Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1481/21.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Bebauungsplan Nr. 7.68 „T. Straße/Im P. “ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag vom 9. August 2021 – 2 D 289/21.NE - außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Zwar ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für dieses bereits seit langem bebaute Grundstück dessen (bauliche) Nutzbarkeit zulasten des Antragstellers verändern könnte, es ist jedoch nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass er von der durch den Bebauungsplan im Übrigen ermöglichten erweiterten Bebauung etwa durch den dadurch verursachten Mehrverkehr oder die entstehende Entwässerungssituation in eigenen abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt wird.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
7Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
8Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N.
10Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist – regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012
12- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.
13„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015
15‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013
16- 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N.
17Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.
181. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten hätten, so dass die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erschiene. Dass ihm schwere individuelle Nachteile für den Fall der Umsetzung des Bebauungsplans drohen könnten, ist nicht zu erkennen. Von den aus seiner Sicht betroffenen Belangen – Fehlen infrastruktureller Voraussetzungen, Natur- und Brandschutz, Verkehrsaufkommen und Entwässerung – weisen allenfalls die beiden letztgenannten einen individuellen Bezug zum Antragsteller auf. Dass ihm insoweit aber schon jetzt schwere Nachteile drohten, lässt seine eher pauschale Antragsbegründung nicht erkennen.
192. Vor diesem Hintergrund ist die Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sowie im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht feststellen, dass der Bebauungsplan an offensichtlichen Mängeln leidet.
20Dies gilt zunächst für den geltend gemachten formellen Mangel einer fehlenden Öffentlichkeit der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 26. November 2021, in der ein Beschluss über die förmliche Offenlage des Planentwurfs gefasst wurde. Selbst wenn die Einschätzung des Antragstellers zutreffen sollte,
21vgl. in diesem Zusammenhang aber auch VG Minden, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 L 379/20 -,
22ließe dies die Wirksamkeit der anschließend erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung unberührt und wirkte sich auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht aus. Ein förmlicher Beschluss über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben.
23Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. November 2013 – 8 C 10607/13 -, BauR 2014, 673 = juris Rn. 55; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 10 Rn. 3.
24Maßgeblich ist insoweit allein der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 22 ff.
26Entgegen der vom Antragsteller (wohl) vertretenen Auffassung bedurfte es auch keiner erneuten Auslegung des Planentwurfs, weil nach der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung noch „Änderungen“ insbesondere des Energiekonzepts „besprochen und eingepflegt“ wurden. Hierbei handelt es sich offensichtlich allenfalls um Änderungen der Planbegründung, nicht aber der textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans selbst. Nur diese lösen indes ggf. die Verpflichtung zur erneuten Offenlage aus.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 -, BVerwGE 158, 182 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2018 – 10 D 51/16.NE -, juris Rn. 14, m. w. N.
28Bei summarischer Prüfung lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass der Bebauungsplan offensichtlich an den vom Antragsteller gerügten materiellen Mängeln leidet.
29Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
30Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
32Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, die weiterhin hohe Nachfrage nach Wohnraum in I. zu befriedigen, nachdem inzwischen auch die Flächenverfügbarkeit gegeben sei. Das ist ein legitimer städtebaulicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. Nr. 2 und 4 BauGB).
33Dies wird auch durch die Antragsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Es erschließt sich bereits nicht, inwieweit in diesem Zusammenhang die vom Antragsteller ausführlich dargestellte Vorgeschichte relevant sein könnte. Der Rat ist nicht gehindert, seine Einschätzung selbst einer vollständig unveränderten Ausgangslage zu ändern. Unabhängig davon war die bisherige Position selbst nach den Angaben des Antragstellers dadurch motiviert, dass es in I. ausreichend anderweitiges Bauland für die Stadtentwicklung bis zum Jahr 2020 gebe. Das steht jedenfalls der Entwicklung eines weiteren Wohnbaugebietes im Jahr 2021 ersichtlich nicht entgegen.
34Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Planbegründung nicht entnehmen lässt, dass der Plangeber von einer Verbesserung der infrastrukturellen Situation ausgegangen sein könnte. Namentlich konstatiert die Planbegründung lediglich zutreffend, dass es den Haltepunkt C. gibt und von dort halbstündlich Züge in Fahrtrichtung C1. und I. /I1. abfahren. Auf den Gedanken, dass dies „neu“ sein sollte, kann jedenfalls der objektive Leser nicht kommen. Ebenso hält die Planbegründung neutral fest, dass das Plangebiet von einigen Versorgungsinfrastrukturen des direkt benachbarten, insbesondere deutlich näher als die I2. Kernstadt gelegenen, C2. Stadtteils C. profitieren könne. Auch dies trifft zweifellos zu. Im Übrigen widmet die Planbegründung, wie auch die Abwägung, den vom Plangeber – auch und gerade unter klimaschutzpolitischen Aspekten, denen der Plan mit einer Reihe von Festsetzungen etwa zur obligatorischen Nutzung von Solarenergie und eines dezentralen Blockheizwerks Rechnung zu tragen versucht – erkennbar realisierten Standortnachteilen durchaus erhebliche Aufmerksamkeit und weist auf die zuvor einige Jahre andauernde politische Diskussion über die Eignung der Flächen für die Siedlungsentwicklung hin. Mit Blick auf die Antragsbegründung ist indes auch daran zu erinnern, dass etwa der Antragsteller selbst dort seit Jahrzehnten lebt und schon deshalb kaum überzeugend geltend machen kann, die infrastrukturelle Anbindung stehe einer Wohnbebauung entgegen.
35Offensichtliche Abwägungsfehler lassen sich dem Antragsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen.
36Dies gilt zunächst für die Einschätzung der Verkehrssituation im Plangebiet und in der näheren Umgebung. Verifizierbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zugelassene Neubebauung entgegen der im Aufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Einschätzung der M. B. L. GmbH aus September 2020 zu unzuträglichen Verkehrsverhältnissen führen könnte, lassen sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Dieser erschöpft sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik daran, der Gutachter habe die Situation „völlig falsch eingeschätzt“, bzw. darin, der gutachterlichen Stellungnahme eigene Ansichten entgegenzusetzen, ohne darzulegen, dass und warum diese vorzugswürdig sein sollten.
37Dass sich daraus im unter Beachtung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs im Hinblick auf (verkehrliche) Prognoseentscheidungen,
38vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 – 2 B 234/21 -, juris Rn. 17 ff., und vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 -, juris Rn. 32 ff.,
39durchgreifende und offensichtliche Abwägungsfehler ergeben könnten, ist zudem schon deshalb nicht zu erkennen, weil sich die Antragsgegnerin mit den bereits im Aufstellungsverfahren unter anderem von dem Antragsteller erhobenen entsprechenden Einwendungen in der Abwägung eingehend auseinandergesetzt hat. Dabei ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Schilderung der tatsächlichen Ausgangslage durch den Antragsteller in Teilen zutreffe und das Gutachten insoweit teilweise leicht abweichende Feststellungen enthalte. Dies führe indes nicht dazu, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachtens fehlerhaft wären. Solches lässt auch die Antragsbegründung nicht erkennen.
40Das betrifft namentlich die Annahme zur Verteilung der Hauptverkehrsströme. Das Gutachten ist hier aufgrund der vorgesehenen Verkehrsführung (namentlich die Sperrung der Anbindung der Haupterschließung des geplanten Baugebietes an die Straße "Im P. ") durchaus nachvollziehbar davon ausgegangen dass etwa 70 % des Verkehrs nach Westen abgehen werde und nur ca. 30 % nach Osten. Dem setzt der Antragsteller nur seine nicht näher plausibilisierte Annahme entgegen, der Verkehr werde sich genau umgekehrt verteilen. Soweit der Antragsteller meint, das durch die Neubebauung generierte Verkehrsaufkommen werde durch das Gutachten nicht hinreichend abgebildet, vermag dies jedenfalls bei summarischer Sicht ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Auffassung hat das Verkehrsgutachten insbesondere den zusätzlichen Verkehr der erweiterten bzw. neuen Kindertagesstätte eingerechnet und geht auch hinsichtlich der neu zugelassenen Bebauungsmöglichkeiten von einem realistischen Mehrverkehr aus. Demgegenüber erschließt sich die Annahme des Antragstellers, bei der Anzahl der geplanten Wohneinheiten erschienen 300-400 Pkw nicht zu hoch gegriffen, angesichts von 60-70 neuen Wohneinheiten wenig realistisch.
41Dass in den gegebenen Verkehrsverhältnissen ein Begegnungsverkehr nicht immer ungehindert möglich ist, hat der Plangeber bei seiner Abwägung berücksichtigt und nachvollziehbar herausgestellt, dass dem mit angepasster Geschwindigkeit und gegebenenfalls Handzeichen begegnet werden könne, ohne dass dies zu unzuträglichen Verkehrsverhältnissen führen werde. Warum der Antragsteller meint, Gutachten und Rat hätten es unterlassen, „darauf hinzuweisen, dass sowohl im Bereich E.-----weg , als auch im Bereich P. an mehreren Stellen massive Straßenverengungen auftreten“, erschließt sich im weiteren nicht. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch Abwägung (etwa Bl. 3101) und Begründung (S. 26) stellen diese Tatsache fest; sie halten sie lediglich anders als der Antragsteller auf der Grundlage der S. , wonach kurze Engstellen bis max. 50 m Länge ohne weitere Maßnahmen möglich sind, sofern die Verkehrsstärke 400 bzw. 500 Kfz pro Stunde nicht übersteigt, für hinnehmbar. Dies ist angesichts des Umstandes, dass selbst in der Spitzenstunde hier mit max. 60 Kfz- Fahrten zu rechnen ist, ohne weiteres plausibel. Selbst der Antragsteller behauptet nicht, dass mit mehr als 8 mal höheren Verkehrsstärken zu rechnen wäre. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die vorhandenen Straßen entgegen der fachgutachterlichen Einschätzung für die Aufnahme des zu erwartenden wohnstraßenüblichen Verkehrs, zu dem noch ein überschaubarer landwirtschaftlicher Verkehr hinzutritt, aus sonstigen Gründen von vornherein unzureichend dimensioniert sein könnten.
42Schließlich hat der Rat im Zusammenhang mit der Verkehrssituation im Plangebiet und dessen Umgebung zutreffend auf die Möglichkeit verkehrsregelnder Maßnahmen abgestellt, die wiederum nicht Bestandteil der planerischen Festsetzung sein können. Dass solche zusätzlichen Maßnahmen, wie etwa Park- und Halteverbote, eine physische Sperre der neuen Haupterschließungsstraße oder auch Einbahnstraßenregelungen, etwaige Probleme nicht hinreichend bewältigen könnten, ist nicht zu erkennen und musste entsprechend in der Abwägung auch nicht betrachtet werden.
43Offensichtliche Abwägungsfehler ergeben sich aus dem Antragsvorbringen im Weiteren nicht in Bezug auf die Belange des Brandschutzes. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen seine Einwände aus dem Aufstellungsverfahren, ohne sich auch nur ansatzweise mit den auf den Brandschutz bezogenen abwägenden Ausführungen auf Seite 29 der Planbegründung auseinanderzusetzen, namentlich legt er nicht nachvollziehbar dar, warum trotz entgegengesetzter Einschätzung der Brandschutzdienststelle hier eine nicht hinnehmbare Gefahrenlage bestehen könnte. Lediglich ergänzend sei erneut darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die gleichen – danach nicht hinnehmbaren – Gefahren für die bereits vorhandene relativ dichte Wohnbebauung bestünden.
44Die umfangreichen Ausführungen der Antragsbegründung zu einer aus Sicht des Antragstellers fehlenden ordnungsgemäßen Entwässerung der durch den Bebauungsplan neu zugelassenen Wohnbebauung greifen ebenfalls voraussichtlich nicht durch, liegen aber jedenfalls nicht offensichtlich vor.
45Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat der Plangeber schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verstärkt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegende Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht Stand halten, setzen der planerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer „gerechten Abwägung“ nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Plangeber Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Beim Satzungsbeschluss muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116,144 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 – 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 52 ff., m. w. N., und Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris.
47Eine Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzuges ist zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde dabei prognostisch zu beurteilen, weil es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht.
48Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14.
49Diesen Anforderungen dürfte die Antragsgegnerin vorliegend entsprochen haben, jedenfalls hat sie sie nicht offensichtlich verfehlt. Sie hat die Frage der Entwässerung, die für die Neubebauung im Gegensatz zur Bestandsbebauung weitestgehend im Trenn-, nicht im Mischwassersystem erfolgen soll, im Aufstellungsverfahren eingehend gutachterlich prüfen lassen. Das eingeholte Gutachten der U Q. GmbH vom 3. November 2020 untersucht dabei die Möglichkeit einer Entwässerung auf der Basis einer von der hierfür zuständigen Genehmigungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt allein in Aussicht gestellten Genehmigung für ein Rückhaltebecken mit einem Fassungsvermögen von 130 m³ und kommt zu dem Ergebnis, dass dies unter der Voraussetzung, dass auf allen Parzellen auch Regenwasser dezentral zurückgehalten wird, möglich wäre. Ausgehend hiervon enthält der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zur dezentralen Regenrückhaltung, insbesondere die verpflichtende Anlage von Gründächern in den Bereichen, in denen Flachdächer festgesetzt werden (ca. 50 % der Neubauflächen), sowie von Zisternen. Weitere Festsetzungen, die einen Beitrag zur Problemlösung leisten, finden sich etwa hinsichtlich der für die Neubaubereiche fast durchgängig festgesetzten GRZ von 0,3 (mithin der Gewährleistung einer geringeren Versiegelung als im Bestand, für den eine GRZ von 0,4 gilt), dem Verbot von Schottergärten und zur Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen. Zudem ist das vorgesehene Regenrückhaltebecken mit einem Fassungsvolumen von gut 140 m³ nicht unerheblich größer als das gutachterlich vorausgesetzte, wobei hier noch ein Freibord von 20 cm für zusätzliche Aufnahmekapazitäten sorgen kann. Ob dieses eine „technische Notwendigkeit“ ist, ist insoweit unerheblich. Das änderte an dem im Tatsächlichen erweiterten Fassungsvermögen nichts. Dabei hatte die Antragsgegnerin auch abwägend zu berücksichtigen, dass aus Sicht der für Natur- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen an sich bereits eine Volumenbegrenzung auf 130 m³ angestrebt worden war.
50Zugleich ergab sich aus den gutachterlichen und fachbehördlichen Stellungnahmen der Stadt C1. und des Kreises I. kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aufnahmekapazität tatsächlich fachlich unzureichend sein könnte, etwa weil die Bemessungsgrundlage mit einem fünfjährigen Hochwasser zu kurz griffe. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass die bei der Bemessung der Regenrückhaltung angesetzte Überschreitungshäufigkeit eines 5-jährigen Hochwassers den anerkannten Regeln der Technik entspricht und insoweit sogar an deren oberen Rand liegt (Dimensionierung der Retention danach zwischen 3- und 5-jährigem Hochwasser).
51Ausgehend hiervon haben die zuständigen Unteren Wasserbehörden der Stadt C1. und des Kreises I. aus Sicht der Entwässerung keine Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung und die vorgesehene Entwässerung im Trennsystem (mit Ausnahme des WA 7) erhoben. Der für das im Neubaugebiet anfallende Schmutzwasser (und das Niederschlagswasser aus dem WA 7) zu nutzende vorhandene Schmutzwasserkanal sei ausreichend dimensioniert. Die im Umweltbericht zu findende Feststellung, der Schmutzwasserkanal sei ausgelastet, auf die sich der Antragsteller offenbar beruft, bezieht sich insoweit erkennbar nur auf die Vermeidung einer weiteren Regenwassereinleitung, die nach dem Q. aber auch nicht vorgesehen ist. Demgegenüber seien Starkregenereignisse hydraulisch nicht darstellbar - mit anderen Worten nicht durch die Kanalanlage und deren Dimensionierung aufzufangen. In diesem Zusammenhang betont die Untere Wasserbehörde der Stadt C1. in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 ausdrücklich, dass die Drosselung/Bemessung des Rückhaltebeckens über das sonst übliche Maß hinausgehe und die weitere Einleitung diffus in die I3. erfolge und hier zu keinen zusätzlichen Problemen führen werde. Die zu erwartenden Wassermengen seien nicht detailliert zu ermitteln gewesen, weil der Bach in einem Tal mit wenig Bebauung verlaufe (vgl. Abwägung Seite 3073). Die erforderlichen Genehmigungen waren insoweit in Aussicht gestellt.
52Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl auf der Grundlage der Planung eine unzuträgliche Entwässerungssituation entstehen könnte, sind auch dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf das planerisch vorgesehene Rückhaltevolumen widerspricht es sich sogar selbst. Die in der Antragsbegründung vom 22. Juli 2021 noch angegebene Kapazität des geplanten Regenrückhaltebeckens von 130 m³ (dort S. 14 = GA Bl. 23), auf der die Annahme einer Unterdimensionierung aufbaut, wird im Schriftsatz vom 4. November 2021 als „definitiv falsch“ (dort S. 7 = GA Bl. 84 – allerdings in der irrigen Annahme, die Angabe sei von der Antragsgegnerin eingeführt worden) qualifiziert, ohne dass daraus erkennbar Folgerungen für die eigene Argumentation gezogen würden.
53Soweit der Antragsteller die Eignung der vorgesehenen dezentralen Regenrückhaltung bezweifelt, erschließt sich nicht, auf welchen fachlichen Erkenntnissen dies beruhen könnte. Auch setzt sich der Antragsteller nicht weiter mit den vorliegenden gutachterlichen Empfehlungen auseinandersetzt. Soweit er im Übrigen auf die Hochwasserkatastrophe aus Juli 2021 verweist, konnte sie von der Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 25. Juni 2021 bereits nicht berücksichtigt werden.
54Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2021 – 1 ME 100/21 -, BauR 2021, 1931 (Heft 12) = juris.
55Im Übrigen erschließt sich auf der Grundlage des eingeholten Entwässerungsgutachtens und der Stellungnahmen der Fachbehörden nicht, dass allein die nunmehr vorgesehene Bebauung - und nicht etwa auch die bereits vorhandene, also auch die des Antragstellers – hierzu den entscheidenden Beitrag leisten würde. Um ein Überschwemmungsgebiet handelt es sich ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Planung zugrunde liegen konnte, dass an der I3. verschiedene Maßnahmen von der unteren Wasserbehörde des Kreises I. und der Antragsgegnerin zur Verbesserung der Durchlässigkeit und zur Verhinderung von Hochwasser konkret geplant sind, die kritische Situationen oder Überschwemmungen an Gebäuden vermeiden sollen. Hierzu gehört unter anderem der Erwerb von Teichanlage und deren Einbindung in das Gewässer I3. . Dadurch entstehe zusätzlicher Retentionsraum. Zudem hatte die Untere Wasserbehörde der Stadt C1. deutlich gemacht, dass Hochwassergefahren im Bereich der I3. allenfalls als gering einzustufen sind. Demgegenüber sind die vom Antragsteller offenbar wegen der Überlastung des Schmutzwasserkanals bei Starkregen befürchteten Überflutungen jedenfalls nicht messbar planbedingt, weil die zusätzliche Bebauung – anders als die Bestandsbebauung - Regenwasser gerade nicht in den Schmutzwasserkanal einleitet.
56Im Hinblick auf die im Einzelnen bereits im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Schadstoffeinträge insbesondere in das benachbarte Naturschutzgebiet „K. “ hat die Antragsgegnerin schon im Rahmen der Abwägung und der Planbegründung darauf hingewiesen, dass diese aus Sicht der zuständigen Fachbehörden aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen nicht zu erwarten seien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, benennt der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht. Insofern hat aber etwa die Untere Wasserbehörde der Stadt C1. plausibel darauf hingewiesen, dass infolge der überobligatorischen Drosselung eine Verschlechterung der Gewässerqualität nicht zu erwarten sei. Bei der hier geplanten Wohnnutzung sei der flächenspezifische Stoffabtrag so gering, dass keine Regenwasserbehandlung erforderlich sei. Dem setzt die Antragsbegründung nichts an Substanz entgegen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auch zugrunde legen, dass eine Genehmigung nur erteilt werde, wenn die Einleitung aus technischer Sicht so beschaffen sei, dass eine Verschlechterung des Gewässerzustandes nicht zu erwarten sei.
57Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Bauleitplanung gegen Belange des Naturschutzes verstoßen könnte, weil sie den Lebensraum des Edelkrebses gefährden könnte. Die Antragsgegnerin hat sich mit dieser Problematik ebenfalls intensiv auseinandergesetzt und u. a. auf der Grundlage entsprechender Feststellungen des Fischereisachverständigen und Dipl. Umweltwissenschaftlers S1. sowie einer entsprechenden Bestätigung der Oberen Naturschutzbehörde, der Bezirksregierung E1. , vom 23. April 2021 zugrunde gelegt, dass in der I3. kein entsprechendes Vorkommen vorhanden oder zu erwarten sei. Soweit durch den Bund für Umwelt und Naturschutz im Juli 2020 ein Edelkrebsvorkommen von zwei männlichen Tieren in dem privaten Stauteich der T. Mühle festgestellt worden sei, befinde sich dieses Vorkommen nicht in dem – vom Fischereisachverständigen untersuchten - natürlichen Wasserverlauf der I3. , sondern in einem stehenden Gewässer auf Privatgrund, das nur über einen Überlauf an das Wassersystem der I3. angebunden sei. Zudem liege der Teich etwa 1,8 km von der Einleitestelle entfernt, sodass eine negative Beeinträchtigung der Wasserqualität mindestens fernliege. Dem setzt der Antragsteller erneut lediglich die Vermutung entgegen, dass dies nicht zutreffen könnte. Zur offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Abwägung führt das jedenfalls nicht.
58Gleiches gilt mit Blick auf die weiter geltend gemachten naturschutzrechtlichen Einwände zur Auswirkung der Planung auf in der Gegend beobachtete Greifvogelarten und die Mehlschwalbe. Anhaltspunkte dafür, dass diese auf die bisher intensivlandwirtschaftlich genutzten Flächen in besonderem Maße angewiesen sein könnten, sind nicht zu erkennen. Jedenfalls hat sich die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auch mit dieser Fragestellung im Aufstellungsverfahren intensiv auseinandergesetzt, ohne dass der Antragsteller sich hiermit weiter befassen würde.
59Schließlich sind die Ausführungen zu einem (fehlenden) Energiekonzept gerade vor dem Hintergrund der Begründung dafür, dass eine erneute Offenlage erforderlich gewesen wäre, so nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang hatte der Antragsteller noch behauptet, dieses Konzept sei nach der Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreich überarbeitet worden. Hierzu passt schlicht nicht, nunmehr dessen Fehlen geltend zu machen. Unabhängig davon lag eine solches tatsächlich aus (S. 1427 ff.) und ergibt sich bereits aus der Planbegründung, dass die Planung ein Energiekonzept verfolgt, namentlich in Form der Einrichtung eines Blockheizwerks mit einem parallel beschlossenen Anschluss- und Benutzungszwang. Was genau der Antragsteller insoweit bemängelt, erschließt sich angesichts dessen nicht.
60Vor diesem Hintergrund allenfalls offener, voraussichtlich aber eher geringerer Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht keine Veranlassung für die begehrte Außervollzugsetzung.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 8 und 14 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Der Senat hat dabei einen Wert von 15.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit der hier in Rede stehenden Entscheidung nur zur Hälfte angesetzt.
63Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. Nr. 2 und 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 289/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 379/12 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 177/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 530/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1323/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 599/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 2 L 379/20 1x
- 8 C 10607/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 51/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 234/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 660/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 6/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 343/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 100/21 1x (nicht zugeordnet)