Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 59/22
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den unanfechtbaren Streitwertbeschwerdebeschluss 19 E 6/22 des Senats vom 7. Januar 2022 ist nach § 69a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft, aber nach § 69a Abs. 4 Satz 2 GKG als unzulässig zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG darlegt.
3Diese Voraussetzung erfüllt die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 15. Januar 2022 nicht. Der Antragsteller rügt darin einen Gehörsverstoß des Senats ausschließlich in Bezug auf seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde. Selbst wenn diese Rüge auf einen Gehörsverstoß führte, fehlte diesem die Entscheidungserheblichkeit im Sinn des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG. Denn der Senat hat die Streitwertbeschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als unzulässig verworfen. Diese Begründung trägt den Streitwertbeschwerdebeschluss selbstständig.
4Zur selbstständig tragenden Mehrfachbegründung bei Rechtsmitteln vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 4 BN 7.21 ‑, juris, Rn. 5, vom 13. April 2021 ‑ 1 B 1.21 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1784/21.A ‑, demnächst in juris.
5Gegen diese Begründung hat der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge keinen Einwand erhoben.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 69a Abs. 6 GKG.
7Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG keine Gerichtsgebühr anfällt (vgl. für Anhörungsrügen nur nach § 152a VwGO die Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro nach Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG).
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).
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Referenzen
- 19 E 6/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1784/21 1x (nicht zugeordnet)