Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1838/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Gründe:
2Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
4Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Zulassungsgrund nach Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
6Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7Soweit der Kläger sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, stellen diese im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund dar. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines nach § 78 Abs. 3 AsylG statthaften Zulassungsgrundes dient. Hierfür ist, abgesehen von der gerügten Gehörsverletzung (siehe unten), nichts ersichtlich.
8Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Urteil auf eine fehlerhafte und unzureichende Übersetzung in der mündlichen Verhandlung durch den Dolmetscher für die Sprache Yoruba gestützt und daher zu Unrecht sowohl die Gefahr einer Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen verneint als auch Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes für diesen bejaht, hat er insbesondere keinen Gehörsverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt. Unabhängig davon geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auf die Umstände ein, dass er auf konkrete Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und dass er erklärt hat, das Protokoll brauche nicht noch einmal vorgespielt und übersetzt zu werden (sinngemäßer Verzicht auf das Abspielen nach § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO). Der Kläger lässt ebenfalls unberücksichtigt, dass für die Entscheidung über die Zuziehung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren nach § 55 VwGO i. V. m. § 185 GVG maßgeblich ist, ob eine hinreichende Verständigung möglich ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1990 ‑ 1 CB 6.90 -, NJW 1990, 3102, juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. März 2009 - A 9 S 666/09 -, VBlBW 2010, 87, juris, Rn. 3.
10Dass diese Anforderungen hier in einer einen Verfahrensfehler begründenden Weise verfehlt wurden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- 19 A 4548/18 1x (nicht zugeordnet)
- 9 S 666/09 1x (nicht zugeordnet)