Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2131/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
5Daran fehlt es hier.
6I. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl die Beklagte hiermit kein Einverständnis erteilt habe, ferner nicht dadurch, dass das Verwaltungsgericht nach Vorlage des Attests zur Klägerin ohne Hinweis ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, wovon die Klägerin nicht habe ausgehen müssen.
7Soweit die Klägerin rügt, der mit Wirkung zum 1. Januar 2021 erklärte Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts führe dazu, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Jahr 2021 nicht durch ein Einverständnis der Beklagten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gedeckt sei, zeigt sie schon keine eigene Gehörsverletzung auf. Unabhängig davon betrifft der Widerruf des Bundesamts ‑ bezogen auf die erste Instanz ‑ von vornherein nicht die bis zum 31. Dezember 2020 bei den Verwaltungsgerichten eingegangenen Verfahren, und damit auch nicht das vorliegende Verfahren.
8Ebenfalls kein Gehörsverstoß liegt darin, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2021 ausdrücklich auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet, nachdem der Einzelrichter darauf hingewiesen hat, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Erlass eines Auflagen- oder Beweisbeschlusses in Betracht gezogen werde. Mit am 19. März 2021 übersandtem Auflagenbeschluss hat das Verwaltungsgericht der Klägerin unter Nennung konkreter Anforderungen aufgegeben, binnen sechs Wochen ein ärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. In Reaktion hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. April 2021 den „Allgemeinen Bericht“ der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin - Pädiatrische Hämatologie und Onkologie - des Universitätsklinikums N. vom 19. März 2021 übersandt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 hat die Beklagte unter Verweis auf einen ACCORD-Bericht vom 18. November 2020 zu Behandelbarkeit und Therapiekosten der Sichelzellenkrankheit bei Kleinkindern in Nigeria vorgetragen. Den genannten Bericht vom 19. März 2021 hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil inhaltlich ausgewertet und u. a. hinsichtlich der konkreten Therapie und der voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten für unsubstantiiert gehalten; eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung der Klägerin sei nicht beachtlich wahrscheinlich (S. 11 f. des Urteils). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Kosten einer Medikation nicht zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Familie führen würden. Den entsprechenden, unter Verweis auf eine einschlägige Erkenntnisquelle vorgebrachten Angaben der Beklagten zu den im Vergleich zu Deutschland niedrigeren Behandlungskosten in Nigeria sei die Klägerin nicht entgegengetreten (S. 12 des Urteils).
9Eine unzulässige Überraschungsentscheidung,
10vgl. zu den Maßstäben: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N., Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 3, vom 1. September 2021 - 19 B 1371/21 -, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N.,
11liegt in dieser Verfahrensgestaltung des Verwaltungsgerichts nicht. Dass der in Erfüllung des Auflagenbeschlusses vorgelegte Bericht vom 19. März 2021 zur Grundlage der tatrichterlichen Würdigung gemacht werden würde, lag auf der Hand und war für keinen der Beteiligten unvorhersehbar. Im Übrigen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Hierauf zielen indes im Wesentlichen die Einwendungen der Klägerin.
12Der Klägerin ist auch sonst nicht rechtliches Gehör verwehrt worden. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war vom Einverständnis der Klägerin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gedeckt. Nach Vorlage sowohl des Berichts vom 19. März 2021 als auch des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht einen angemessenen Zeitraum bis zur Entscheidung über die Klage abgewartet,
13vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Mai 2020 ‑ 2 BvR 2699/17 -, juris, Rn. 3,
14so dass die Klägerin jede Möglichkeit hatte, sich zu allen erheblichen Umständen zu äußern. Genauso wenig liegt ein Gehörsverstoß darin, dass das Verwaltungsgericht nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Verzichtserklärung der Klägerin einen Auflagenbeschluss erlassen und sodann durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden hat. Die Erklärung der Klägerin, mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden zu sein, hat diese gerade in Reaktion auf die Ankündigung eines Auflagen- oder Beweisbeschlusses abgegeben. Das Einverständnis war daher nicht durch den Erlass eben dieses Auflagenbeschlusses „verbraucht“.
15Vgl. Jacob, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. O Rn. 276 m. w. N.
16Auf die möglichen prozessualen „Risiken“ einer solchen Prozesserklärung musste das Verwaltungsgericht die rechtskundig vertretene Klägerin auch nicht gesondert hinweisen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 19 A 1650/19.A -, juris, Rn. 13.
18Soweit die Klägerin rügt, das Urteil hätte Ausführungen zu den Möglichkeiten einer kurativen Behandlung für die an Sichelzellenanämie erkrankten Kinder enthalten müssen, bleibt sie eine Auseinandersetzung mit der konkreten Würdigung des Berichts vom 19. März 2021 durch das Verwaltungsgericht schuldig, das u. a. die unzureichende Darlegung der zur Vermeidung einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung erforderlichen kurativen und medikamentösen Behandlung konkret bezogen auf das Krankheitsbild der Klägerin moniert und sich mit den voraussichtlichen Kosten einer dauerhaften Medikation befasst hat. Aus diesen Gründen ist ein Gehörsverstoß auch nicht mit den allein im Verfahren der Klägerin vorgebrachten Einwendungen dargetan, dass es für sie „sonnenklar“ gewesen sei, die Behandlungsbedürftigkeit mit dem Bericht vom März 2021 dargelegt zu haben; hierüber habe das Verwaltungsgericht nicht einfach hinweggehen dürfen (S. 14 f. des Zulassungsantrags). Schließlich führt auch nicht die Rüge einer unzureichenden Aufklärung hinsichtlich der im Attest des Universitätsklinikums N. vom 30. Juli 2021 enthaltenen weiteren Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin zu einer Berufungszulassung (S. 15 des Zulassungsantrags). Unabhängig davon, dass ein etwaiger Aufklärungsmangel grundsätzlich keinen Gehörsverstoß begründet,
19OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 19 A 1736/21.A -, demnächst in juris, m. w. N.,
20zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern ‑ anders als bei der Prüfung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im allgemeinen Berufungszulassungsrecht ‑ innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragene Tatsachen nach § 78 Abs. 3 AsylG und konkret bei der Rüge einer hierauf bezogenen Gehörsverletzung zu berücksichtigen sein sollten.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2019 ‑ 19 A 3477/18.A -, juris, Rn. 19 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 5 A 156/17.A -, SächsVBl. 2020, 27, juris, Rn. 4 ff.
22II. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
23Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
24OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, a. a. O., vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
25Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
261. Kann eine rückkehrende Familie, die zwei an Sichelzellenanämie erkrankte Kleinkinder hat, den Lebensunterhalt und die Gesundheitsversorgung ad hoc sicherstellen?
272. Ist die Sicherstellung des Existenzminimums in einer solchen Situation ohne familiäres Netzwerk in jeder beliebigen Großstadt in Nigeria möglich?
283. Ist für die Beurteilung der Frage zu 2. die aktuelle Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie von Bedeutung?
294. Wenn die Frage zu 4. bejaht wird, wie ändert sich dann aufgrund der aktuellen Situation in der Coronavirus-Pandemie die Beurteilung zur Sicherung des Existenzminimums und welche Faktoren sind entscheidend?
305. Welche Leistungen erhält ein Rückkehrer zur Sicherung des Lebensunterhalts im Fall der Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise?
316. Hat ein Rückkehrer Anspruch auf diese Rückkehrhilfen?
327. Ist eine kurative Versorgung einer Sichelzellenerkrankung in Nigeria derzeit gewährleistet?
338. Wenn die Frage zu 7. bejaht wird, welche Kosten sind für die Behandlung zu zahlen?
34Die Fragen zu 1., 2., 5. und 6. rechtfertigen keine Berufungszulassung. Es genügt für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer generalisierenden Tatsachenfrage nicht, lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts zu bezweifeln oder ohne nähere Konkretisierung pauschal zu behaupten, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar.
35OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 8, vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N.
36Dies gilt auch dann, wenn ‑ wie hier ‑ der Zulassungsantrag mehrere eigene Quellen und Erkenntnisse benennt. Es ist vielmehr nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrenden,
37vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff.,
38Maßstäben Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Wertungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Dies gelingt der Klägerin nicht. Die Klärungsbedürftigkeit der genannten Fragen ist ‑ unabhängig davon, inwieweit sie überhaupt einer generalisierenden Tatsachenfeststellung zugänglich sind ‑ mangels Auseinandersetzung mit der darauf bezogenen konkreten Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt. Mit den individuellen Feststellungen zur Sicherung des Existenzminimums der Familie auch unter Berücksichtigung etwaiger Behandlungskosten für die Klägerin (S. 10 ff. des Urteils) beschäftigt sich der Zulassungsantrag nicht in einer den obigen Anforderungen genügenden Weise.
39Unabhängig davon sind die genannten Fragen wie auch die weiteren Fragen zu 3. und 4. ‑ soweit sie überhaupt in generalisierender Weise klärungsfähig sind ‑ nicht mehr klärungsbedürftig, weil diese Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind.
40OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris.
41Der Zulassungsantrag zeigt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf die dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen auf.
42Letzteres gilt in gleicher Weise für die Fragen zu 7. und 8. Ob an Sichelzellenanämie erkrankten Personen grundsätzlich eine Therapiemöglichkeit in Nigeria zur Verfügung steht und zu welchen Kosten, ist unter Anlegung der vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen in bejahendem Sinn hinreichend geklärt und wird auch durch die Klägerin ‑ grundsätzlich ‑ nicht in Frage gestellt. Welche weitergehenden klärungsfähigen und -bedürftigen Fragen in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen sollten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin mit dem Begriff der „kurativen Versorgung“ auf die im Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Universitätsklinikums N. vom 19. März 2021 angeführte Knochenmark- oder Stammzelltransplantation abzielt, hat sich die Frage nach der Verfügbarkeit dieser Therapieform in Nigeria für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gestellt. Soweit es für die Fragen zu 7. und 8. auf Umstände im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese ankommen sollte, sind sie nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen umfassend geklärt sind.
43OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021, a. a. O., und vom 18. Mai 2021, a. a. O.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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