Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4497/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.122,31 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die auf die Übernahme der Klägerin – einer langjährigen Tarifangestellte der Beklagten – in ein Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Dienst und hilfsweise auf Neubescheidung dieses Begehrens gerichtet ist, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung als unbegründet abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einem Übernahmeanspruch stehe § 48 Abs. 1 Satz 1 BHO entgegen. Zwar habe die Beklagte die angefochtenen Bescheide nicht auf diese Vorschrift (sondern auf das angenommene Fehlen der Laufbahnbefähigung) gestützt; auf sie sei aber abzustellen, weil es sich um zwingendes Recht handele, dessen Anwendung nicht im Ermessen der Behörde oder des Gerichts stehe. Der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis des Bundes stehe die nicht zu beanstandende Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegen, da die Klägerin (am 4. April 2016) das 50. Lebensjahr vollendet habe. Ein Übernahmeanspruch ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO. Zum einen vermittele diese Vorschrift Bewerbern keinen subjektiven Anspruch, sondern ermächtige allein die Verwaltung, in begründeten Ausnahmefällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO zuzulassen. Zum anderen sei auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO nicht erfüllt. Die Verwaltung habe hier nämlich keine Schwierigkeiten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden, weil die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben bereits wahrnehme.
7Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch (nachfolgend 1. a) und b) sowie 2.).
8a) Die Klägerin macht zunächst das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht habe mit seiner schlichten Feststellung, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO begründe kein subjektives Recht der Bewerber, verkannt, dass der in dieser Vorschrift eingeräumten Beurteilungsermächtigung die daraus folgende Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Ausübung dieser Ermächtigung gegenüberstehe. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte bislang nicht gerecht geworden, weil sie einen außerordentlichen Mangel und einen erheblichen Vorteil in Sinne dieser Vorschrift nur pauschal und substanzlos verneint und sich nicht mit der konkreten (Gesamt-)Situation auseinandergesetzt habe.
9Dieses Vorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin stellt mit ihm nicht in Frage, dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und die Beklagte mit ihrer Zulassungserwiderungsschrift (Seite 5 f.) unter Hinweis auf den Wortlaut, den Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der Norm im Haushaltsrecht überzeugend begründet hat, die – hier nur in Betracht kommende – Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO allein im öffentlichen Interesse besteht und kein subjektives Recht einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt begründet.
10In diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 WB 32/20 –, juris, Rn. 46 a. E. (zu § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO), und Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2018 – 6 ZB 18.1642 –, juris, Rn. 11; ebenso– jeweils zu der entsprechenden Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 LBG NRW in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung – BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, juris, Rn. 26 bis 28, OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2018 – 6 A 2187/18 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N., und A. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2021, LBG NRW 2016 § 14 Rn. 64.
11Hieraus folgt zugleich, dass die Klägerin aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO auch nicht mit Erfolg ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten herleiten kann. Räumt eine Rechtsvorschrift, auf die sich eine Person beruft, dieser– wie hier – kein subjektiv-öffentliches Recht ein, so fehlt es insoweit zugleich an einer Grundlage für einen (allgemeinen) Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition, also quasi für sich selbst ("eo ipso"), sondern setzt eine derartige subjektive Rechtsposition gerade voraus.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2021– 2 C 1.21 –, n. v., Rn. 11, und vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris, Rn. 27; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 A 111/16 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
13Mit Blick darauf, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO nach dem Vorstehenden keinerlei subjektive Rechte der Bewerber begründet, können insoweit auch keine Darlegungspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehen.
14Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016– 2 C 11.15 –, juris, Rn. 28 a. E.
15b) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihr stehe der behauptete Anspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO auch deshalb nicht zu, weil dessen Tatbestand wegen des Fehlens einer konkreten Mangelsituation nicht erfüllt sei. Sie meint insoweit, dass es mit Blick auf den Zweck der Norm zu kurz greife, nur auf eine konkrete Bewerbersituation im Sinne einer Neubesetzung abzustellen.
16Dieses Zulassungsvorbringen ist unerheblich. Es könnte nämlich auch dann nicht zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn seine Richtigkeit unterstellt würde.
17Näher zu den (objektiv-rechtlichen) tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO: Bolte, in: Heuer/Scheller, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: November 2021, BHO § 48 Rn. 9.
18Wird in Bezug auf eine Entscheidung, die in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, die Zulassung der Berufung begehrt, so kann dieses Begehren nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, verbleibt nämlich mangels (erfolgreicher) Rüge eine Begründung, die die Entscheidung bereits für sich genommen trägt.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2021– 1 A 1506/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98 ff., insb. Rn. 100, und § 124a Rn. 186, 194 ff., insb. Rn. 196.
20So verhält es sich in Bezug auf die in Rede stehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO zu. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht nur mit der hier gerügten Erwägung begründet, die Voraussetzungen der Norm seien nicht gegeben. Es hat sie vielmehr zugleich auf die selbständig tragende (und im Übrigen gedanklich vorrangige) Begründung gestützt, die Vorschrift gewähre Bewerbern (schon) kein subjektives Recht, hinsichtlich derer die geltend gemachten Zulassungsgründe indes nicht vorliegen (siehe die Gliederungspunkte 1. a) und 3. dieses Beschlusses).
212. Ferner macht die Klägerin geltend, das angefochtene Urteil sei auch deshalb nicht richtig (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und zugleich verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht über den in der mündlichen Verhandlung gestellten und im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Hilfsantrag auf Neubescheidung (trotz Misserfolgs des Hauptantrags) nicht entschieden habe.
22Diese Rüge könnte selbst dann nicht zur Zulassung der Berufung nach einer dieser beiden Regelungen führen, wenn das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag tatsächlich übersehen haben sollte. Der Umstand, dass das Gericht einen nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellten Antrag bei der Entscheidung versehentlich ganzoder zum Teil übergangen hat und das ergangene Urteil daher der Vervollständigung bedarf, kann nämlich nicht im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden, weil es mangels Entscheidung bereits an einer Beschwer fehlt und der Beteiligte nach § 120 VwGO darauf verwiesen ist, einen – fristgebundenen – Antrag auf Urteilsergänzung zu stellen.
23In diesem Sinne und mit dieser Begründung BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009– 8 B 17.09 –, juris, Rn. 9, m. w. N., sowie Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 4, und Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 120 Rn. 1; ohne Ausführungen zur Frage der Beschwer, aber ebenfalls auf § 120 VwGO verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 A 2267/17 –, juris, Rn. 15 (keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 VwGO) und Beschluss vom 20. Juli 2007– 12 A 5050/05 –, juris, Rn. 14 (keine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sowie Seibert bzw. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 196 bzw. § 120 Rn. 2 (kein Verfahrensmangel); nur im Ergebnis zutreffend BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 – 9 C 529.93 –, juris, Rn. 11, das angesichts eines Urteils, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden lässt, zwar § 120 VwGO für einschlägig hält, bei einem solchen Urteil aber zugleich – eine Beschwer voraussetzend – einen grundsätzlich im Rechtsmittelwege rügefähigen Verstoß gegen § 88 VwGO annimmt.
24Unabhängig davon trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nicht auch über den Hilfsantrag entschieden hat, obwohl es die Klage dem Tenor nach insgesamt abgewiesen hat. Zwar hat es hat nicht ausdrücklich ausgeführt, dass auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben musste. Der Sache nach ergibt sich diese Entscheidung aber ohne weiteres aus den Entscheidungsgründen. Aus der dort dargelegten Einschätzung, nach der Bewerber aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO keine subjektiven Ansprüche (Plural) herleiten können, folgt nämlich ohne weiteres (s. o.), dass Bewerbern insoweit auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehen kann. Zudem wäre ein solcher Anspruch auch in Ansehung der weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts offensichtlich ausgeschlossen, auch der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO liege nicht vor. In einem solchen Fall wäre ein etwa gegebenes Ermessen nämlich schon nicht eröffnet.
253. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zu dem Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Da die Klägerin die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und damit die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Zeit begehrt, ist hier § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG anzuwenden. Auszugehen ist daher von dem hälftigen Jahresbetrag der Bezüge, die der Klägerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (25. November 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts für das angestrebte Einstellungsamt im laufenden Kalenderjahr (§ 52 Abs. 6 Satz 2 GKG), d. h. im Kalenderjahr der Rechtsmitteleinlegung, zu zahlen wären, wobei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile unberücksichtigt zu bleiben haben. Der so zu ermittelnde Betrag beläuft sich angesichts des angestrebten Eingangsamtes nach A 9 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 (abgerundet) auf 22.122,31 Euro. Das ist die Hälfte des 44.244,63 Euro ausmachenden Jahresbetrags, der sich wiederum aus den monatlichen Beträgen für Januar, Februar und März einerseits – 3.603,54 Euro – und den monatlichen Beträgen für die übrigen Monate andererseits – 3.714,89 Euro – zusammensetzt.
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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