Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3560/20.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
7Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
8Vgl. OVG RW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
9Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
10welche Auswirkungen die aktuelle COVID-19-Pandemie auf das Wirtschaftsleben in Angola hat und welche Folgen sich daraus für die Überlebenschancen rückkehrender Asylsuchender in Angola ergeben,
11die Zulassung der Berufung nicht.
121. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass die aufgeworfene Frage einer allgemeinen, von den Gegebenheiten des Einzelfalls unabhängigen Klärung zugänglich ist. Die Frage der Folgen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Überlebenschancen von Rückkehrern lässt sich nicht unabhängig von deren konkreter Situation wie der familiären Anbindung, dem Alter, dem Geschlecht, dem Bildungsstand oder dem Gesundheitszustand beantworten.
132. Zudem ist die aufgeworfene Frage insoweit nicht allgemein klärungsfähig, als angesichts der Dynamik des Pandemiegeschehens nicht ersichtlich ist, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern überhaupt möglich wäre.
14Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. September 2020 – 2 A 2255/20.A –, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2021 – 9 ZB 21.31292 –, juris, Rn. 5.
153. Der Kläger greift die Würdigung des Verwaltungsgerichts, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie seien weder die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt, im Übrigen nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen.
16Der von dem Kläger angegebene Link zu den Informationen der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola existiert unter der angegebenen Adresse nicht. Auf der aktuellen Seite der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola sind zudem lediglich die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wie das Tragen einer Gesichtsmaske, Einhaltung von Abstand und Hygieneregeln aufgelistet. In bestimmten Fällen sind danach Quarantänemaßnahmen vorgesehen. In einigen Bereichen gelten ergänzende Maßnahmen.
17Vgl. https://angola.ahk.de/publikationen/covid-19-infopage (Abruf am 6. Dezember 2021).
18Der Kläger beschränkt sich ohne die Angabe weiterer Erkenntnisquellen auf den Hinweis, dass die Wirtschaftstätigkeit in Angola, das bereits seit vier Jahren mit einer Rezession lebe, im Jahr 2020 aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus weiter dramatisch geschrumpft sei. Nach den Schätzungen des Internationalen Währungsfonds werde das BIP aufgrund der fast vollständigen Unterbrechung der Ölförderung um 1,4 % schrumpfen. Für Rückkehrer bedeute dies steigende Preise, Verknappung von Arbeitsplätzen, geringere Möglichkeiten, sich im Land zu bewegen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche.
19Gerade auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation in dem Land hat das Verwaltungsgericht jedoch ausführlich ausgeführt, warum in dem konkreten Fall des Klägers nicht anzunehmen ist, dass die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung besteht. Es hat dabei auch die aufgrund des Einbruchs der Rohölpreise prognostizierten Rezession der angolanischen Wirtschaft und den durch die Covid-19-Pandemie zusätzlich erhöhten Druck auf die Wirtschaft und die Landwirtschaft in seine Erwägungen einbezogen (Urteilsabdruck, S. 16 f.). So hat es ausgeführt, in der Corona-Pandemie habe der Einbruch der Rohölpreise zu einer prognostizierten Rezession der angolanischen Wirtschaft geführt. Der Süden des Landes, in dem ein Großteil der Bevölkerung von der Landwirtschaft abhängig sei, sei 2019 von der schlimmsten Dürre seit 40 Jahren getroffen worden, die zu erheblichen Ernteausfällen geführt habe. Durch die Covid-19-Pandemie sei der Druck auf die Wirtschaft und die Landwirtschaft zusätzlich erhöht worden. Produktionsketten seien unterbrochen worden, der Import von Waren habe sich verteuert und reduzierte Kapazitäten hätten die Wirtschaft empfindlich geschwächt (Urteilsabdruck, S. 17). Es sei – auch unter diesen Umständen – jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der junge, überdurchschnittlich gebildete Kläger, der niemandem unterhaltspflichtig sei, keine (legale) Möglichkeit zur Bestreitung seines Lebensunterhalts finden könne (Urteilsabdruck, S. 17 f.). Das Zulassungsvorbringen setzt sich hiermit in keiner Weise auseinander.
204. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob der Kläger bei einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht – wie bereits ausgeführt – in seinem Urteil ausführlich dargelegt hat, dass dem Kläger eine derartige Behandlung nicht droht. Solche (ernstlichen) Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Übrigen kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Referenzen
- § 60 Abs.5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1854/19 3x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2255/20 1x (nicht zugeordnet)