusamt enthält und deren Endzeitpunkt von demjenigen der Beurteilung über Herrn Dr. T. nur um weniger als drei Monate abweicht. Diese Beurteilung soll daher (…) auch für das vorliegende Verfahren zugrunde gelegt werden."
33b) Auch der Beschwerdevortrag, mit dem die Antragstellerin das Auseinanderfallen der Stichtage der Anlassbeurteilungen vom 31. August 2020 und vom 23. November 2020 rügt [Gliederungspunkt 1 b)], greift nicht durch.
34aa) Die Antragstellerin trägt insoweit vor: Die Auswahlentscheidung sei auch rechtswidrig, weil die Beurteilungszeiträume der der Besetzungsentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten endeten. Dies sei für die Vergleichbarkeit von Beurteilungen von besonderer Relevanz, weil bei Auswahlentscheidungen gerade den jüngeren Leistungen regelmäßig ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht habe insoweit fehlerhaft angenommen, es geben einen allgemeinen Grundsatz, nach dem Abweichungen von unter einem Jahr im Beurteilungsstichtag der Beurteilungen der Bewerber stets hinzunehmen seien "(S. 10 f. BA)". Richtig sei vielmehr, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch eine kürzere Abweichung der Stichtage voneinander unzulässig sein könne, etwa wenn einem Bewerber durch die Abweichung ein unzulässiger Aktualitätsvorsprung erwachse oder die Chancengleichheit des anderen Bewerbers sonst beeinträchtigt werde. Bei Anlassbeurteilungen könnten die Beurteiler grundsätzlich gebeten werden, die Beurteilungen zu demselben Stichtag enden zu lassen, um eine höchstmögliche Vergleichbarkeit sicherzustellen. Wähle der Dienstherr – wie hier – gleichwohl unterschiedliche Stichtage, müsse dies auf einem nachvollziehbaren sachlichen Grund beruhen, der als wesentlicher Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung auch zu dokumentieren sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht Abweichungen von dem "Optimierungsziel" möglichst gleicher Beurteilungsstichtage vor allem deshalb zugelassen habe, damit die Notwendigkeit, für einen Bewerber eine Anlassbeurteilung zu erstellen, nicht automatisch dazu führe, dass hinreichend aktuelle, aber andere Stichtage aufweisende Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber aufwendig durch Anlassbeurteilungen ersetzt werden müssten. Dieser Gesichtspunkt sei aber ohne Bedeutung, wenn für alle Bewerber Anlassbeurteilungen erstellt würden.
35bb) Auch mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch.
36Zunächst trifft die Behauptung schlicht nicht zu, das Verwaltungsgericht habe angenommen, Abweichungen von unter einem Jahr im Beurteilungsstichtag der Beurteilungen der Bewerber seien stets hinzunehmen. Eine solche Aussage findet sich an der zitierten Stelle nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ohne Angabe einer starren zeitlichen Grenze die generelle Anforderung formuliert, es müsse sichergestellt sein, dass im Einzelfall auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen der Bestenauslese ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibe. Auf den vorliegenden Einzelfall bezogen hat es sodann eine hinreichende zeitliche Vergleichbarkeit der beiden aktuellen Anlassbeurteilungen angenommen und dies damit begründet, dass hier nur eine Abweichung um etwa drei Monate vorliege, was gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum einer zeitlichen Varianz von weniger als 10 Prozent entspreche.
37Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Danach darf die Einholung – auch gebotener – Anlassbeurteilungen nicht dazu führen, dass einem Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwächst, was verlangt, dass der von den zu vergleichenden Beurteilungen jeweils abgedeckte Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet (Grundsatz der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit").
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2019– 1 B 349/19 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.; ebenso OVG S.-A., Beschluss vom 23. Januar 2017– 1 M 175/16 –, juris, Rn. 15. Zu dem Grundsatz "höchstmöglicher" Vergleichbarkeit als Optimierungsziel im Verhältnis von Regel- zu Anlassbeurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris, Rn. 58 ff.
39Dass das hier gegebene Auseinanderfallen der Stichtage um die absolut und relativ gesehen geringe zeitliche Differenz von weniger als drei Monaten nach diesen Maßgaben schon im Grundsatz, d. h. ungeachtet der weiter unten zu behandelnden Frage einer Benachteiligung der Antragstellerin durch dieses Auseinanderfallen, bereits erheblich sein könnte, hat die Antragstellerin nur behauptet, aber nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Ihr ist zwar zuzugeben, dass der Dienstherr, der seine Auswahlentscheidung allein auf einzuholende Anlassbeurteilungen stützen muss, bei deren Anforderung grundsätzlich sicherstellen kann, dass, wenn mehrere Beurteiler betroffen sind, diese die Beurteilungszeiträume möglichst gleichzeitig enden lassen, also die Anlassbeurteilungen etwa zur gleichen Zeit bzw. sogar am gleichen Tag abschließend erstellen. Dies war hier jedoch nicht möglich. Die gegebene zeitliche Differenz ist nämlich auf den – sachlichen und auch im Auswahlvermerk dokumentierten (siehe das obige Zitat) – Grund zurückzuführen, dass einerseits durch den Rückgriff auf die Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 die Erstellung einer Anlassbeurteilung über die Antragstellerin durch das Justizministerium und der damit u. U. verbundene Eindruck einer interessegeleiteten Verfahrensweise vermieden werden sollte, andererseits aber die Erstellung einer korrigierten und aktualisierten Anlassbeurteilung über den Beigeladenen überhaupt erst nach dem Beschluss des Senats vom 10. September 2020 – 1 B 635/20 – veranlasst und sicher nicht innerhalb weniger Tage zu leisten war. Damit ist zugleich gesagt, dass die Entscheidung, auf Anlassbeurteilungen mit nur geringfügig voneinander abweichenden Stichtagen zurückzugreifen, auch nicht objektiv willkürlich war [Beschwerdevorbringen zu 1. c), S. 7 f.].
40c) Das Beschwerdevorbringen zu dem Gliederungspunkt 1. c) führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
41aa) Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Abweichung der Beurteilungsstichtage (Erstellungsdaten) habe sie entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ins Gewicht fallend benachteiligt. Der Auswahlvermerk berücksichtige in hohem Maße die Erfolge des Beigeladenen bei der Bewältigung der Corona-Pandemie und bei der Einführung der elektronischen Akte (auch) im Differenzzeitraum, während ihre entsprechenden Leistungen unberücksichtigt blieben. Der Auswahlvermerk werte, wie es von Rechts wegen auch geboten sei, die in der Beurteilung nicht nach Teilzeiträumen differenzierten Leistungen des Beigeladenen bis zum Ende des Beurteilungszeitraums aus. Da der Beurteiler nicht gezwungen gewesen sei, alle seinen Wertungen zugrunde liegenden Tatsachen in der Beurteilung anzugeben, sei die Annahme des Verwaltungsgerichts spekulativ und unzulässig, dass er die gleichen Wertungen auch ohne die Leistungen des Beigeladenen nach dem 31. August 2020 getroffen hätte. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Auswahlvermerk habe nur die Leistungen des Beigeladenen bis zum 31. August 2020 besonders hervorgehoben, ändere hieran nichts. Sie sei schon tatsächlich unrichtig. So werde z. B. auf Seite 18 der Anlassbeurteilung ausgeführt, dass "mittlerweile aber schon in 2/3 aller Zivilkammern die Arbeit mit der elektronischen Akte pilotiert" werde. Dies habe der Auswahlvermerk zweimal explizit hervorgehoben (S. 14 und S. 24). Zudem erwähne die Anlassbeurteilung auf Seite 21 oben die Durchführung des C'er. Praxisforums zum Marken- und Designrecht als Online-Veranstaltung im November 2020, was der Auswahlvermerk auf Seite 16 f. aufgreife.
42bb) Dem ist nicht zu folgen. Eine ins Gewicht fallende – also mehr als nur marginale – Benachteiligung der Antragstellerin ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags nicht erkennbar.
43Der Anlassbeurteilung vom 23. November 2020 lässt sich, soweit sie an die in ihr eingerückt zitierte, den Zeitraum bis Februar 2018 erfassende Äußerung der früheren Präsidentin des OLG C. , Frau Q. , anschließt (S. 13 ff.), deutlich die Einschätzung entnehmen, dass es dem Beigeladenen im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 23. November 2020 gelungen sei, das Niveau seiner Qualifikation noch einmal auszubauen "und auf allerhöchstem Niveau zu verfestigen" (S. 14, zweiter Absatz). Schon dieser zusammenfassenden Äußerung ist zu entnehmen, dass sich die während dieses Zeitraums gezeigten Fähigkeiten und Leistungen des Beigeladenen nach der Einschätzung des Beurteilers in den letzten drei Monaten dieses Zeitraums nicht mehr signifikant verändert haben. Bestätigt wird dieser Befund bei Betrachtung der von der Antragstellerin hervorgehobenen Einzelaspekte. Das gilt zunächst für die Maßnahmen, die der Beigeladene wegen der Corona-Pandemie ergriffen hat. Insoweit schildert die Beurteilung auf insgesamt fast drei Seiten (S. 14, letzter Absatz, bis S. 17 oben; ferner S. 19, zweiter Absatz), dass der Beigeladene im Frühjahr 2020 in kürzester Zeit eine Vielzahl höchst effektiver ortsspezifischer Maßnahmen (Vereinbarung von Arbeitszeitmodellen, Erhöhung der Zahl der Einzelarbeitsplätze, Ermöglichung von Heimarbeit, Umstellung auf Online-Unterricht für die Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Wegekonzept, Kantinenkonzept, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz ab Anfang Mai 2020 etc.) getroffen und diese im Sommer 2020, soweit möglich, in klug durchdachtem und angemessenem Tempo sowie mit einem geeigneten Sitzungssaalmanagement zurückgefahren habe. Besondere Leistungen des Beigeladenen bei der Reaktion auf die Pandemielage nach dem 31. August 2020 hält der Beurteiler hingegen nicht fest. Er konstatiert vielmehr allein in Bezug auf die Referendar-Arbeitsgemeinschaften, dass es wegen der "besonders erfolgreichen und überzeugenden Gestaltung des Onlineunterrichts im Frühjahr (…) anlässlich der zweiten Pandemie-Welle ab Oktober 2020 (…) unter Nutzung der erarbeiteten Strukturen innerhalb kürzester Zeit" gelungen sei, zum Onlineunterricht zurückzukehren. Diese Bewertung hebt ersichtlich nicht auf neu gezeigte Leistungen ab, sondern beschreibt den Rückgriff auf schon im Frühjahr 2020 Geleistetes. Die Anlassbeurteilung hebt auch nicht auf besondere Leistungen des Beigeladenen im Differenzzeitraum ab, soweit es um die besonderen Herausforderungen an die Gerichtsleitungen durch die Maßnahmen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und insbesondere der elektronischen Akte geht. Diesen Herausforderungen sei, so die Anlassbeurteilung, der Beigeladene nicht nur weiterhin uneingeschränkt und mit herausragendem Erfolg gerecht geworden, sondern er habe durch die Pilotierung des ERV Stufe II "seit Februar 2019 in seinem Hause" auch weit über das übliche Maß hinaus für die Landesjustiz zukunftsweisende EDV-Projekte initiiert, gemeistert und zusätzlich wichtige Impulse gesetzt (S. 18 Mitte). Es sei daher nur konsequent, dass trotz der Größe und der damit einhergehenden Herausforderungen das Landgericht C. als zweites Gericht des OLG-Bezirks "seit Anfang Februar 2020 zunächst in sieben, mittlerweile aber schon in 2/3 aller Zivilkammern die Arbeit mit der elektronischen Akte" pilotiere. Die Einführung habe nicht nur einer engen Abstimmung mit dem ITD und dem örtlichen Betreuungsbezirk, sondern zudem auch intensiver Gespräche mit den Personal- und Richtervertretungen sowie dem Präsidium bedurft, um z. B. entsprechende Dienstanweisungen zu vereinbaren. Eine Vielzahl organisatorischer Abläufe habe anlässlich der Pilotierung analysiert, strukturiert und neu organisiert werden müssen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten "vor Projektbeginn" geschult werden müssen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Beurteiler die wesentlichen Leistungen des Beigeladenen bei der Einführung der elektronischen Akte schon vor Anfang Februar 2020 verortet, nämlich in den zahlreichen vorbereitenden, den frühen Start im Februar 2020 überhaupt erst ermöglichenden Maßnahmen gesehen hat. Dass nun die Umsetzung seit Februar 2020 nach und nach immer mehr Kammern erfasst und dieser Prozess auch im November 2020 noch andauerte, ist demgegenüber nur einem sukzessiven "Roll-out" geschuldet, der, wie dem Senat bekannt ist, bei der Einführung der E-Akte regelmäßig gewählt wird, um das Einführungs- und Unterstützungsteam nicht zu überfordern. Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin ferner noch hervorgehobene Bemerkung auf Seite 21 oben der Anlassbeurteilung besondere Leistungen des Beigeladenen im Differenzzeitraum würdigen will. Nach ihrem Kontext betrifft sie die Leistungen des Beigeladenen bei der Initiierung bzw. Fortführung öffentlichkeitswirksamer Projekte und erwähnt insoweit neben zahlreichen weiteren Projekten und fachlichen Veranstaltungen als Beispiel für Letztere das "mehrmals im Jahr" stattfindende "C'er. Praxisforum zum Marken- und Designrecht". Der erläuternde, offenbar dem Willen zur Aktualität geschuldete Zusatz, dass dieses Forum im November 2020 als Online-Veranstaltung durchgeführt werden werde, hat angesichts der großen Zahl angeführter Veranstaltungen und Projekte ersichtlich keine mehr als nur marginale Bedeutung.
44Gibt schon der Inhalt der Anlassbeurteilung des Beigeladenen nichts für die Annahme her, die Antragstellerin werde durch deren Heranziehung ins Gewicht fallend benachteiligt, so spricht auch nichts dafür, dass eine solche Benachteiligung bei der gebotenen umfassenden Auswertung bzw. Ausschöpfung dieser Beurteilung im Auswahlvermerk geschehen sein könnte. Die Wendungen zu den Leistungen des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung (S. 14) sowie im Rahmen der Eignungsprognose (S. 24), die die Bemerkung aus der Anlassbeurteilung zu dem Stand der Einführung der elektronischen Akte in den Kammern wiederholen, haben erkennbar die gleiche marginale Bedeutung wie die entsprechende Bemerkung in der Anlassbeurteilung. Entsprechendes gilt für die im Kern nur nachrichtliche Erwähnung (s. 16 f.), dass das regelmäßig stattfindende Praxisforum im November 2020 online veranstaltet worden sei.
45d) Ferner greift das Beschwerdevorbringen (Gliederungspunkt 4.) nicht durch, die Anlassbeurteilungen vom 31. August 2020 und vom 23. November 2020 seien rechtswidrig und hätten daher der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil ihr jeweiliges Gesamturteil nicht alle in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien berücksichtige.
46aa) Im Einzelnen führt die Antragstellerin insoweit aus: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem nicht nur "Ankreuzbeurteilungen" betreffenden Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – klargestellt, dass eine dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abschließen müsse, in das sämtliche von dem Dienstherrn bewerteten Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einzufließen hätten. Das nach § 14 Abs. 2 LRiStaG NRW zwingend zu bildende Gesamturteil müsse deshalb unter Berücksichtigung aller Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gebildet werden. Dies sei hier nicht geschehen. So berücksichtige das Gesamturteil auf Seite 22 der Beurteilung des Beigeladenen ausdrücklich nur dessen Fähigkeiten und Leistungen, nicht aber die erst auf Seite 23 angesprochene, mit einer gesonderten Bewertung versehene Frage der Eignung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das rechtmäßig gebildete Gesamturteil der Beurteilungen anders ausgefallen wäre.
47bb) Dieses Beschwerdevorbringen bleibt ohne Erfolg.
48(1) Zweifelhaft ist schon, ob dem dargelegten neuen rechtlichen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt werden kann. Dabei legt der beschließende Senat zugrunde, dass der Dienstherr nach der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung
49– BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris, Rn. 41 ff. –
50bei der Bildung des dienstliche Beurteilungen abschließenden Gesamturteils "sämtliche" (juris, Rn. 41 und 45) Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. neben den Einzelmerkmalen der Befähigung und der fachlichen Leistung auch die der Eignung i. e. S., zu berücksichtigen hat, obwohl die dortige Beklagte nach dem entsprechenden Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts (juris, Rn. 49) bei der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung (mangels Eignungsurteils?) ein zusammenfassendes Urteil (nur) aus der Gesamtbewertung der Leistungen und der Bewertung der Befähigungsmerkmale zu fertigen hat(te). Der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts dürfte, soweit nach ihm auch eine (getroffene) Eignungsaussage Eingang in ein einheitlich zu bildendes Gesamturteil finden muss, der bislang wohl einhelligen Spruchpraxis der Rechtsprechung und der Auffassung der Literatur widersprechen. Danach umfasst das zu bildende Gesamturteil allein die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und die gezeigte Befähigung
51– so etwa Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 176 ff., der bezogen auf die Bildung des Gesamturteils allein auf die Leistungs- und Befähigungsmerkmale abstellt (insb. Rn. 176a) und in materieller Hinsicht eine widerspruchsfreie Bildung des Gesamturteils aus den Bewertungen der Leistungs- sowie der Befähigungsmerkmale verlangt (Rn. 177a); ferner Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 480, wonach das Gesamturteil i. S. v. § 49 Abs. 3 BLV neben den Ergebnissen der Leistungsbeurteilung auch die Einschätzungen der Befähigungsbeurteilung berücksichtigt; enger Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 16 ff., insb. Rn. 17, und ders., in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2021, Rn. 107b und 257, wonach sich das Gesamturteil nur auf die fachliche Leistung beziehen soll –,
52bezieht also das andersartige, nämlich ausschließlich prognostische Eignungsurteil nicht ein. Diese Auffassung dürfte auch den einschlägigen einfach-rechtlichen Normen zugrunde liegen. Das gilt nicht nur für die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte (juris, Rn. 43) Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BLV,
53vgl. nochmals Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 176, 176a, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, 2009, Rn. 480,
54sondern auch für die hier maßgebliche Vorschrift des § 14 Abs. 2 LRiStaG NRW, nach der die Beurteilungen mit einem Gesamturteil abschließen, wobei das Gesetz dessen Bezugspunkt(e) nicht nennt. Die Landesregierung, die den Gesetzentwurf 2015 formuliert hat, ist seinerzeit davon ausgegangen, dass die damalige Beurteilungs-AV auf der Grundlage des neu geschaffenen § 14 Abs. 5 LRiStaG NRW fortgeschrieben werden könne,
55vgl. Trierweiler/Baumanns, Das Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, in: NWVBl. 2016, 52 ff. (54),
56und hat dabei ersichtlich, wie die beiden Fassungen der Beurteilungs-AV aus 2005 bzw. aus 2016 jeweils mit ihrer Ziffer V. belegen, zugrunde gelegt, dass das danach gewählte Modell einer zusammenfassenden Würdigung der Fähigkeiten und Leistungen einerseits und einer ggf. hinzutretenden Eignungsprognose andererseits keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch aus Art. 33 Abs. 2 GG dürfte sich kein rechtliches Gebot ergeben, ein (erforderliches) Eignungsurteil in das die Beurteilung abschließende Gesamturteil einzubeziehen statt es gesondert zu formulieren. Wie das Bundesverwaltungsgericht selbst unter Bezugnahme u. a. auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts konstatiert (juris, Rn. 42), ist das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach dessen Rechtsprechung lediglich "anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden" (Hervorhebung nur hier).
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015– 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 58, und Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 12.
58(2) Die aufgeworfene Frage muss der Senat hier aber nicht abschließend klären. Die beiden Anlassbeurteilungen wären nämlich auch dann nicht rechtswidrig, wenn dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen wäre. Eine Zusammenführung der dem Beigeladenen bzw. der Antragstellerin erteilten, die Leistungen und Fähigkeiten betreffenden Gesamtnote mit der ihm bzw. ihr in Übereinstimmung mit der Beurteilungs-AV gesondert zuerkannten Eignungsnote in neu zu erstellenden Anlassbeurteilungen zu fordern, liefe auf einen reinen Formalismus hinaus. Eine solche Zusammenführung könnte hier nämlich jeweils allein zu dem Ergebnis einer auf "hervorragend" lautenden Gesamtnote zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung führen. Das folgt ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Bewerber bei beiden Bewertungen jeweils die Höchstnote der jeweils fünfstufigen Notenskala – "hervorragend" bzw. "hervorragend geeignet" – erzielt haben.
592. Insgesamt keinen Erfolg hat auch das verbleibende Beschwerdevorbringen, d. h. der Vortrag, mit dem die Antragstellerin die erfolgte inhaltliche Auswertung der in Rede stehenden Anlassbeurteilungen und der Vorbeurteilungen als fehlerhaft rügt (Gliederungspunkte 2., 3., sowie 5. bis 7.).
60Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Qualifikationsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für diesen Vergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Bei einem Vergleich der ausgewiesenen Gesamturteile sind etwaige nach dem Beurteilungssystem vorgesehene "Binnendifferenzierungen" innerhalb einer Note oder Notenstufe mit zu berücksichtigen. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d. h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. zumindest graduell unterschiedliche Prognose zu der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet. Will der Dienstherr allerdings sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012– 1 B 214/12 –, juris, Rn. 11 bis 16, m. w. N.
62Ergibt sich im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, dass ein oder mehrere Bewerber zu einem früheren, vor dem aktuellen Beurteilungszeitraum liegenden Zeitpunkt Leistungen erbracht und Erfahrungen gesammelt haben, die aufgrund des Beurteilungszeitraums in der aktuellen Beurteilung keine Berücksichtigung haben finden können, die aber noch immer eine Aussagekraft für die aktuell zu erstellende Eignungsbewertung haben, so ist der Dienstherr verpflichtet, diese älteren Leistungen und Erfahrungen – etwa durch die Auswertung älterer Beurteilungen – bei seiner Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Es widerspräche nämlich dem Grundsatz der Bestenauslese, wenn allein aufgrund des formell festgelegten Beurteilungszeitraums Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bewerbers bei der Bewerberauswahl unberücksichtigt blieben, die noch eine Aussagekraft für seine gegenwärtige Eignung entfalten. Solche älteren Qualifikationsmerkmale, von deren Fortbestand auszugehen ist, sind zwar regelmäßig auch im Rahmen der aktuellen Beurteilung zu berücksichtigen, soweit diese eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt enthält. Gerade in dem Fall, dass die Eignungsprognose bei mehreren Bewerbern mit demselben Gesamturteil abschließt, ergibt sich aber nach dem oben Dargestellten die Pflicht des Dienstherrn zur Ausschöpfung der Beurteilungen. In diesem Zusammenhang wäre es geradezu fehlerhaft, wenn sich der Dienstherr darauf beschränkte, die regelmäßig relativ knappe Begründung der Eignungsprognose in der aktuellen Beurteilung auszuschöpfen. Vielmehr hat er, um dem Grundsatz der Bestenauslese gerecht zu werden, auch sonstige Erkenntnisquellen wie vor allem die angesprochenen älteren Beurteilungen ergänzend heranzuziehen und auszuwerten, soweit diese Aussagen über auch aktuell noch relevante Eignungsmerkmale eines Kandidaten enthalten.
63Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2012– 1 B 214/12 –, juris, Rn. 17 bis 19, und vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris Rn. 8, jeweils m. w. N.
64Die danach erforderliche Ausschöpfung der Beurteilungen durch den Dienstherrn ist diesem auch nicht dann verwehrt, wenn die für ihn handelnde Person – anders als der Beurteiler selbst – nicht authentisch aus eigener Anschauung die Qualifikation der Bewerber beurteilen kann. Mit der Beurteilung befindet der Beurteiler abschließend über Eignung, Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden. Dieser Prozess kann im Rahmen der Ausschöpfung und der Auswahlentscheidung nicht ergänzt, fortgeführt oder modifiziert werden. Mit der ggf. erforderlichen Ausschöpfung der Beurteilungen und der Auswahlentscheidung trifft der Dienstherr vielmehr eine Entscheidung darüber, welcher von mehreren Bewerbern auf Grundlage dieser Beurteilungen die bessere Qualifikation aufweist. In den Beurteilungen enthaltene Wertungen kann der Dienstherr nicht durch eigene ersetzen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, die vorhandenen Wertungen mehrerer Beurteilungen in ein Verhältnis zueinander zu setzen und bei Bedarf zu gewichten. Dabei ist es ihm allerdings nicht verwehrt, Beurteilungen kritisch auf ihre Nachvollziehbarkeit zu hinterfragen und gegebenenfalls gesehene Rechtsfehler aufzudecken und nachzubessern oder nachbessern zu lassen.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012– 1 B 214/12 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
66Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierzu gehört es auch, darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012– 1 B 214/12 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.
68Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht aus den hier noch zu behandelnden Beschwerdegründen zu beanstanden.
69a) Das gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen unter dem Gliederungspunkt 2.
70aa) Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Auswahlentscheidung nehme undifferenziert auf die Inhalte der aktuellen und der früheren Beurteilungen der Bewerber Bezug, ohne zunächst die aktuellen Beurteilungen auszuwerten und auch ohne zu prüfen, ob die herangezogenen Inhalte älterer Beurteilungen weiter Aussagekraft besäßen. Dies verstoße gegen die Vorgabe der Rechtsprechung, nach der auf ältere Beurteilungen erst dann zurückgegriffen werden dürfe, wenn die inhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilungen zu einem Gleichstand der Bewerber geführt habe. Grund für diese Vorgabe sei, dass die aktuellen Leistungen eine höhere Aussagekraft für die Eignung für das angestrebte Amt hätten als frühere Leistungen. Das gelte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch bei der Vergabe eines "Spitzenamtes des Justiz".
71bb) Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es substanzlos ist. Mit ihm wird nämlich eine Rechtsbehauptung aufgestellt, die nicht, wie es indes erforderlich wäre, durch konkreten Vortrag unterfüttert wird.
72Unabhängig davon trifft dieses Vorbringen auch der Sache nach nicht zu. In seinem Auswahlvermerk (S. 7, zweiter Absatz) legt der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats ausdrücklich zugrunde, dass "primär" die aktuellen Beurteilungen beider Bewerber auszuschöpfen seien. Diese Äußerung belegt, dass die für die Besetzung von Spitzenämtern noch relevanten, sodann angesprochenen Leistungen und Erfahrungen aus zurückliegenden (Beurteilungs-)Zeiträumen nach dem von ihm gewählten Ansatz nur nachrangig zu berücksichtigen waren. Dass er diesen Ansatz gewählt hat, hat er eingangs des Leistungsvergleichs (S. 7, vierter Absatz) und zu Beginn des eignungsprognostischen Vergleichs (S. 20, erster Absatz: "auch frühere Beurteilungen") noch einmal bekräftigt.
73Diesem Ansatz ist er sodann auch gefolgt.
74Das wird beispielhaft schon durch die Ausführungen zu dem angenommenen Leistungsvorsprung des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung belegt. Zunächst differenziert die vorangestellte gesamthafte Darstellung der Leistungen der Bewerber (S. 8 bis S. 11 Mitte) durch Absatzbildung, Wahl des jeweils verwendeten Tempus etc. klar und deutlich zwischen den Aktivitäten und Bewertungen nach den herangezogenen Anlassbeurteilungen einerseits und früher erbrachten Leistungen andererseits. Vor allem aber ist den nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Bereichen justizverwaltender Tätigkeiten jeweils deutlich zu entnehmen, auf welcher Grundlage der Antragsgegner zu der Annahme eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen bzw. eines Leistungsgleichstands gelangt ist. Das gilt etwa für die Annahme, der Beigeladene habe die Nachwuchsgewinnung betreffend einen Leistungsvorsprung. Die Begründung wertet insoweit – abgesehen von der "langjährigen" Erfahrung der Antragstellerin als Prüferin, deren Erwähnung diese nicht beschwert – allein solche Leistungen aus, die die Bewerber im Zeitraum der aktuellen Anlassbeurteilungen erbracht haben, greift also in keiner Weise auf ein vor diesem Zeitraum liegendes Verhalten zurück. Für den sodann beleuchteten Bereich der Personalangelegenheiten stellt der Antragsgegner hingegen maßgeblich darauf ab, dass die Bewerber die Qualitäten, die sie schon "in verschiedenen Stationen ihres Wirkens unter Beweis gestellt" hätten, "auch ausweislich der aktuellen Beurteilungen" vorzuweisen hätten. Diese Formulierungen belegen, dass der Antragsgegner zunächst die aktuellen Beurteilungen herangezogen hat und sowohl auf deren Grundlage als auch nach einer nachfolgenden Mitberücksichtigung früherer Leistungen zu der Annahme eines Leistungsgleichstands gelangt ist. Hinsichtlich der Leistungen der Bewerber im Bereich der (bei ihnen naturgemäß nicht im Vordergrund stehenden) rechtsprechenden Tätigkeit hat die vergleichende Betrachtung des Inhalts der aktuellen Beurteilungen erkennbar noch keinen Vorsprung eines Bewerbers ergeben, weshalb der Antragsgegner ergänzend auf die bislang absolvierten Richterkarrieren und insoweit auf die danach gegebene deutlich längere Erfahrung des Beigeladenen abgestellt hat (S. 17 unten bis S. 19 oben).
75Bei der Eignungsprognose anhand der primär ausgewerteten aktuellen Anlassbeurteilungen und ergänzender Ausschöpfung auch früherer Beurteilungen (S. 20 bis 30) hat der Antragsgegner ebenfalls nicht in unzulässiger Weise undifferenziert auf den gesamten Werdegang der Bewerber abgestellt. Hinsichtlich der Erfüllung des Basisprofils hat der Antragsgegner in Auswertung der aktuellen wie auch der früheren Beurteilungen ersichtlich keinen Eignungsunterschied feststellen können (S. 20 f.). Angesichts des sodann in den Blick genommenen einschlägigen Anforderungsmerkmals "Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen" (S. 21, zweiter Absatz, bis S. 27, Mitte)
76– näher zu diesem teils konstitutiven, teils (zweiter Halbsatz) nur fakultativen Anforderungsmerkmal schon: Senatsbeschluss vom 15. April 2014– 1 B 29/14 –, juris, Rn. 24 und 43 –
77war, wie der Auswahlvermerk zugrunde legt (S. 21, zweiter Absatz) und auch das Verwaltungsgericht (BA S. 20) überzeugend ausgeführt hat, von vornherein eine gesamthafte Würdigung auch der prognoserelevanten Leistungen und Erfahrungen veranlasst, die die Bewerber schon vor Beginn der aktuellen Beurteilungszeiträume gezeigt bzw. gesammelt hatten, um auf dieser Basis die geforderte Eignungsprognose treffen zu können. Entsprechendes gilt für die weiter maßgeblichen Vorgaben des Anforderungsprofils für das Amt eines Senatsvorsitzenden (S. 27 f.) und hinsichtlich der Führungs- und Leitungskompetenz (S. 28 bis 30).
78b) Die Auswahlentscheidung ist auch nicht aus den unter dem Gliederungspunkt 3. der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen zu beanstanden.
79aa) Die Antragstellerin macht insoweit geltend, die Auswahlentscheidung sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht allein an dem Maßstab des angestrebten Statusamts ausgerichtet worden, sondern, was rechtswidrig sei, (auch) an den Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens. Belegt werde dies durch die Ausführungen des Auswahlvermerks (S. 25) im Rahmen der Eignungsprognose im Bereich der Bau- und Haushaltsverantwortung. Im Anschluss an die Feststellung, der Beigeladene verfüge über bessere Eignung in Bausachen, habe der Auswahlvermerk nämlich ausgeführt, dass diesem Umstand vor allem deshalb "eine besonders hohe Bedeutung beizumessen" sei, weil mit dem Neubauvorhaben des Justizzentrums Köln ein Bauprojekt immensen Ausmaßes zu koordinieren und zu begleiten sein werde, das im Hinblick auf Größe, Komplexität und Bedeutung für die gesamte nordrhein-westfälische Justiz heraussteche; hierfür erweise sich der Beigeladene gerade aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Neubauprojekt in D. als "optimal geeignet". Diese Ausführungen seien eindeutig auf den zu besetzenden Dienstposten bezogen und hätten für die Ämter der Präsidenten anderer Oberlandesgerichte des Landes keine Relevanz. Sie seien auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, für die Entscheidungsfindung ohne Bedeutung gewesen. Namentlich ergebe sich das nicht aus dem Umstand, dass dem Beigeladenen schon nach dem ersten Satz des Absatzes, der den gerügten Ausführungen unmittelbar vorausgehe, im fraglichen Sachbereich ein Eignungsvorsprung zuerkannt worden sei, weil diese Ausführungen sich grammatikalisch auf den vorangegangenen Gesamtvergleich bezögen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner ohne diese Berücksichtigung der Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens den Erfahrungen bei Bauvorhaben ein geringeres Gewicht zugemessen hätte.
80bb) Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
81Zwar trifft es zu, dass nach der beamtenrechtlichen Rechtsprechung Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich, d. h. abgesehen von – hier nicht relevanten – Ausnahmen, nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens ist, sondern das angestrebte Statusamt.
82Näher BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 25 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2020– 1 B 284/20 –, juris, Rn. 16.
83Auch dürfte diese Rechtsprechung grundsätzlich auf Auswahlentscheidungen übertragbar sein, die die Beförderung von Richtern betreffen,
84vgl. insoweit auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 350 und 359,
85und dabei namentlich der Vergabe eines mit justizverwaltenden Tätigkeiten verbundenen Statusamts nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens bzw. der auf diesem konkret zu bewältigenden Projekte entgegenstehen.
86Der hieran gemessen fehlerhaften Erwägung im Auswahlvermerk, der Beigeladene sei wegen des geplanten Neubaus des Justizzentrums Köln für die in Rede stehende Stelle optimal geeignet, kommt aber für die getroffene Auswahlentscheidung ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie schließt mit ihrer Wendung "Diesem Umstand" unmittelbar an die Feststellung an, nach der "im Gesamtvergleich aller Maßnahmen und Projekte (…) die größeren Erfahrungen, Kompetenzen und Errungenschaften in Bausachen und damit auch die diesbezügliche Eignung zugunsten" des Beigeladenen streiten. Damit dient sie aber erkennbar nur der Bekräftigung bzw. Verstärkung eines zuvor schon feststehenden Ergebnisses, das der Antragsgegner allein anhand statusamtsbezogener Erwägungen gewonnen hatte (vgl. etwa die Zitate auf S. 24 des Auswahlvermerks: "Besondere Anforderungen werden an die Präsidentin/den Präsidenten eines Oberlandesgerichts"; "vielerorts", "zur Amtsführung eines Präsidenten"; Hervorhebungen nur hier). Das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Wendung "Diesem Umstand" bezieht, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
87c) Die Beschwerde führt auch nicht mit den Rügen zum Erfolg, die die Antragstellerin unter dem Gliederungspunkt 5. (S. 11 bis 17 der Beschwerdeschrift) zusammengefasst hat. Das Verwaltungsgericht, so die Antragstellerin, habe verkannt, dass der Auswahlvermerk verschiedene Gesichtspunkte, die sich aus ihren dienstlichen Beurteilungen ergäben, fehlerhaft oder überhaupt nicht berücksichtigt habe; das erweise sich auch unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums jeweils als rechtswidrig.
88aa) Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung insoweit einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, als unberücksichtigt geblieben sei, dass das Landgericht E. , dessen Präsidentin sie von 2013 bis 2018 gewesen sei, wegen seiner Größe innerhalb des Bezirks mit den (größeren) Landgerichten F. und G. nahezu auf einer Stufe stehe [5. a)].
89Die Behauptung der Antragstellerin, der Auswahlvermerk habe den angeführten Umstand unberücksichtigt gelassen, trifft – offensichtlich – nicht zu. Bei der Eignungsprognose hat der Antragsgegner nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass das Landgericht E. ungeachtet dessen, dass seine Präsidentenstelle wie die des (von 2008 bis 2013 von dem Beigeladenen geleiteten) Landgerichts H. mit R 5 bewertet sei, "in seiner Größe und Bedeutung und mit Blick auf die besonderen Problemlagen einer Großstadt innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks B. eher den dortigen großen Landgerichten angenähert" sei (S. 26 f.).
90bb) Auch die Rüge zu 5. b) greift nicht durch.
91Die Antragstellerin macht insoweit geltend: Nach der im Auswahlvermerk auf Seite 19 zur Leistungsentwicklung angestellten Erwägung weise der Beigeladene bei einer zurückschauenden Betrachtung eine bessere Leistungsentwicklung auf, weil er (schon) seit über sieben Jahren für eine Tätigkeit in einem Amt nach R 6 mit "hervorragend" beurteilt werde, während die über die Antragstellerin im R 6-Amt erstellte Beurteilung zwar auf den 1. Januar 2017 zurückwirke, die Antragstellerin aber erst während des Beurteilungszeitraums (im März 2018) ein Amt nach R 6 erlangt habe. Diese Erwägung habe mit dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung nichts zu tun, und die mit ihr erfolgte Abwertung der fraglichen Beurteilung der Antragstellerin habe keine rechtliche Grundlage.
92Zwar wäre es ersichtlich fehlerhaft, eine Beurteilung, die sich auf einen Beurteilungszeitraum bezieht, in dem der Betroffene befördert worden ist, wegen dieses Umstands hinsichtlich der erzielten Noten geringer zu gewichten als eine Beurteilung, bei der der Betroffene das (Beförderungs-)Amt während des gesamten Beurteilungszeitraums innegehabt hat. Auch im erstgenannten Fall müssen nämlich sämtliche erbrachten Leistungen an dem strengeren Maßstab des höheren Statusamts gemessen werden. Ob der Antragsgegner hier eine solche – rechtswidrige – Erwägung angestellt hat oder ob er, wie er mit der Beschwerdeerwiderung vorträgt, nur ausschärfend ausführen wollte, dass der Beigeladene einen "mit R 6 bewerteten Dienstposten im Beurteilungszeitraum länger innehatte als die Antragstellerin", mag hier auf sich beruhen. Die fraglichen, im Auswahlvermerk verschriftlichten Erwägungen führen nämlich auch bei Annahme ihrer Rechtswidrigkeit nicht zur Beanstandung der Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner hat sie nämlich nur für den unterstellten Fall eines zu konstatierenden Leistungsgleichstands – also hilfsweise – angestellt, hat aber, wie die entsprechenden Ausführungen dieses Beschlusses gezeigt haben bzw. noch zeigen werden, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fehlerfrei schon einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen angenommen.
93cc) Mit dem Beschwerdevorbringen zu 5. c) macht die Antragstellerin geltend, die vom Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassene Annahme des Antragsgegners, der Beigeladene habe ihr gegenüber hinsichtlich des Corona-Managements einen Leistungsvorsprung, sei nicht nachvollziehbar. Es komme bei der Leistungsbeurteilung nämlich nicht auf die entfalteten Aktivitäten an, sondern auf die erzielten Ergebnisse, die bei ihr besser seien. Sie habe nämlich bei einer gleichermaßen erfolgreichen Kontaktreduzierung eine deutlich erfolgreichere Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu verzeichnen, die in den herausragenden Erledigungszahlen des von ihr geleiteten Gerichts während der Corona-Pandemie zum Ausdruck komme.
94Mit diesen Ausführungen ist nicht dargelegt, dass der Antragsgegner mit der gerügten Bewertung die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Zwar wird in der Anlassbeurteilung der Antragstellerin bei der Darstellung ihrer als vorbildlich bewerteten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie u. a. geschildert, dass das Landgericht F. bei einem Vergleich der Erledigungszahlen für März bis Juli 2020 mit denen des entsprechenden Vorjahreszeitraums die mit Abstand beste Entwicklung unter den großen Landgerichten des Landes aufweise. Dass die insoweit angeführten Zahlenwerte, die ohne Kenntnis absoluter Zahlen und angesichts des sehr kurzen Betrachtungszeitraums ohnehin nur einen beschränkten Aussagewert haben können, nur oder zumindest wesentlich auf das Corona-Management der Antragstellerin und nicht auf sonstige Faktoren zurückgeführt werden können, wird mit der Beurteilung indes schon nicht ausdrücklich behauptet, geschweige denn näher erläutert bzw. begründet. Solches dürfte auch kaum möglich sein. Eine günstige Erledigungsentwicklung wird nämlich unter der Voraussetzung, dass es bei dem Landgericht F. keine erheblichen Sonderfaktoren wie etwa eine "Rücknahmewelle" gegeben hat, in erster Linie, wie im Auswahlvermerk ohne weiteres nachvollziehbar ausgeführt wird, belegen, dass die Richterinnen und Richter des Landgerichts F. ihre Aufgaben auch unter Pandemie-Bedingungen in richterlicher Unabhängigkeit besonders engagiert und verantwortungsvoll wahrgenommen haben.
95dd) Nicht zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen, die auf Seite 23 des Besetzungsvermerks zu findende Wertung, auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten sei kein Leistungsvorsprung eines Bewerbers feststellbar, sei ersichtlich sachwidrig und nur durch die vorgefasste Absicht zu erklären, den Beigeladenen auszuwählen [5. d) und e)]. Sie – die Antragstellerin – habe sich nämlich objektiv in weitaus größerem Maße als der Beigeladene bei der Bearbeitung solcher Angelegenheiten bewährt. Sie habe in der Abteilung Z des Justizministeriums in herausgehobener Position eigenverantwortlich und ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilung vom 29. Oktober 2010 erfolgreich Personalangelegenheiten bearbeitet und dies auch als Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts getan (Beurteilung vom 26. September 2012). Der Beigeladene hingegen verfüge über keine ähnlichen Erfahrungen. Den Umstand, dass sie "für das angestrebte Amt relevante und förderliche Erfahrungen gesammelt" (Auswahlvermerk S. 23, letzter Absatz, Eignungsbewertung für das Feld der Personalsachen) habe, habe der Antragsgegner abweichend von seiner ständigen Verwaltungspraxis nicht umfassend in seine vergleichende Eignungsbewertung einbezogen und daher dessen Bedeutung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Präsidenten eines oberen Landesgerichts nicht umfassend berücksichtigt. Stattdessen habe er die hervorragend beurteilte Tätigkeit der Antragstellerin als "Tagesgeschäft" abqualifiziert und hervorgehoben, dass zu dieser keine "erfolgreich verantworteten Projekte von herausgehobener Bedeutung oder Komplexität wie etwa die Initiierung von Gesetzesvorhaben" gehört hätten. Die Erwägungen seien, soweit sie sich auf die Initiierung von Gesetzesvorhaben bezögen, überdies offensichtlich sachwidrig, weil eine solche Tätigkeit für das angestrebte Amt irrelevant sei und auch nicht zu den seinerzeitigen Aufgaben gehört habe. Ebenso habe der Antragsgegner fehlerhaft vernachlässigt, dass sie sich auch als Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts in Personalangelegenheiten bewährt habe, indem er aus der einschlägigen Beurteilung in tendenziöser Absicht nur die "geräuschlose" Durchführung der Überbeurteilung im gehobenen Dienst herausgegriffen habe.
96Dieses Beschwerdevorbringen bezieht sich, wie dessen Hinweis auf Seite 23 des Auswahlvermerks und die vorgetragenen Zitate aus dem Auswahlvermerk zeigen, allein auf den Eignungsvergleich auf dem Feld der Personalangelegenheiten (S. 23 f.). Die insoweit im Auswahlvermerk dokumentierten Erwägungen sind auch im Lichte des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Dort wird zunächst festgehalten, dass die Antragstellerin wegen ihrer entsprechenden Tätigkeiten im Ministerium und als Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts über die größere Verwendungsbreite verfüge. Die maßgeblichen Beurteilungen dokumentierten aber nicht, dass die Antragstellerin über das dortige "Tagesgeschäft" hinausgehend "Projekte von herausgehobener Bedeutung oder Komplexität wie etwa die Initiierung von Gesetzesvorhaben o. ä." verantwortet habe, die einen Eignungsvorsprung vor dem Beigeladenen begründen könnten, der im aktuellen R 6-Amt von Beginn an und nun schon über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren auch im Personalbereich vortreffliche Leistungen gezeigt habe. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Antragsgegner bei seinem Eignungsvergleich zunächst die in Rede stehenden – bei Abfassung des Auswahlvermerks bereits mehr als zehn bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden – Tätigkeiten der Antragstellerin anhand der einschlägigen dienstlichen Beurteilungen beleuchtet und hierbei keine Ausführungen zu über das jeweilige Tagesgeschäft hinausgehenden Leistungen vorgefunden hat. Hierbei hat er das (auch aus der Abteilung Z heraus mögliche) Anstoßen von Gesetzesvorhaben ersichtlich nur beispielhaft ("o. ä.") für die insoweit vermissten Projekte bzw. aus dem Tagesgeschäft herausragenden Leistungen angeführt. Dass solche herausragenden Leistungen gleichwohl in den entsprechenden dienstlichen Beurteilungen dokumentiert seien oder sonst vorgelegen hätten, hat die Antragstellerin schon nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt. Die mithin zutreffend erfassten Leistungen der Antragsgegnerin auf dem Feld der Personalverwaltung, die diese im Ministerium und als Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts erbracht hat, hat der Antragsgegner sodann gewichtend in Beziehung zu den nicht nur als vortrefflich bewerteten, sondern zutreffend auch als aktuell bezeichneten Leistungen des Beigeladenen auf diesem Feld gesetzt. Dass dies angesichts des (an anderer Stelle auch von der Antragstellerin betonten) Vorrangs, der den aktuellen Beurteilungen gegenüber früheren Beurteilungen zukommt, zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso hat die Antragstellerin nur behauptet, aber nicht belegt, dass die gerügte Gewichtung von einer ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners abweiche. Insgesamt liegt mit dem hier behandelten Beschwerdevortrag nur der erfolglose Versuch vor, die maßgebliche Bewertung des Antragsgegners durch eine abweichende eigene Bewertung zu ersetzen.
97ee) Ohne Erfolg muss ferner das Beschwerdevorbringen zu 5. f) bleiben, das Verwaltungsgericht habe vier weitere Gesichtspunkte [5. f) aa) bis dd), im Folgenden behandelt unter (1) bis (4)] übergangen, die belegten, dass die Auswahlentscheidung auf sachwidrigen Erwägungen beruhe.
98(1) Unzulässig und sachwidrig sei, so die Antragstellerin, dass der Antragsgegner bei der Würdigung der Leistungen der Bewerber im Bereich der Rechtsprechung auf den Umstand, dass der Beigeladene länger als die Antragstellerin Kammervorsitzender gewesen sei, und damit auf die "Verweilzeit" abgestellt habe. Nicht ersichtlich sei außerdem, warum der Umstand, dass die von der Antragstellerin am Landgericht E. geleitete Strafkammer allein für Verfahren zum sog. "großen Lauschangriff" zuständig gewesen sei, geeignet sein solle, die Leistungen oder die Eignung der Antragstellerin zu schmälern.
99Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Antragsgegner hat im Besetzungsvermerk bei der vergleichenden Bewertung der Leistungen der Bewerber im Bereich der Rechtsprechung nicht auf deren jeweilige "Verweilzeit" im Kammervorsitz abgestellt, sondern die "deutlich längere Erfahrung" des Beigeladenen "im Kammervorsitz und in der Leitung von Spruchkörpern insgesamt" hervorgehoben. Nicht zu beanstanden ist auch die bewertende Bemerkung im Besetzungsvermerk, soweit die Antragstellerin in E. eine Strafkammer geleitet habe, sei diese, wie sich aus § 74a Abs. 4 GVG ergebe, (als Anordnungskammer nach §§ 100b, 100c StPO) allein für die Anordnung von Maßnahmen zum sog. "großen Lauschangriff" zuständig gewesen. Sie verdeutlicht nämlich, dass insoweit, wie der Antragstellerin noch bekannt sein dürfte, nur sehr wenige Verfahren eines im Übrigen eng eingegrenzten Themenbereichs zu bearbeiten waren.
100Vgl. die (über die Webseite des Bundesamtes für Justiz abrufbaren) Berichte der Bundesregierung gemäß Art. 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes für die Jahre 2013 bis 2018, BT-Drs. 18/2495, 18/5900, 18/9660, 18/13522, 19/4762 und 19/13435, die für alle Berichtsjahre für das Land Nordrhein-Westfalen nie mehr als ein Verfahren nach § 100c StPO nachweisen, sowie die Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 18. Dezember 2020, nach der die Maßnahmen nach § 100b StPO erstmals im Jahr 2019 statistisch erfasst worden sind und es in jenem Jahr bundesweit nur 20 Anordnungen gegeben hat.
101(2) Die Antragstellerin rügt ferner, auch die Annahme eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem Gebiet der Nachwuchsförderung sei sachwidrig. Sei wirke seit deutlich längerer Zeit (seit 2004) als Prüferin in der zweiten juristischen Staatsprüfung mit als der Beigeladene, der diese Tätigkeit erst im Jahre 2019 aufgenommen habe, führe wie der Beigeladene regelmäßig Gespräche mit Proberichtern und habe zudem für junge Richter die Möglichkeit geschaffen, in der JVA F. zu hospitieren.
102Dieses Vorbringen, das Gesichtspunkte der Nachwuchsgewinnung (Auswahlvermerk S. 11 f.) und der Betreuung und Förderung der Proberichter/innen (Auswahlvermerk S. 13) vermengt, greift ersichtlich nicht durch.
103Zu dem ersten Gesichtspunkt konstatiert der Auswahlvermerk ein großes Engagement beider Bewerber und hält dabei auch fest, dass nur die Antragstellerin langjährige Erfahrung als Prüferin bzw. Vorsitzende von Prüfungskommissionen im zweiten juristischen Staatsexamen habe. Dieser Unterschied in der Erfahrung wird allerdings ohne weiteres nachvollziehbar durch die Angabe des – unstreitigen – Umstands relativiert, dass der Beigeladene in dem in erster Linie maßgeblichen (s. o.) aktuellen Beurteilungszeitraum sieben Prüfungen geleitet hat und die Antragstellerin insoweit keine Prüfungstätigkeit vorweisen kann. Ebenso nachvollziehbar ist die sich anschließende, durch Tatsachen unterfütterte Bewertung, der Beigeladene habe im Bereich der Nachwuchsgewinnung noch weitere Verdienste, die über die entsprechenden Verdienste der Antragstellerin hinausgingen (Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen für Referendare zur Vorstellung des Richterberufs mit anschließender Gelegenheit zu Gesprächen, Kontaktpflege mit der Universität zu C. einschließlich der Durchführung regelmäßiger Moot-Courts, Mitinitiierung des Pilotprojekts "Justizkolloquium 2020").
104Auch die Annahme eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem Gebiet der Betreuung und Förderung der Proberichter ist nicht sachwidrig, sondern ersichtlich nachvollziehbar. Dass die persönlichen Anstrengungen des Beigeladenen insoweit zupackender und von größerer Initiative getragen seien, wird einleuchtend mit einem Bündel von Aktivitäten begründet (u. a.: erstellter Leitfaden, regelmäßige Gesprächsrunden mit allen nicht verplanten Richter/innen, Einzelgespräche), während die Antragstellerin seit ihrem Amtsantritt in F. im März 2018 insoweit nur eine einzige Besprechungsrunde vorzuweisen habe. Soweit die Antragstellerin hervorhebt, die Möglichkeit der Hospitation geschaffen zu haben, ist auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung zu verweisen. Danach bestimmt bereits der Runderlass des Antragsgegners vom 1. Oktober 2007 (2010 – Z.127), dass jungen Richterinnen und Richtern eine solche Möglichkeit eingeräumt werden soll. Die Antragstellerin hat mit der von ihr ins Feld geführten Aktivität also nur der Vorschriftenlage entsprochen.
105(3) Weiter macht die Antragstellerin, nun wieder in Bezug auf den Eignungsvergleich, geltend, sachwidrig sei auch die besondere Berücksichtigung der Erfahrungen des Beigeladenen als Dezernent für Bau- und Haushaltsangelegenheiten am OLG A. Diese Erwägung sei nicht hinreichend an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes orientiert, da solche Dezernenten nicht dem Präsidenten, sondern dem Vizepräsidenten des OLG nachgeordnet seien und Bauangelegenheiten ohnehin primär von den Landgerichten selbst erledigt würden. Zudem habe auch sie entsprechende Erfahrungen, weil sie als Präsidentin der Landgerichte E. und F. ebenfalls Bauprojekte erfolgreich begleitet habe.
106Auch diesem Beschwerdevortrag kann nicht gefolgt werden. Er lässt zunächst nicht erkennbar werden, dass es sachwidrig ist, bei der Eignungsprognose u. a. auch auf den Gesichtspunkt der Bau- und Haushaltsverantwortung abzustellen. Er stellt nämlich nicht in Frage, dass der Leiter einer Gerichtsbehörde (hier der Präsident eines Oberlandesgerichts) die Gesamtverantwortung für die Leitung des Hauses trägt und daher – schon um gesprächsfähig zu sein – auch Erfahrungen und Kompetenzen in einem Sachbereich aufweisen muss, der ggf. dem Dezernat der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts zugeordnet ist. Ferner werden solche Kompetenzen und Erfahrungen angesichts des im Auswahlvermerk konstatierten allgemeinen Modernisierungsstaus ersichtlich nicht nur für Bauprojekte im nachgeordneten Bereich, sondern ggf. auch für das eigene Haus benötigt.
107Sofern der Beschwerdevortrag ferner darauf abzielen sollte, den Eindruck zu erwecken, der Auswahlvermerk habe die entsprechenden Erfahrungen der Antragstellerin übergangen, träfe er offensichtlich nicht zu. Auf Seite 25 des Vermerks wird nämlich dargestellt, dass die Antragstellerin als Präsidentin des Landgerichts E. bei der Fassadensanierung eine "nachhaltige Unterstützung" und ferner "engagierte Bemühungen um nachhaltige Verbesserung" der Zellen- und Vorführsituation gezeigt und größere Verantwortung ferner auch bei den Planungen zur grundlegenden Modernisierung, Vergrößerung und Neugestaltung des Vorführbereichs bei dem Land- und Amtsgericht F. getragen habe. Diese Erfahrungen bleiben aber, wie der Auswahlvermerk angesichts der im Einzelnen dargestellten – erheblichen – Leistungen des Beigeladenen auf diesem Gebiet ohne weiteres nachvollziehbar ausführt, hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der übertragenen Verantwortung und im Ausmaß der zu bewältigenden Problemlagen weit hinter denen des Beigeladenen zurück.
108(4) Auf einem unrichtigen Sachverhalt, so die Antragstellerin, beruhten überdies die Erwägungen des Auswahlvermerks zu den Leistungen des Beigeladenen als Leiter des Betreuungsverbunds C. . Weder aus der Beurteilung noch aus dem Auswahlvermerk ergebe sich nämlich, dass der Beigeladene wegen dieser rein formalen Stellung entscheidungsrelevante besondere Erfahrungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs gesammelt hätte. Vielmehr liege es nahe, dass die Aufgaben des Betreuungsverbundes auch im Bezirk des Oberlandesgerichts C. durch den Verwaltungskoordinator und den technischen Koordinator selbständig erledigt worden seien.
109Das greift nicht durch. Der Eignungsvergleich stellt, soweit es um das Aufgabenfeld der flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte geht (Vermerk S. 24), im Kern nicht auf die erfolgreiche Leitung des Betreuungsverbundes C. (AG, LG und OLG C. ) durch den Beigeladenen ab, sondern auf die von ihm seit vielen Jahren "auf diesem Gebiet mit herausragendem Erfolg initiierten, pilotierten und begleiteten zahlreichen Projekte", und verweist insoweit auf die entsprechenden – konkreten – Ausführungen zum Leistungsvergleich (S. 14), denen die Antragstellerin nichts von Substanz entgegengehalten hat.
110d) Auch das Beschwerdevorbringen zu 6. ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Mit diesem rügt die Antragstellerin, die Auswahlentscheidung beruhe auf einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt und verletze darüber hinaus allgemeine Wertmaßstäbe, weil der Antragsgegner wesentliche Teile ihrer Beurteilung nicht oder fehlerhaft berücksichtigt habe, und führt hierzu näher unter den Gliederungspunkten a) und b) aus, wobei Letzterer noch die Unterpunkte aa) bis ee) aufweist.
111aa) Die Rüge zu 6. a) ist unbegründet. Es steht nicht im Widerspruch zu einer "Wertung" des Beurteilers, die von diesem dargestellte Entwicklung der Erledigungen nicht oder zumindest nur unwesentlich auf das Corona-Management der Antragstellerin, sondern in erster Linie auf den tatkräftigen Einsatz der Richterinnen und Richtern des Landgerichts F. zurückzuführen, weil der Beurteiler den von der Antragstellerin insoweit behaupteten, von ihm selbst allerdings allenfalls insinuierten Kausalzusammenhang schon nicht ausdrücklich angenommenen, geschweige denn näher erläutert bzw. begründet hat. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen unter dem Gliederungspunkt A. II. 2. c) cc) Bezug.
112bb) Nicht zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen zu b), der Antragsgegner habe der Auswahlentscheidung auch deshalb einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil er zu bestimmten, von ihm für bedeutsam erachteten Gesichtspunkten zwar die entsprechenden Leistungen des Beigeladenen, nicht aber auch die der Antragstellerin berücksichtigt habe.
113(1) Insoweit macht die Antragstellerin zunächst geltend, auch sie sei an der im Auswahlvermerk auf Seite 16 behandelten Organisation fachlicher Veranstaltungen beteiligt gewesen. Diese Rüge greift ersichtlich nicht durch. Sie ist schon substanzlos, weil sie nicht darlegt, um welche fachlichen Veranstaltungen es sich handeln soll. Unabhängig davon führt der Auswahlvermerk ausdrücklich aus, dass beide Bewerber in ihren Gerichten Podiumsdiskussionen zum Thema Opferschutz durchgeführt und Vortragsveranstaltungen "unter anderem" – also nicht nur – zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit organisiert hätten.
114(2) Weiter rügt die Antragstellerin hinsichtlich des Leistungsvergleichs zum internationalen Engagement der Bewerber, Teile ihrer international ausgerichteten Tätigkeit seien nicht berücksichtigt worden. So sei sie während ihrer Tätigkeit im Justizministerium Ansprechpartnerin für europapolitische Tätigkeiten gewesen. Diese Rüge geht ganz offensichtlich fehl. Der Auswahlvermerk stellt – beanstandungsfrei – nicht auf interne Funktionen in weit zurückliegender Vergangenheit (2004 bis 2006) ab, sondern auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern, die die Bewerber seit 2013 und insbesondere im Beurteilungszeitraum vorzuweisen haben. Unabhängig davon hatte die von der Antragstellerin hervorgehobene Funktion ersichtlich keine besondere Bedeutung. Das ergibt sich deutlich aus der der Antragstellerin erteilten dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2006, in der diese Funktion lediglich kurz bei der Sachdarstellung erwähnt, aber nachfolgend nicht näher gewürdigt wird (S. 3 der Beurteilung).
115(3) Ferner wendet sich die Antragstellerin gegen die Erwägung im Rahmen des Leistungsvergleichs im Bereich der Betreuung und Förderung der Proberichter (S. 13), "es sei auch bei verwaltungsinternen Schwierigkeiten durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass als wichtig erkannte Anliegen in angemessener Zeit verwirklicht werden können". Aus der Zuordnung dieses Satzes zu dem Absatz, der sich mit dem Beigeladenen beschäftige, ergebe sich die Ansicht des Antragsgegners, sie habe diese Fähigkeit nicht. Dies übergehe, dass die Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 (S. 13 f. und 14 f.) ihr diese Fähigkeit attestiert habe.
116Auch dieses Beschwerdevorbringen kann nicht zum Erfolg führen. Es ist schon nicht erkennbar, an welcher Stelle auf den angeführten Seiten der Beurteilung der Antragstellerin die Fähigkeit attestiert worden sein soll, eine zeitnahe Umsetzung wichtiger Anliegen auch bei entgegenstehenden verwaltungsinternen Schwierigkeiten sicherzustellen. Darüber hinaus ist die gerügte Bewertung auch nachvollziehbar. Die Besprechungsrunde mit den Proberichterinnen und Proberichtern, die der Antragstellerin nach der aktuellen Anlassbeurteilung ein "wichtiges Anliegen" war und die sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 durchführen wollte, hat nämlich nach ihrem eigenen Bekunden (anwaltliches Schreiben an den Antragsgegner vom 30. Dezember 2020, Seite 3 f.) nur deshalb nicht stattgefunden, weil ihr damaliger Personaldezernent gemeint hatte, die Vorbereitung einer solchen Runde "nicht auch noch schaffen" zu können.
117(4) Weiter ist die Antragstellerin der Meinung, die Annahme eines deutlichen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen auf dem Feld der Einführung der elektronischen Akte (Vermerk S. 14) sei fehlerhaft, weil sie keine hinreichende Grundlage in den dienstlichen Beurteilungen habe. Sie habe die Einführung der elektronischen Akte ebenso effektiv vorbereitet wie der Beigeladene, ohne dass es eines besonderen Projekts "Fit für den elektronischen Rechtsverkehr" bedurft hätte. Auch am Landgericht F. hätten bereits Anfang 2018 etliche Strafkammern ohne Rückgriff auf Projekte des Beigeladenen mit der elektronischen Akte gearbeitet. Abstimmungen, wie sie im Auswahlvermerk dargestellt seien, seien am Landgericht F. ebenso vorzunehmen gewesen.
118Auch dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist.
119Zunächst hat der Auswahlvermerk (S. 14, zweiter Absatz) die Leistungen, die sich aus der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 31. August 2020 ergeben (Beurteilung, S. 8, zweiter Absatz), zutreffend zusammengefasst. Aus beiden Schriftstücken ergibt sich der Sache nach übereinstimmend, dass die Antragstellerin die ab September 2020 bevorstehende Einführung der elektronischen Akte mit vorbildlichem Engagement durch die vor Ort zu leistenden, auch an Planänderungen anzupassende Vorbereitungen vorantreibe. Zudem sei es ihr ein großes Anliegen, ihr Gericht durch werbende Maßnahmen, Schulungen und "unermüdliches Akzeptanzmanagement" auf die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten. Es sei ihr gelungen, in der Richterschaft des Landgerichts bezogen auf die Einführung der E-Akte bei vielen eine gewisse Vorfreude, zumindest aber eine positive Einstellung herzustellen.
120Dem stehen die Leistungen des Beigeladenen gegenüber, die sich der Sache nach kongruent aus der Anlassbeurteilung vom 23. November 2020 (S. 6 und 18 f.) und dem Auswahlvermerk (S. 14, dritter Absatz) ergeben. Danach hat sich der Beigeladene, wie schon der in seiner Anlassbeurteilung eingerückt wiedergegebene Text der Beurteilung vom 5. Februar 2018 zeigt, besonders frühzeitig um die bevorstehende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gekümmert, nämlich durch das bei dem Landgericht C. unter seiner Federführung entwickelte und dort für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirks pilotierte Projekt "Fit für den elektronischen Rechtsverkehr", das nach Bedarfsermittlung entsprechende Schulungen und Fortbildungen beinhaltet habe. Zudem sei eine dienstzweigübergreifende Projektgruppe zur Vorbereitung auf Stufe I des ERV eingerichtet worden, und viele Strafkammern arbeiteten (2018) bereits mit der elektronischen Zweitakte. Auf Seite 18 der Beurteilung führt der Beurteiler dann zeitlich anknüpfend weiter aus, der Beigeladene sei den besonderen Herausforderungen an die Gerichtsleitungen durch die Maßnahmen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und insbesondere der elektronischen Akte nicht nur weiterhin uneingeschränkt und mit herausragendem Erfolg gerecht geworden. Er habe durch die Pilotierung des ERV Stufe II seit Februar 2019 in seinem Hause (vielmehr sogar) weit über das übliche Maß hinaus für die Landesjustiz zukunftsweisende EDV-Projekte initiiert, gemeistert und zusätzlich wichtige Impulse gesetzt. So sei es nur konsequent, dass das Landgericht C. trotz seiner Größe und der damit einhergehenden besonderen Herausforderungen als zweites Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks seit Anfang Februar 2020 schon in sieben Zivilkammern die Arbeit mit der elektronischen Akte pilotiere. Die Einführung habe vorgängig vielfältiger Abstimmungen, Gespräche und organisatorischer Maßnahmen bedurft.
121Bereits die vorstehende Gegenüberstellung der entsprechenden Leistungen der Bewerber verdeutlicht ohne weiteres, dass die Bewertung, dem Beigeladenen komme insoweit ein deutlicher Leistungsvorsprung zu, keinesfalls zu beanstanden, sondern nachvollziehbar ist. Sie zeigt nämlich, dass der Beigeladene deutlich eher und mit größerer Innovationskraft tätig geworden ist als die Antragstellerin und sich u. a. auch anders als diese durch konkrete Maßnahmen besonders frühzeitig und effektiv um Akzeptanz in seinem Hause gekümmert und daher wesentlich früher – exzellente – Ergebnisse erzielt hat. Unerheblich ist der Vortrag der Antragstellerin, auch am Landgericht F. hätten bereits Anfang 2018 etliche Strafkammern mit der elektronischen (Zweit-)Akte gearbeitet (Beschwerdebegründung, S. 19 unten, dritt- und zweitletzter Satz). Etwaige, bis Anfang 2018 getroffene Maßnahmen bei dem Landgericht F. könnten nämlich nicht ihr, sondern nur ihrer erst im März 2018 in den Ruhestand getretenen Vorgängerin im Amt, Frau Dr. P. , zugerechnet werden.
122(5) Die Antragstellerin hält die Auswahlentscheidung ferner deshalb für fehlerhaft, weil im Auswahlvermerk zwar die Aktivitäten des Beigeladenen zur Einführung des gemeinsamen Eil- und Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte I. , J. und K. in Form einer bloßen Rufbereitschaft dargestellt würden, nicht aber ihre vorbereitenden, konzeptionell und organisatorisch sehr viel aufwendigeren Aktivitäten zur Einführung des – von dem Antragsgegner favorisierten und im Landgerichtsbezirk schon angesichts der Entfernungen nur in Betracht kommenden – konzentrierten Bereitschaftsdienstes, zu denen u. a. ein unter ihrer Federführung erarbeitetes Konzept, Präsentationsveranstaltungen, Überzeugungsarbeit und Gespräche gehört hätten. Während im Landgerichtsbezirk C. nur vier Richter mit jeweils 0,5 AKA am Bereitschaftsdienst beteiligt seien, werde es in den Verbünden Nord und Süd des Landgerichts F. eine Gesamt-AKA von sechs AKA geben. Inzwischen seien die Vorbereitungen vollständig abgeschlossen. Zudem bestehe im Landgerichtsbezirk F. schon seit langer Zeit ein Bereitschaftsdienstplan für die Amtsgerichte L. und M. .
123Auch dieses Vorbringen greift nicht durch.
124Es trifft zunächst ersichtlich nicht zu, dass die in Rede stehenden vorbereitenden Aktivitäten der Antragstellerin im Auswahlvermerk nicht dargestellt werden. Dort (S. 15 oben) wird vielmehr geschildert, dass die Antragstellerin es dank ihrer Bemühungen erreicht habe, die Zustimmung der amtsgerichtlichen Behördenleitungen und der Richtervertretungen zu dem unter ihrer Federführung erarbeiteten Konzept von zwei Verbünden zu erhalten und acht der hierfür benötigten zwölf Richter/innen, die jeweils mit 0,5 AKA den konzentrierten Bereitschaftsdienst übernehmen sollten, zu finden. Es versteht sich von selbst und bedarf daher keiner besonderen Hervorhebung, dass die Antragstellerin die dargestellten Zustimmungen nicht ohne vorherige Durchführung entsprechender Gespräche erhalten hat. Das kommt in dem Begriff der "Bemühungen" im Übrigen auch zusammenfassend zum Ausdruck.
125Ferner hält der Auswahlvermerk zutreffend fest, dass das Konzept der Antragstellerin noch nicht umgesetzt ist. Dass dies so ist, wird gerade durch das Beschwerdevorbringen bestätigt, nach dem auch bei dessen Abfassung nur die Vorbereitungen abgeschlossen waren. Der Antragstellerin kann auch nicht etwa als schon vorliegendes Ergebnis eigener Leistung reklamieren, dass im Landgerichtsbezirk F. bereits seit langer Zeit ein Bereitschaftsdienstplan für die Amtsgerichte L. und M. besteht. Insoweit hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vom 15. September 2021 vorgetragen, dieser Plan existiere bereits seit 2004, gehe nicht auf die Antragstellerin zurück und habe nichts mit den anlassgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 (gemeint ist wohl der Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14 –, juris) zu tun. Dem hat die Antragstellerin nichts mehr entgegengesetzt.
126Mit Blick darauf, dass der Beigeladene sein Konzept schon mit Wirkung zum 1. Januar 2020 umsetzen konnte, das Konzept der Antragstellerin auch im Sommer 2021 noch nicht verwirklicht war und der Antragsgegner nach seinem unwidersprochenen Vortrag keinem der möglichen Modelle eines Bereitschaftsdienstes durch Äußerungen oder gar Vorgaben den Vorzug gegeben hat, ist die Bewertung im Auswahlvermerk, dem Beigeladenen komme hinsichtlich der erforderlich gewordenen Neuorganisation des Eil- und Bereitschaftsdienstes angesichts der erzielten– gegenüber bloß vorbereitenden Aktivitäten beanstandungsfrei für wichtiger erachteten – Ergebnisse ein Leistungsvorsprung zu, ersichtlich nicht zu beanstanden.
127e) Schließlich rügt die Antragstellerin unter dem Gliederungspunkt 7. einen Verstoß gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG begründeten Anspruch der Bewerber auf Gleichbehandlung im Auswahlverfahren und die in einem solchen Verfahren zu beachtende grundsätzliche Bindung an die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Wertungen, deren Missachtung faktisch zu einer unzulässigen Überbeurteilung aus Anlass des Auswahlverfahrens führe. Sie macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unbeanstandet gelassen, dass der Antragsgegner einseitig und in erheblichem Umfang Ermittlungen durchgeführt habe, um die Inhalte ihrer Beurteilung "zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen". Die mit "außerordentlichem Aufwand betriebenen, singulären Ermittlungen" hätten "ausschließlich" sie betroffen und zum Ziel gehabt, ihre Leistungen "im Vergleich zu den Wertungen des Beurteilers abzuwerten (S. 12, 13, 17 und 18 des Auswahlvermerks)". Der Antragsgegner habe die Wertungen des Beurteilers in Frage gestellt und dessen Wertungen durch eigene ersetzt, statt, wie es allein zulässig gewesen wäre, auf eine Erläuterung der Wertungen oder Änderung der Beurteilung durch den Beurteiler hinzuwirken. Das Verhalten des Antragsgegners könne auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dieser habe nur ermittelt, wie häufig einzelne attestierte Leistungen gezeigt worden seien. Diese Frage könne zwar für die Eignungsbewertung relevant sein, sei aber in Abhängigkeit von der konkreten Aufgabe und ihrer Bedeutung für die Eignungsbewertung zu beantworten, was zu den originären Aufgaben der Beurteiler gehöre und in deren Beurteilungsspielraum falle.
128Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
129Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch die gerügten Ermittlungen und durch die Verwertung der Ergebnisse im Auswahlvermerk die Antragstellerin unzulässig benachteiligt und – ebenso unzulässig – Werturteile der Beurteiler durch eigene ersetzt hat.
130Zunächst trifft die mit der Beschwerdebegründung aufgestellte, der Darlegung einer unzulässigen Ungleichbehandlung dienende Behauptung schon nicht zu, die gerügten Ermittlungen des Antragsgegners hätten "ausschließlich die Antragstellerin" betroffen. Hinsichtlich der Zahl der Prüfungsleitungen im (primär bedeutsamen, s. o.) Beurteilungszeitraum hat der Antragsgegner nämlich – unstreitig – nicht nur ermittelt, dass bei der Antragstellerin keine Prüfungsleitung zu verzeichnen ist, sondern dass der Beigeladene sieben Tätigkeiten dieser Art vorweisen kann.
131Soweit im Übrigen den Ermittlungen zu den Aktivitäten der Antragstellerin keine solchen zu denen des Beigeladenen gegenüberstehen, hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass insoweit Anlass nur in Bezug auf die Antragstellerin bestanden habe. Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar.
132Das gilt zunächst für den nach dem Auswahlvermerk (S. 18) angemerkten Umstand, dass die Antragstellerin in dem Zeitraum von ihrem Amtsantritt in F. am 23. März 2018 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums am 31. August 2020 lediglich zwei Sitzungstermine geleitet hat. Insoweit war dem Antragsgegner aufgefallen, dass in der Vorbeurteilung desselben Beurteilers vom 17. April 2019 Ausführungen zur Leitung von mündlichen Verhandlungen durch die Antragstellerin an entsprechender Stelle (Vorbeurteilung S. 15 oben) noch vollständig gefehlt hatten. Dies konnte die Annahme nahelegen, dass die Antragstellerin jedenfalls während der ersten beiden Drittel (1. Januar 2017 bis 17. April 2019 = zwei Jahre und fast vier Monate) des Beurteilungszeitraums (1. Januar 2017 bis 31. August 2020) überhaupt keine Sitzungen geleitet hatte, und warf dementsprechend die weitere Frage auf, welche Grundlage die Ausführungen in der aktuellen Anlassbeurteilung haben konnten, die sich auf die von der Antragstellerin "geleiteten mündlichen Verhandlungen" (S. 18, zweiter Absatz) bezogen. Hinsichtlich des Beigeladenen bestand ein solcher Anlass nicht. Außerdem hat der Antragsgegner, wie er mit der Beschwerdeerwiderung glaubhaft und nachvollziehbar vorträgt, sich auch mit Blick auf den Beigeladenen entsprechend unterrichtet und, da der Beigeladene danach der Üblichkeit entsprechend regelmäßig mindestens einmal pro Monat, nicht selten auch häufiger, die Sitzungen seiner Berufungskammer leite, auch keinen Grund gesehen, dies im Auswahlvermerk zu erwähnen.
133Auch soweit es im Auswahlvermerk um die Betreuung und Förderung der Proberichter durch Besprechungsrunden geht (S. 13), gab es Anlass zu Nachforschungen nur in Bezug auf die Antragstellerin. In der dieser erteilten aktuellen Anlassbeurteilung ist – anders als noch an entsprechender Stelle der Vorbeurteilung (S. 9 unten) – erstmals ausgeführt, "regelmäßige Besprechungsrunden mit den Proberichterinnen und Proberichtern" seien der Antragstellerin ebenso wie regelmäßige Einzelgespräche "ein wichtiges Anliegen". Bereits die von dem Beurteiler gewählte Formulierung lässt nicht klar erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang es im Beurteilungszeitraum zu einer Umsetzung dieses "Anliegens" gekommen ist. Anders lag es im Fall des Beigeladenen. Dessen aktuelle Anlassbeurteilung hält auf S. 20 oben ausdrücklich fest, dass Proberichterinnen und Proberichter bei dem Landgericht C. vorbildlich durch eine engmaschige Betreuung in den ersten Berufsjahren begleitet und gefördert würden, wozu auch regelmäßige Einzelgespräche sowie gemeinsame Besprechungen mit allen noch nicht verplanten Richterinnen und Richtern gehörten. Hierzu hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung dementsprechend glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass der Beigeladene nach dem (nicht gesondert in den Auswahlvermerk aufgenommenen) Ergebnis der Ermittlungen des Antragsgegners die Besprechungsrunden grundsätzlich vierteljährlich durchführe und es lediglich pandemiebedingt Einschränkungen gegeben habe.
134Das Vorliegen einseitiger Ermittlungen ergibt sich auch nicht aus der Feststellung im Auswahlvermerk (S. 17), die Antragstellerin habe den von ihrer Amtsvorgängerin initiierten Aufbau einer Gerichtspartnerschaft zwischen dem Landgericht F. und dem "District Court X." unterstützt und wenige Wochen nach ihrem Amtsantritt in F. eine Delegation des ausländischen Gerichts zu einem "weitgehend vorgeplanten" mehrtägigen Besuch empfangen. Für die – von der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2020 der Sache nach bestätigte – Feststellung, der Besuch sei durch die Amtsvorgängerin schon weitgehend vorbereitet gewesen, bedurfte es angesichts der Daten des Amtsantritts der Antragstellerin bei dem Landgericht F. (23. März 2018) einerseits und des Besuchs im April 2018 andererseits ersichtlich keiner Ermittlungen. Es versteht sich nämlich von selbst, dass die wesentlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines mehrtägigen Besuchs einer ausländischen Delegation nicht erst (weniger) als einen Monat vor dem Beginn des geplanten Besuchs getroffen worden sein können.
135Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, der Auswahlvermerk lasse hinsichtlich der Teilnahme der Bewerber an Auswahlverfahren zur Richtereinstellung bei den Oberlandesgerichten einseitige Ermittlungen erkennen. Die aktuelle Anlassbeurteilung der Antragstellerin hob ohne jede Konkretisierung deren außerordentlich hohes Engagement bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für den richterlichen Dienst hervor, während die dem Beigeladenen erteilte aktuelle Anlassbeurteilung sich zu diesem Punkt nicht geäußert hat. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass dem Antragsgegner, wie er mit der Beschwerdeerwiderung (s. 17) geltend gemacht hat, eigene Erkenntnisse zum Umfang entsprechender Aktivitäten der Antragstellerin vorlagen, hatte dieser nachvollziehbar Anlass zu näheren Nachfragen nur in Bezug auf die Antragstellerin. Diese haben dann ergeben, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 nur an zwei der 97 Auswahlveranstaltungen teilgenommen hatte, zuletzt am 7. März 2019.
136Die Erwähnung bzw. Verwertung der Erwägungen zum Delegationsbesuch sowie der nach dem Vorstehenden ermittelten Tatsachen
137- zu der Zahl der geleiteten Prüfungen (Beigeladener: sieben; Antragstellerin: null),
138- zu der nur geringfügigen Teilnahme (auch) der Antragstellerin an Auswahlveranstaltungen,
139- zu der Zahl der Besprechungsrunden mit den Proberichterinnen und Proberichtern (Beigeladener: grundsätzlich vierteljährlich; Antragstellerin: ein einziges Mal) und
140- zu den durchgeführten mündlichen Verhandlungen im Beurteilungszeitraum (Beigeladener: grundsätzlich einmal pro Monat; Antragstellerin: insgesamt zwei)
141greift auch nicht, wie die Antragstellerin indes meint, in den Beurteilungsspielraum des tätig gewordenen Beurteilers ein. Zwar darf, wie bereits weiter oben ausgeführt ist, der Dienstherr im Auswahlverfahren Wertungen, die in den herangezogenen dienstlichen Beurteilungen enthalten sind, nicht durch abweichende eigene Wertungen ersetzen. Er ist aber nicht gehindert, die vorhandenen Wertungen mehrerer Beurteilungen in ein Verhältnis zueinander zu setzen und bei Bedarf zu gewichten; hierbei hat er auch die Befugnis, (einzelne) Bewertungen kritisch auf ihre Nachvollziehbarkeit zu hinterfragen.
142Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich der Antragsgegner mit dem gerügten Verhalten außerhalb des danach Zulässigen bewegt hat. Aus dem Auswahlvermerk ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner Werturteile aus der dienstlichen Anlassbeurteilung der Antragstellerin durch andere, schlechtere Werturteile ersetzt hat. Der Antragsgegner hat mit seiner Verfügung vom 13. Januar 2021 im Auswahlvorgang ausdrücklich festgehalten, dass er die Anlassbeurteilung vom 31. August 2020 für insgesamt rechtmäßig halte und insbesondere nicht annehme, der Beurteiler sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Weiter hat er in dieser Verfügung ausgeführt, dass unter die offen gehaltenen Feststellungen des Beurteilers zu den hier betroffenen Punkten auch die von der Antragstellerin im Wesentlichen bestätigten Erkenntnisse subsumiert werden könnten. Mit diesem Ausführungen ist dokumentiert, dass der Antragsgegner die in Rede stehenden, sich nicht schon aus den entsprechenden Werturteilen ergebenden Tatsachen nur deshalb ermittelt und in den Blick genommen hat, um die den Bewerbern erteilten aktuellen Anlassbeurteilungen vergleichend eigenständig würdigen zu können. So liegt es etwa auf der Hand, dass die lobende, aber jeweils nicht mit konkreten Tatsachen unterfütterte Erwähnung "regelmäßiger" Besprechungsrunden mit den Proberichterinnen und Proberichtern (Anlassbeurteilung der Antragstellerin: S. 11 oben; Anlassbeurteilung des Beigeladenen: S. 20 oben) ungeachtet etwaigen schmückenden begrifflichen Beiwerks vergleichbar erst dadurch wird, dass der Dienstherr Kenntnis hat, wie häufig diese Runden im Beurteilungszeitraum stattgefunden haben. Hat ein Bewerber in einem mehrjährigen Beurteilungszeitraum nur eine solche Besprechungsrunde durchgeführt, kann dem hierauf bezogenen – nicht etwa "abgewerteten" – positiven Werturteil im Vergleich mit einem entsprechenden Werturteil, das auf wesentlich intensiveren Bemühungen fußt, nur ein (deutlich) geringeres Gewicht beigemessen werden.
143B. Nebenentscheidungen
144I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser insoweit keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist.
145II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (hier: 11. August 2021) bekanntgemachten, für Richter des Landes NRW geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Daraus ergibt sich mit Blick darauf, dass das angestrebte Amt nach R 8 LBesO besoldet wird, der im Tenor festgesetzte Wert (11.043,97 Euro x 3 = 33.131,91 Euro).
146Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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