Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 843/19
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 31 BeamtVG auf Anerkennung der Gonarthrose im rechten Knie als Folgeschaden des Dienstunfalls vom 16. August 2005, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Klägers nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Die Einschätzung des medizinisch-fachärztlichen Gutachtens von Dr. B. und Dr. M. vom 28. Juli 2016, wonach die festgestellte mediale und retropatellare Gonarthrose kein Folgeschaden des Unfalls sei, sei zu folgen. Die Gutachter stützten dieses Ergebnis nachvollziehbar auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine retropatellare Gonarthrose vorbestanden habe und eine mediale Gonarthrose bereits im Jahr 2006 im MRT nachgewiesen worden sei. Zudem hätten die Gutachter zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im linken Kniegelenk eine ähnliche Konfiguration der Gelenksspalte im Sinne einer gleichfalls vorhandenen, jedoch derzeit anamnestisch und klinisch inapparenten medialen Gonarthrose nachweisbar sei.
7Die Gutachter hätten festgestellt, dass die vordere Kreuzbandruptur und der Gelenkerguss, die durch den Dienstunfall entstanden seien, durch die seinerzeitige Arthroskopie regelgerecht und erfolgreich behoben worden seien. Für die Richtigkeit dieser Feststellung spreche, dass der Kläger nach der seinerzeitigen Behandlung jahrelang beschwerdefrei gewesen sei. Dies stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die heute geltend gemachten Beschwerden des Klägers nicht dienstunfallbezogen seien, sondern auf einer Vorschädigung beruhten.
8Es bestehe auch kein begründeter Anlass, an den Feststellungen im Gutachten vom 28. Juli 2016 zu zweifeln. Die Gutachter hätten die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen und angestellten fachmedizinischen Bewertungen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Das Gutachten gehe von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Die Feststellungen stünden auch nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zu den seitens des Klägers vorgelegten Stellungnahmen von Dr. T. . Dieser begründe, dass sich die vorliegende retropatellare Gonarthrose auch aus der Unfallschädigung entwickelt haben könne, auch wenn berücksichtigt werde, dass die Verletzung seinerzeit adäquat und richtig versorgt worden sei. Mit dieser Feststellung habe Dr. T. eine Kausalität jedoch lediglich für möglich gehalten, nicht aber einen Nachweis der Kausalität erbracht. Zudem verhielten sich die Stellungnahmen nicht zu den zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vorschäden, auf die die Gutachter Dr. B. und Dr. M. hingewiesen hätten.
9Es bestehe auch keine Veranlassung, zur Frage der Kausalität ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag sei daher abzulehnen gewesen. Verfahrensrechtlich bestehe kein Hindernis, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten. Das Gutachten könne auch seinen Zweck erfüllen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Es dränge sich aus den genannten Gründen nicht die Notwendigkeit auf, ein weiteres Gutachten einzuholen, da weder festzustellen sei, dass das Gutachten offen erkennbare Mängel enthalte, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder unauflösbare Widersprüche aufweise. Auch ergäben sich aus dem Gutachten keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter.
10Hiergegen macht der Kläger geltend, der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gutachten sei nachvollziehbar widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet, könne nicht gefolgt werden. Er habe sich bereits erstinstanzlich unter Vorlage entsprechender Stellungnahmen seines behandelnden Orthopäden darauf berufen, dass in der medizinischen Fachliteratur ein Zusammenhang von Meniskusresektion und Gonarthrose belegt sei. Insbesondere aus der Stellungnahme vom 19. April 2017 ergebe sich, dass im Jahr 2016 der Zusammenhang von Rekonstruktionen des vorderen Kreuzbandes und der Entwicklung einer patellofemoralen Arthrose untersucht worden sei. Über die Hälfte der operierten Patienten habe eine Arthrose auf der Rückseite der Kniescheibe entwickelt. Ursächlich hierfür scheine eine veränderte Biomechanik zu sein. Die medizinische Stellungnahme des Dr. T. vom 19. April 2017 habe den Erstellern des Gutachtens vom 28. Juli 2016 ersichtlich nicht vorgelegen. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur medizinischen Datenlage habe in diesem Gutachten nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Dr. T. in seiner Stellungnahme vom 19. April 2017 ausgeführt habe, dass sich der intraoperativ beschriebene mediale Knorpelschaden nicht finde.
11Auch angesichts dieses Vorbringens ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Kausalität des Dienstunfalls für die geltend gemachte Gonarthrose im rechten Knie des Klägers verneint hat.
12Nach der im Dienstunfallrecht geltenden sog. Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 –, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 –, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021 – 1 A 323/18 –, juris, Rn. 43.
14Eine nach diesem Maßstab bestehende Kausalität zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des Dr. T. vermögen die Stellungnahme von Dr. B. und Dr. M. vom 28. Juli 2016 nicht zu erschüttern. Dies gilt zunächst, soweit in der Stellungnahme vom 19. Mai 2015 ausgeführt wird, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sei die Teilentfernung des Innenmeniskus durchaus für die Entstehung einer Arthrose verantwortlich zu machen. Diese Einschätzung geht insoweit bereits von falschen Voraussetzungen aus, als eine Teilentfernung des Innenmeniskus nicht stattgefunden hat. Ausweislich des Operationsberichts vom 2. September 2005 lag neben dem Riss des vorderen Kreuzbandes lediglich ein Lappenriss im Außenmeniskus vor. Der Innenmeniskus war hingegen entgegen dem vorangegangenen MRT-Befund intakt. Aber auch die Stellungnahmen des Dr. T. vom 6. März 2017 und vom 19. April 2017 ziehen das Gutachten von Dr. B. und Dr. M. nicht durchgreifend in Zweifel. Beide Stellungnahmen gehen von einer „Meniskusteilentfernung und der sich daraus entwickelnden Gonarthrose“ (Stellungnahme vom 6. März 2017) aus und benennen dementsprechend Literaturnachweise für „einen Zusammenhang von Meniskusresektion und Gonarthrose“. Damit berücksichtigen die Stellungnahmen jedoch nicht hinreichend, dass bereits während der Operation eine zweitgradige Degeneration des retropatellaren Knorpels des rechten Knies festgestellt worden ist. Die Meniskusteilentfernung kann daher nicht alleinige Ursache der Gonarthrose sein. Dass die Meniskusteilentfernung allein oder zusammen mit der Behandlung der Kreuzbandfraktur einen zumindest gleichgewichtigen Verursachungsbeitrag geleistet hat wie die Vorschädigung des Knies, wird in den Stellungnahmen des Dr. T. nicht ausgeführt. Dass Dr. B. und Dr. M. bei Erstellung ihres Gutachtens die Stellungnahmen von Dr. T. vom 6. März 2017 und 19. April 2017 nebst den dortigen Literaturfundstellen nicht vorlagen, mindert das Gewicht dieses Gutachtens daher nicht. Auch sprechen die Titel der zitierten Literaturfundstellen dafür, dass sich diese auf den generellen Zusammenhang von Rekonstruktionen des vorderen Kreuzbandes und der Entwicklung einer retropatellaren Arthrose in einem ansonsten gesunden Knie beziehen, nicht aber auf die wesentlich mitwirkende Kausalität einer solchen Rekonstruktion auf die Verschlimmerung einer bereits vorbestehenden Retropatellararthrose.
15Entscheidend gegen eine (Mit-)Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die geltend gemachte Gonarthrose spricht neben der vorbestehenden Retropatellararthrose, dass auch das bei dem Dienstunfall unbeschädigt gebliebene linke Knie des Klägers eine ähnliche Konfiguration der Gelenksspalte mit damit einhergehender, gegenwärtig allerdings anamnestisch und klinisch unauffälliger medialer Gonarthrose aufweist. Der Umstand, dass auch dieses Knie eine – wenn auch gegenwärtig beschwerdefreie – Gonarthrose aufweist, lässt den Schluss von Dr. B. und Dr. M. , die Gonarthrose des rechten Knies beruhe ebenfalls nicht auf dem Dienstunfall, als nachvollziehbar erscheinen. In Anbetracht dieser Umstände fällt nicht ins Gewicht, dass Dr. T. ausweislich seiner Stellungnahme vom 19. April 2017 den intraoperativ beschriebenen medialen Knorpelschaden nicht habe finden können, zumal sich diese Ausführungen auf die im vorangegangenen Satz genannten bildgebenden Untersuchungen beziehen, die naturgemäß einen ungenaueren Eindruck vermitteln dürften als die unmittelbare Inaugenscheinnahme während einer Operation.
16Auch im Übrigen legt der Kläger keine Umstände dar, die trotz der Vorschädigung des Knies für ein wesentliches Mitwirken der Kreuzbandruptur und des Außenmeniskusrisses bei der Genese der geltend gemachten Gonarthrose sprechen.
172. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21.
19Daran gemessen zeigt das Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensmangel auf.
20Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht entgegen § 86 Abs. 2 VwGO zu Unrecht abgelehnt und deshalb weder gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen. Es war zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet.
21Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet das Tatsachengericht über die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten nach seinem Ermessen. Das gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einer der Parteien angeregt worden ist. Die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 12.87 –, juris, Rn. 10, und Beschlüsse vom 24. März 2000 – 9 B 530.99 – juris, Rn. 13, und vom 19. Februar 2007 – 2 B 19/07 –, juris, Rn. 5,
23Nach diesem Maßstab ist die Ablehnung des Beweisantrages auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nach dem Vorstehenden weder dargelegt, dass das Gutachten von Dr. B. und Dr. M. vom 28. Juli 2016 an schweren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leidet, noch dass es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter bestehen.
243. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die Rechtssache weist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
27Das Begehren auf Anerkennung der geklagten Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolge ist mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 Euro) zu bewerten.
28Dazu, dass das klägerische Interesse an der Anerkennung bestimmter Beschwerden als Folgen eines Dienstunfalls pauschalierend mit dem Auffangwert zu bemessen ist, näher OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 – 1 E 674/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 29. August 2011 – 1 E 850/11 –, n. v., m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2018– 1 A 588/18 –, juris, Rn. 20, und vom 4. November 2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 27.
29Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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