Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1642/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1466/20 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.2.2020 hinsichtlich der Regelung der Betriebszeit in Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 3 anzuordnen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Es spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Ordnungsverfügung vom 11.2.2020, mit der die maximale Betriebszeit der Shisha-Bar des Antragstellers an Freitagen und Samstagen auf 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr und für alle weiteren Tage auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt worden sei, als rechtmäßig erweise. Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung der Betriebszeit sei § 5 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen von der Shisha-Bar erzeugt würden. Nach summarischer Prüfung stellten sich die Ruhestörungen durch die in der Shisha-Bar gespielte Musik und deren Besucher als objektiv gegeben und fortdauernd dar. Wie sich aus den zahlreichen Beschwerden der Anwohner sowie den Feststellungen der Polizei ergebe, gingen von dem Gaststättenbetrieb des Antragstellers regelmäßig nächtliche Ruhestörungen aus, die das zumutbare Maß überschritten.
5Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
6Soweit die Ordnungsverfügung vom 11.2.2020 für den Antragsteller noch relevant sein sollte, ist sie weiterhin auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die ein Gaststättengewerbe ‒ nach § 5 Abs. 2 GastG auch erlaubnisfrei ‒ betreiben, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.
7Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 170, und Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
9Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.5.2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 147 f., m. w. N., und Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 9 f.
11Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es hieran gemessen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 27 ff., 34 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 –, juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
13Unabhängig von dem gaststättenrechtlichen Erlaubniserfordernis nach § 2 GastG verlangt das materielle Recht in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dem Gastwirt eine Betriebsführung ab, bei der schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Jedenfalls dann, wenn es sich bereits ohne gutachtliche Ermittlungen aufdrängt, dass vermeidbare verhaltensbedingte Geräuschemissionen des Betriebs das Maß des Zumutbaren überschreiten, besteht selbst bei einem erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb die Betreiberpflicht, die Betriebsweise dahingehend anzupassen, dass sie den einschlägigen Anforderungen nach Nr. 4.1, 5.2 und 6 der TA Lärm genügt. Dies gilt umso mehr für einen nach § 2 GastG erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb, der hier mit Erlaubnis vom 28.4.2021 gestattet worden ist und für den Nr. 4.2 der TA Lärm eine vereinfachte Regelfallprüfung vorsieht. An die dabei anzustellende schallprognostische Beurteilung, ob die auch im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss, sofern dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2019 – 7 A 1174/17 –juris, Rn. 49 ff., sowie Beschlüsse vom 17.6.2016 – 8 B 1018/15 –, juris, Rn. 28, vom 19.10.2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 57, und vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 6; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 – 7 C 16.00 –, juris, Rn. 19.
15Wie auch bezogen auf andere Rechtspflichten der Betreiber von Gaststätten bestimmen sich Art und Umfang der Maßnahmen, die zur sicheren Einhaltung dieser Vorgaben konkret zu treffen sind, nach der jeweiligen Sachlage und hängen daher auch von dem Betriebskonzept und der Gestaltung der Betriebsräume ab, die erforderlichenfalls verändert werden müssen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.3.2016 – 4 E 138/16 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
17Denn auch ein Gastwirt muss wie jeder Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bieten, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.7.2020 – 4 B 118/20 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
19Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor verhaltensbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Jedenfalls in diesem Zusammenhang können auch wiederholte Nachbarbeschwerden sowie behördliche und polizeiliche Feststellungen eine ausreichende Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung insbesondere der konkreten örtlichen Verhältnisse sein.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 – 7 B 165/91 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
21Insbesondere gehört die Nachtruhe von Personen, die in der Nachbarschaft von Gaststätten wohnen, zu den Interessen, die bei Entscheidungen nach § 5 GastG zu berücksichtigen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1996 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 = juris, Rn. 27, 29.
23Unter den gegebenen Umständen war es danach jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, dass die Antragsgegnerin ihre Betriebszeitregelung, an der sie auch nach Erteilung der Erlaubnis vom 28.4.2021 festgehalten hat, zum Schutz der Nachtruhe der benachbarten Wohnbebauung maßgeblich auf Beschwerden einer in einer Wohnung über der Shisha-Bar lebenden Bewohnerin sowie des Eigentümers eines seitlich benachbarten Hauses wegen nächtlicher Ruhestörungen durch unangemessen lautes Verhalten der Gäste der Shisha-Bar und überlaute Musik sowie hierauf erfolgte polizeiliche Ermahnungen zur Nachtruhe gestützt hat.
24Schon nach diesen Feststellungen ist ohne die streitgegenständliche Anordnung offensichtlich nicht sichergestellt, dass die von dem Gaststättenbetrieb hervorgerufenen nächtlichen verhaltensbedingten Geräusche die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für die in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung einhalten. Der Antragsteller hat, obwohl ihm die lärmtechnisch schwierige örtliche Situation der Gaststätte bekannt war, unter Verstoß gegen seine gesetzliche Pflicht zur Rücksichtnahme im nachbarlichen Austauschverhältnis nicht dafür Sorge getragen, dass von den Gästen und der Musikbeschallung keine für die Nachbarschaft unzumutbaren nächtlichen Geräusche ausgehen. Auch nach mehrmaligen Ermahnungen durch die Polizei hat er noch immer kein Konzept zur Vermeidung schädlicher Gaststättengeräusche erarbeitet und umgesetzt. Es ist nicht einmal erkennbar, dass er sich an dem bestehenden, bauordnungsrechtlich genehmigten Schallschutzkonzept orientiert hat. Schon aus der Vielzahl der polizeilichen Ermahnungen wegen Ruhestörungen ist ersichtlich, dass der Antragsteller dem Schutz der Nachtruhe und damit dem schutzwürdigen Interesse an einem zumindest weitgehend störungsfreien Nachtschlaf,
25vgl. näher zur Bedeutung für die menschliche Gesundheit: BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 = juris, Rn. 86,
26im Verhältnis zu seinem wirtschaftlichen Interesse am Betrieb seiner Gaststätte nicht das für eine ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Gewicht beimisst.
27Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin bereits bei der Bauabnahme durch das Bauordnungsamt am 10.10.2019 auf die Beachtung der gesetzlichen Grundlagen zur Einhaltung der Nachtruhe und die Unzulässigkeit der Nutzung der Außenfläche hingewiesen worden. Dabei wurde insbesondere herausgestellt, dass die Lokalität, die unmittelbar an zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten über und neben dem Gastraum angrenzt, unter einem anderen Betreiber schon in den Vorjahren für nächtliche Ruhestörungen bekannt war. Der Antragsteller erklärte seinerzeit hierzu, eine ruhige Bar nach einem ganz anderen Konzept als der vorherige Betreiber führen zu wollen. Entgegen dieser Beteuerung kündigte er jedoch gleichzeitig an, bei der Eröffnung der Bar am 11.10.2019 einen DJ spielen zu lassen. Unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs kam es zu mehreren Nachbarbeschwerden, wonach am Tag der Eröffnung sowie am Folgetag bis 3:00 Uhr und am 13.10.2019 bis 0:00 Uhr Lärm durch draußen feiernde Gäste sowie durch laute und stark basshaltige Musik erzeugt worden sein soll. Auf weitere Beschwerden hin kam es wegen festgestellter nächtlicher Ruhestörungen zu polizeilichen Ermahnungen am 18., 19., 23. und 26.10.2019, obwohl die Außenbestuhlung nach behördlicher Intervention zwischenzeitlich wieder abgebaut worden war. Am 2.2.2020 erfolgte erneut eine polizeiliche Ermahnung wegen nächtlicher Ruhestörung.
28Der Einwand des Antragstellers, die Beschwerden der Nachbarn zielten auf die Schließung seines Betriebs ab, greift nicht durch. Der Antragsteller stellt die in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgezählten, teilweise durch die Polizei amtlich festgestellten Lärmereignisse als solche nicht substantiiert in Abrede. Ein lediglich pauschales Bestreiten von unzumutbaren Lärmimmissionen genügt angesichts der unter Angabe von Datum und Uhrzeit im Einzelnen dokumentierten Vorfälle und der häufigen Notwendigkeit polizeilicher Ermahnungen nicht, um den verhaltenslärmbezogenen Betreiberpflichten in der Nachtzeit nachzukommen. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller nicht einmal der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegengetreten ist, die Polizei habe nur deshalb nicht nach jeder Meldung von Nachbarn eine Ruhestörung vor Ort wahrnehmen können, weil der Antragsteller oder seine Angestellten wegen der guten Einsehbarkeit der Straße frühzeitig den Polizeieinsatz hätten bemerken und die Musik entsprechend anpassen können.
29Die aus diesen Feststellungen und Einlassungen erkennbar fehlende Bereitschaft des Antragstellers, seinen Betrieb jedenfalls nachts von sich aus und ohne ständige Polizeikontrollen so zu führen, dass für die Nachbarschaft unzumutbare Lärmbelästigungen ausgeschlossen werden, wird durch seine Mitteilung vom 17.2.2020 gegenüber der Antragsgegnerin über angedachte Maßnahmen zur Lärmreduktion nicht in Frage gestellt. Darin hatte er angekündigt, nur noch Hintergrundmusik abzuspielen und zunächst ein „Dezibel Messgerät“ anzuschaffen, um sich zu vergewissern, dass die durchschnittliche Lautstärke von 60 Dezibel nicht überschritten werde. Darüber hinaus deutete er die Absicht an, nach Absprache und Genehmigung durch das Bauamt mit seiner Hintergrundmusik eine Lautstärke von 95 Dezibel nicht zu überschreiten, gegebenenfalls nach Anschaffung eines Limiters. Ferner wollte er das Personal schulen und auf das Parkverhalten der Gäste einwirken sowie keine Tanzveranstaltungen mehr anbieten. Diese Überlegungen, die der Antragsteller erst nach Erhalt der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgetragen hat und auf die er mit seinem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nicht einmal zurückgekommen ist, stellten von Anfang an kein Lärmminderungskonzept dar, das geeignet gewesen wäre, die Einhaltung der rechtlich maßgeblichen Vorgaben zur Einhaltung der Nachtruhe sicherzustellen. Bereits ohne gutachtliche Beurteilung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schallpegelbegrenzung von 95 dB(A) für die Musik ausreichend sein könnte, um die nach der TA Lärm zulässigen nächtlichen Beurteilungspegel an den im gleichen und benachbarten Gebäude liegenden maßgeblichen Beurteilungspunkten innen von 25 dB(A) und außen von 45 dB(A) einzuhalten. Zudem war die Anschaffung eines Schallmessgeräts und eines Limiters lediglich in Aussicht und in Bezug auf den Limiter überdies unter Finanzierungsvorbehalt gestellt worden. Die abgegebene Beteuerung, mit einem vorbildlichen Verhalten aufzutreten und eng mit den örtlichen Ämtern und der Polizei zusammenzuarbeiten, ist bislang nicht ausreichend durch Tatsachen unterlegt. Sie steht schon im Widerspruch zu dem bisherigen gegenüber der benachbarten Wohnnutzung vielfach rücksichtslosen Gaststättenbetrieb mit lauter Musik. Überdies ist es trotz der streitgegenständlichen Betriebszeitverkürzung, die zu beachten der Antragsteller aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet gewesen ist, erneut ab Juni 2020 zu Beschwerden von Anwohnern über zu laute Musik und über die Nichteinhaltung der Betriebszeiten gekommen. So hat die Polizei am 18.8.2020 wegen einer gemeldeten Ruhestörung nach Mitternacht zur Ruhe und Ordnung ermahnen müssen. Zwar hat sich die Lärmsituation nach Bekunden der Nachbarn ausweislich einer Mitteilung vom 5.10.2020 zwischenzeitlich spürbar verbessert. Diese Einschätzung haben diese allerdings schon kurze Zeit später wieder revidiert. Bei einem Polizeieinsatz am 25.10.2020 ist zudem erneut festgestellt worden, dass die Gaststätte des Antragstellers um 1:18 Uhr noch geöffnet gewesen ist (vgl. hierzu näher Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 4 B 237/21).
30Auch sein weiteres bisheriges Verhalten belegt die fehlende Bereitschaft, sich im Interesse des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft zuverlässig an die rechtlichen Vorgaben und die Hinweise der Antragsgegnerin zu halten. So hat der Antragsteller die bereits in der Vergangenheit konfliktträchtige Außenfläche mehrere Tage gastronomisch genutzt, obwohl er unmittelbar zuvor ausdrücklich behördlich darauf hingewiesen worden war, dass er hierzu ohne Baugenehmigung und Sondernutzungserlaubnis nicht berechtigt sei. Die Außenbestuhlung hat er erst nach erneutem Hinweis der Antragsgegnerin zum 16.10.2019 ab-, dann allerdings in der Folgezeit, spätestens ab dem 12.6.2020, wieder aufgebaut. Erneut erst auf Aufforderung der Antragsgegnerin ist die gastronomische Nutzung der Außenfläche am 16.6.2020 wieder eingestellt worden, wobei der Antragsteller wahrheitswidrig gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin vor Ort erklärt hat, nicht gewusst zu haben, dass ihm eine entsprechende Erlaubnis fehle. Nach der zweiten Wiederaufnahme der zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht genehmigten außengastronomischen Nutzung am 19.6.2020 ist es erneut zu Beschwerden der Nachbarn gekommen, die sich u. a. darüber beklagt haben, Gäste hätten am 21.6.2020 noch bis ca. 3:00 Uhr draußen gesessen.
31Ohne Erfolg bleibt auch der pauschale Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen bei der Sperrzeitverlängerung nicht ordnungsgemäß ausgeübt sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzureichend beachtet.
32Angesichts der festgestellten erheblichen verhaltensbedingten nächtlichen Ruhestörungen und des Umstands, dass der Antragsteller seinen eigenen Betreiberpflichten zur Wahrung der Nachtruhe bei laufendem Betrieb bisher offenkundig nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht mit Erfolg auf eine wirtschaftliche Unrentabilität seines Betriebs berufen, die er bei einer Schließung bereits ab 22:00 Uhr befürchtet. Vielmehr ist es seine Aufgabe, nur ihm als Betreiber mögliche organisatorische Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen, die ohne die streitgegenständliche Betriebszeitbegrenzung den Schutz der Nachtruhe während des Betriebs sicher gewährleisten. Da der Antragsteller bisher kein solches lärmverträgliches Betriebskonzept entwickelt und zuverlässig befolgt hat, musste sich der Antragsgegnerin objektiv kein milderes und ebenso geeignetes Mittel zum Schutz der Nachtruhe aufdrängen, zumal die Betriebszeitregelung wegen der an zwei Tagen möglichen Öffnung bis 24:00 Uhr nicht einmal die Einhaltung nächtlicher Lärmgrenzwerte der TA Lärm gänzlich sicherstellt. Zudem war dem Antragsteller nicht die Möglichkeit genommen, ein anderes Betriebskonzept zu entwickeln, seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben der TA Lärm gutachtlich nachzuweisen und dieses nach § 21 OBG NRW der Behörde als ein Austauschmittel anzubieten.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 – 4 B 609/16 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N.
34Solange es daran trotz wiederholt festgestellter, unzumutbarer Lärmimmissionen in der Wohnnachbarschaft fehlte, war die Antragsgegnerin nicht gehindert, dem Missstand durch die angegriffene und zurückhaltend gewählte Betriebszeitverkürzung Rechnung zu tragen. Dabei ist der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren hier gewahrt bleibt.
35Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.2.2011 – 8 B 105.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N.
36Die streitige Betriebszeitverkürzung dient insbesondere dem Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheit der Anwohner, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut.
37Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. –, BVerfGE 121, 317 = juris, Rn. 121 f.; BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, juris, Rn. 19.
38Die Möglichkeit, eine Gaststätte gewinnbringend zu betreiben, ist bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange – wie hier – verfassungsrechtlich nicht garantiert.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 – 1 C 14.84 –, juris, Rn. 19.
40Hieran ändern auch die vorgetragenen Einschränkungen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers nichts, der er sich wegen der Corona-Pandemie ausgesetzt sieht.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Grundsätzlich legt der Senat in Verfahren betreffend Betriebszeitregelungen in Orientierung an Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens aber 7.500,00 Euro zugrunde. Wird – wie hier – geltend gemacht, eine Betriebszeitverkürzung habe existenzbedrohende Folgen, ist das wirtschaftliche Interesse in Anlehnung an Nr. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber mit 15.000,00 Euro, zu bemessen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 – 4 B 885/17 –, juris, Rn. 40 ff., m. w. N.
44Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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