Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3555/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.002,76 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
4Wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: Grundverfügung), mit der er dem Kläger aufgegeben hatte, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 364 als PKW-Stellplatz einzustellen, setzte der Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 13. November 2018 gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest. Für den Fall, dass dieser die besagte Anordnung in der Grundverfügung weiterhin nicht befolge, drohte ihm der Beklagte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro an.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 13. November 2018 abgewiesen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.
6Soweit der Kläger rügt, die in der Grundverfügung für ihre Befolgung gesetzte Frist von einem Tag sei unangemessen kurz, kann offen bleiben, ob dieser Einwand allein die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betrifft. Jedenfalls ist der Einwand unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 3553/20, der sich unter anderem mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befasst, ergibt. Ebenso unbegründet ist danach auch die Kritik des Klägers, der Beklagte verstoße mit der Grundverfügung gegen Art. 3 GG, weil er gegen vergleichbare Rechtsverstöße an anderer Stelle nicht einschreite.
7Auch der Einwand des Klägers, die Verpachtung des als PKW-Stellplatz genutzten Grundstücks vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 an seinen Sohn hindere die Vollstreckung der Grundverfügung, ist unbegründet. Sein Argument, wonach er, hätte er das als PKW-Stellplatz genutzte Grundstück abgesperrt, seinem Sohn als dessen Pächter den Besitz entzogen und damit den vertraglichen Anspruch seines Sohnes auf Gewährung des Gebrauchs der Pachtsache verletzt hätte, greift zu kurz. Den Ungereimtheiten, die sich aus dem erstmals mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 vorgelegten Pachtvertrag ergeben, braucht der Senat in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen. Der Kläger übersieht, dass das ihm mit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 angedrohte Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist, weil er entgegen der mit der Grundverfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagung die Nutzung des in Rede stehenden PKW-Stellplatzes durch Mitarbeiter seines eigenen Betriebes weiter zugelassen hat. Wie er selbst im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat und wie es sich auch aus den von dem Beklagten angefertigten Fotos von den am Ort aufgestellten Schildern ergibt, hat der Kläger den PKW-Stellplatz bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. November 2018 – wie er formuliert – „notgedrungen“ von seinen Mitarbeitern nutzen lassen. Hätte er seinen Mitarbeitern die Nutzung des PKW-Stellplatzes untersagt, hätte er damit keine Rechte seines Sohnes aus dem besagten Pachtvertrag verletzt. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil beziehungsweise in dem darin in Bezug genommenen Eilbeschluss vom 11. Juni 2019 – 11 L 3439/18 – abgestellt. Dazu hat sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht verhalten.
8Soweit der Kläger schließlich bezweifelt, dass die Höhe der angedrohten Zwangsgelder angemessen sei, und die gegenteilige Begründung des Verwaltungsgerichts als formel- und floskelhaft kritisiert, legt er selbst nicht konkret dar, weshalb die angedrohten Zwangsgelder unverhältnismäßig hoch sein könnten. Vielmehr ist die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder mit Blick auf den mit dem PKW-Stellplatz verbundenen betrieblichen Nutzungsvorteil und das Ziel, der Befolgung der Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund Nachdruck zu verleihen, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten weiteren Zwangsgelder ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der in der Grundverfügung und in der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 angedrohten Zwangsgelder offenkundig nicht ausgereicht hat, um den Kläger zu einer Befolgung der Grundverfügung anzuhalten.
9Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
10Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
14Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 10 A 3553/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 3439/18 1x (nicht zugeordnet)