Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4644/19
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren auf Zulassung der Berufung jeweils auf 67.543,02 Euro festgesetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen auf 64.096,68 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A. Über die Folgen der Berufungsrücknahme entscheidet gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3 VwGO der Berichterstatter. Dass das Verfahren (deklaratorisch) einzustellen ist, ergibt sich aus §§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die Kostenentscheidung erfolgt auf der Grundlage der §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wird auf die Ausführungen zur Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren verwiesen, die sich am Ende dieses Beschlusses finden.
3B. Zur Entscheidung über den Zulassungsantrag ist – insoweit anstelle des Senats – ebenfalls der Berichterstatter berufen, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO entsprechend).
4Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
5Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2, und vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w N.
7Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
8I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Zurruhesetzungsverfügung vom 25. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bescheide seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Personalvertretung beteiligt worden und habe die Behörde die Gleichstellungsbeauftragte über die beabsichtigte Zurruhesetzung informiert. Die möglicherweise notwendige, aber unterbliebene Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten führe in Anwendung des § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Verfügung, weil die Zurruhesetzung als gebundene Entscheidung ergangen und ein Ermessen der Behörde nicht eröffnet gewesen sei. Die Zurruhesetzung, die ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 BBG finde, sei auch materiell rechtmäßig. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. August 2017 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018) dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift und auch nicht anderweitig einsetzbar gewesen sei. Die die Zurruhesetzung tragenden, hinreichend detailliert begründeten Feststellungen und medizinischen Bewertungen der Amtsärztin und des von ihr hinzugezogenen neurologisch-psychiatrischen Fachgutachters zu der Erkrankung des Klägers und zur negativen Prognose seien aus sich heraus verständlich, für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die medizinischen Bewertungen der Amtsärztin würden auch durch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers seit 2015 gestützt, die – wie der Kläger nicht bestritten habe – zumindest wesentlich auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen seien. Das Widerspruchsvorbringen, aufgrund der laufenden Therapie und eines beabsichtigten Krankenhausaufenthalts sei mit einer baldigen Genesung zu rechnen, sei eine nicht belegte Selbsteinschätzung des Klägers und könne die amtsärztliche Prognose nicht in Frage stellen. Der im Klageverfahren erfolgte und auf ärztliche Bescheinigungen gestützte Vortrag des Klägers, er sei wieder dienstfähig, sei im vorliegenden, die Zurruhesetzung betreffenden Verfahren unerheblich, weil deren Rechtmäßigkeit bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu beurteilen sei, und könne nur Gegenstand eines eigenständigen Reaktivierungsverfahrens sein. Die auf das maßgebliche Krankheitsbild bezogenen beiden Bescheinigungen vom 23. Februar 2018 seien zudem nicht geeignet, Zweifel an den (von der Amtsärztin verwerteten) Feststellungen des Fachgutachters zu begründen, da sie nicht schlüssig seien und überhaupt eine Darlegung der Ursachen der Erkrankung des Klägers vermissen ließen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers (zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) ein Sachverständigengutachten einzuholen. Schließlich sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass ein anderweitiger Einsatz des Klägers nicht in Betracht gekommen sei.
10Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
111. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beteiligung der Personalvertretung und die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten seien nach Aktenlage erfolgt. Das könne zwar zutreffen, reiche aber nicht aus. Er hätte nämlich hierüber jeweils unterrichtet werden müssen, weil er nur dann die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren auf seine Ordnungsgemäßheit hin zu überprüfen. Das greift ersichtlich nicht durch. Eine Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seine Rechtsauffassung stützen könnte, hat dieser nicht benannt und ist auch nicht erkennbar. Unabhängig davon ist es dem Kläger und seinen seit Erhebung des Widerspruchs mandatierten Verfahrensbevollmächtigten jederzeit möglich gewesen, die angestrebte Prüfung durch Einsichtnahme in die Akten vorzunehmen. Das ist hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats im Übrigen auch geschehen: Die Verfahrensbevollmächtigten des Kläger haben mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 um Übersendung des Protokolls der – dem Kläger also bereits bekannten – Sitzung des Personalrats vom 21./22. September 2017, gebeten, soweit es den Kläger betrifft, und die Beklagte ist diesem Begehren durch Übersendung des entsprechenden Auszugs der Ergebnisniederschrift per E-Mail vom 22. Dezember 2017 nachgekommen.
122. Ferner rügt der Kläger die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass die (nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. bzw. nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 maßgeblichen Fassung gebotene) Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung der Beklagten (über den Widerspruch) unterblieben sei, könne nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führen. Er meint insoweit: Es sei zumindest nicht "offensichtlich" i. S. v. § 46 VwVfG, dass die gegebene Verletzung der Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Vor allem aber habe die Beklagte seine Eigenschaft als Schwerbehinderter schlichtweg übersehen und daher nicht dargelegt, warum die Ermessensbindung nicht in anderer Weise ausgeübt werden könne.
13Dem ist nicht zu folgen. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie hier – nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über – vorliegend nur in Betracht kommend – das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es muss also für einen unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne weiteres und ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar gewesen sein, dass der in Rede stehende Fehler sich nicht auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hat, die Entscheidung mithin ohne den angenommenen Fehler nicht anders ausgefallen wäre.
14Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris, Rn. 72, und Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 46 Rn. 10 und 11, jeweils m. w. N.
15Das ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn die einen Fehler i. S d. §46 VwVfG aufweisende Entscheidung der Behörde eine gebundene, nicht in deren Ermessen gestellte Entscheidung ist, weil in solchen Fällen eine Entscheidungsalternative der Behörde regelmäßig nicht bestanden hat.
16Vgl. etwa Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uech-tritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 46 Rn. 79 ff., m. w. N.
17So liegt der Fall bei der hier als verfahrensfehlerhaft gerügten, nicht in das Ermessen der Behörde gestellten ("ist") vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet ein solcher Verfahrensverstoß nämlich gemäß § 46 VwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet, mangels "Offensichtlichkeit" i. S. d. § 46 VwVfG keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand – wie hier – auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.
18BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019– 2 C 24.18 –, juris, Rn. 2 f.; vgl. auch schon (vorgehend) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 2018 – 4 S 142/18 –, juris, Rn. 49 ff.
193. Ferner macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den klägerseitig behaupteten Verstößen der Beklagten gegen § 48 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BBG befasst. Dieses Vorbringen kann ungeachtet der Frage seiner Zuordnung zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO keinen Erfolg haben. Die Rügen des Klägers führen nämlich weder zu der Annahme ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes, weil insoweit jeweils die Darlegungsanforderungen verfehlt werden und– unabhängig davon – die geltend gemachten Fehler für die Frage einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung sämtlich offensichtlich unerheblich sind und daher auch keine Befassung des Verwaltungsgerichts erforderten.
20a) Zunächst ist schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen das behauptete Versäumnis der Amtsärztin, den Kläger auf den Zweck der Untersuchung und ihre Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 2 BBG hinzuweisen, die Untersuchung unbrauchbar machen oder gar zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung führen können sollte. Unabhängig davon löst ein Verstoß des beauftragten Gutachters gegen seine Hinweispflicht aus § 48 Abs. 3 Satz 1 BBG solchen Fehlerfolgen auch erkennbar nicht aus.
21Vgl. Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2021, BBG 2009 § 48 Rn. 45, m. w. N.
22Im Übrigen war der Kläger bereits vor der Untersuchung entsprechend informiert worden, nämlich durch das die ärztliche Untersuchung nach § 48 BBG betreffende "Merkblatt für Beamtinnen und Beamte zur ärztlichen Schweigepflicht", das dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 2017 beigefügt war (Beiakte Heft 1 Blatt 89 bis 92).
23b) Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung des Klägers, die Amtsärztin habe ihm entgegen § 48 Abs. 3 Satz 2 BBG kein Doppel der Mitteilung nach § 48 Abs. 2 BBG übermittelt. Auch insoweit fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb ein solches Versäumnis rechtliche Folgen für eine nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung haben sollte, und sind solche Folgen auch ersichtlich auszuschließen.
24Vgl. Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2021, BBG 2009 § 48 Rn. 69, m. w. N.
25c) Offensichtlich unerheblich ist auch die Rüge des Klägers, die Beklagte habe die amtsärztliche Mitteilung nicht versiegelt zur Personalakte genommen und damit gegen § 48 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 BBG verstoßen. Zwar trifft es nach Aktenlage zu, dass sich kein Umschlag bei den Akten befindet und dass die mit der Bearbeitung des Zurruhesetzungsverfahrens betrauten Mitarbeiter die amtsärztliche Mitteilung (Beiakte Heft 1 Blatt 63 bis 65) nach Abschluss ihrer Tätigkeit nicht (wieder) versiegelt zur Personalakte genommen haben. Die Verletzung dieser Bestimmung führt aber erkennbar nicht zur Rechtswidrigkeit der abschließenden behördlichen Entscheidung, weil § 48 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 BBG nur bezweckt, die Daten des betroffenen Beamten zu schützen.
26Vgl. Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2021, BBG 2009 § 48 Rn. 64 und 60, m. w. N.
274. Weiter hält der Kläger das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, weil dessen Hilfsüberlegung, die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten seien auf eine "psychiatrische Erkrankung" zurückzuführen, falsch sei. Es habe sich nämlich "später" herausgestellt, dass ein zunächst nicht entdeckter kariöser Zahn hauptursächlich für das gezeigte Krankheitsbild gewesen sei, sämtliche Beschwerden mithin nicht psychische, sondern organische Ursachen gehabt hätten. Es sei ferner jedenfalls im vorliegenden Fall fehlerhaft, ihm "das 'Prognoserisiko' der Krankheitsentwicklung nach dem 25.09.2017" aufzubürden, weil der Fachgutachter eine Nachprüfung (frühestens) in zwei Jahren empfohlen habe und diese Frist bereits abgelaufen sei.
28Dieses Vorbringen geht jedenfalls der Sache nach ersichtlich fehl, so dass nicht geklärt werden muss, ob es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt und trotz seines Bezuges zu einer "Hilfserwägung" hier überhaupt erheblich sein kann. Es verkennt nämlich grundlegend, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt der Zustellung der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: 6. Februar 2018) ist und es insoweit daher nicht auf eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung der Verhältnisse ankommen kann.
29Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 16, und vom 30. Mai 2013– 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021– 1 A 1120/18 –, juris, Rn. 41 f., m. w. N.
30Erst nach dem genannten Zeitpunkt eingetretene prognoserelevante Umstände, deren Vorliegen der Kläger behauptet und die Amtsärztin frühestens ab dem 10. August 2019 für möglich gehalten hat, können dementsprechend nur in einem Reaktivierungsverfahren nach § 46 BBG berücksichtigt werden, dessen Durchführung auch der Beamte beantragen kann (vgl. § 46 Abs. 5 BBG).
31II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger ferner noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
32Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 149 und 151 ff.
34In Anwendung dieser Grundsätze ist der geltend gemachte Zulassungsgrund bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat insoweit allein vorgetragen, die Rechtssache habe "wegen der Behandlung des 'Prognoserisikos'" sowie mit Blick auf "die nicht erfolgte Beteiligung der Personalvertretung bzw. der Schwerbehindertenvertretung" grundsätzliche Bedeutung. Damit hat er erkennbar schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, aber auch jeden substantiierten Vortrag im o. g. Sinne vermissen lassen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist im Übrigen nicht erkennbar, weshalb ein Klärungsbedarf i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bestehen könnte.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Bei der Ermittlung der danach anzusetzenden Summe der Bezüge, die dem Kläger im Kalenderjahr der Einlegung des Rechtsmittels (2019; trifft auch für die Einlegung der Berufung zu) als aktivem Beamten nach A 13 BBesO ohne Berücksichtigung der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile zu zahlen wären, ist hier auf das bei Einlegung des Rechtsmittels (23. Dezember 2019; Berufung: 16. Dezember 2019) bekanntgemachte Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte des Bundes abzustellen, also schon auf die Regelungen nach dem BBVAnpG 2018/2019/2020 vom 8. November 2018, BGBl. I S. 1810. Damit ergeben sich hier bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 monatliche Bezüge i. H. v. 5.501,10 Euro (Januar, Februar und März 2019) bzw. i. H. v. 5.671,08 Euro (restliche Monate des Jahres); daraus resultiert ein Jahresbetrag i. H. v. 67.543,02 Euro.
37Die von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) erfolgte Änderung des vom Verwaltungsgericht im Ergebnis um eine Streitwertstufe zu hoch festgesetzten Streitwerts (66.013,20 Euro) beruht darauf, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte BBVAnpG 2018/2019/2020 vom 8. November 2018, BGBl. I S. 1810, im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (5. März 2018) noch nicht bekanntgemacht war und daher die zuvor (seit dem 1. Februar 2017) geltenden monatlichen Beträge anzusetzen waren (12 x 5.341,39 Euro = 64.096,68 Euro).
38C. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzungen nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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