Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1640/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
5Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
6Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
7OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
8Diese Anforderungen erfüllen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,
9ob einer Anfechtungsklage gegen einen Ablehnungsbescheid im Asylverfahren das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt und diese damit unzulässig ist, wenn die Sachentscheidung der Behörde auf eine fehlerhafte Anhörung ergangen ist,
10ob eine fehlerhafte Anhörung durch die formelartige Frage am Ende einer jeden Anhörung, ob noch etwas für den Asylantrag Wichtiges mitzuteilen sei, geheilt werden kann.
11Diese Fragen und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Erwägungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger verfehlt bereits die entscheidungserhebliche Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht für unzulässig angesehenen isolierten Anfechtungsbegehrens. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 ‑ 5 B 15.19 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2021 ‑ 19 A 3591/20.A ‑, juris, Rn. 12, vom 3. August 2021 ‑ 19 A 3526/20.A ‑, juris, Rn. 17, und vom 1. Februar 2010 ‑ 8 A 84/10.A ‑, juris, Rn. 4; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152.
13Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die am 19. März 2018 erfolgte Anhörung vor dem Bundesamt bereits nicht „fehlerhaft“ in dem Sinn, dass dem Kläger seitens des ihn anhörenden Mitarbeiters des Bundesamts die Möglichkeit genommen worden wäre, zu seinen Fluchtgründen vollständig und umfassend vorzutragen. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag geltend macht, der während der Anhörung erfolgte Hinweis, „dass er seinen Fluchtgrund aus Abuja … schildern soll“ (S. 3 der Anhörungsniederschrift), habe die Anhörung auf seinen Fluchtgrund aus Abuja beschränkt und damit unvollständig gelassen, führt genauso wenig auf eine Fehlerhaftigkeit der Anhörung wie seine Behauptung, damit habe „der Anhörer verhindert, dass der Kläger seine gesamten Fluchtgründe schildern konnte“ (S. 12 des Zulassungsantrags). Die weitere Behauptung, der Kläger habe „in einer Gesamtbetrachtung davon ausgehen“ müssen, „dass die Aufforderung, einen bestimmten Zeitraum in seinen Schilderungen auszuklammern, weiterhin bestanden habe“ (S. 13 des Zulassungsantrags), ist spekulativ und deckt sich nicht mit der allgemein gehaltenen und offenen Frage am Ende der knapp zweieinhalbstündigen Anhörung, ob der Kläger „noch etwas mitteilen“ möchte, „was für den Asylantrag wichtig“ sei (S. 5 der Anhörungsniederschrift). Entgegen dem Zulassungsvorbringen geht es mithin nicht um eine „Heilung“ durch eine „formelhafte Frage“.
14Unabhängig davon zeigt der Zulassungsantrag keine Klärungsbedürftigkeit der beiden Fragen über die bereits höchstrichterlich geklärten Grundsätze hinaus auf, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage auch in Fällen bestehen kann, in denen das Bundesamt zu Unrecht (gänzlich) ohne Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2019 ‑ 1 C 46.18 ‑, DVBl. 2020, 186, juris, Rn. 20, und vom 11. Juli 2018 ‑ 1 C 18.17 ‑, BVerwGE 162, 331, juris, Rn. 37 ff.; ferner VGH Bad.-Württ, Urteil vom 22. Februar 2021 ‑ A 12 S 2583/18 ‑, Asylmagazin 2021, 131, juris, Rn. 28 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 25. Mai 2020 ‑ 5 A 461/16.A ‑, juris, Rn. 19 f.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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