Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 16/22.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Antragstellerin betreibt in U. ein Restaurant und wendet sich gegen die auch in ihrem Betrieb geltenden Zugangsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b).
3Die Regelung lautet:
4§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht
5…
6(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder als getestet gelten:
7…
84. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
9…
10Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 genannten weiteren Personengruppen gehören. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für die gastronomische Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern auf Rastanlagen und Autohöfen, wenn sie über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen.
11Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
12im Wege einer einstweiligen Anordnung die Coronaschutzverordnung bis zur Entscheidung über den in der Hauptsache erhobenen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, hilfsweise, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO bis zur Entscheidung über den in der Hauptsache erhobenen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen,
13hat keinen Erfolg. Der Antrag ist überwiegend bereits unzulässig (A.) und im Übrigen unbegründet (B.).
14A. Der Antrag ist überwiegend unzulässig, da die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis nur hinsichtlich der Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO besteht. Soweit die Antragstellerin – eine juristische Person – darüber hinaus die vorläufige Außervollzugsetzung der gesamten Coronaschutzverordnung begehrt, hat sie nicht ansatzweise dargetan, durch welche Regelungen sie in welchen Rechten beeinträchtigt werden könnte. Sie hat auch nicht die Erwiderung der Antragsgegnerin zum Anlass genommen, zu der Frage ihrer Antragsbefugnis näher vorzutragen.
15B. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
16Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 ‑ 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.
17Das ist hier nicht der Fall, weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglicher summarischer Prüfung nicht offensichtlich begründet ist (I.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (II.).
18I. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO geregelte Beschränkung des Zugangs zu gastronomischen Einrichtungen auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Abs. 8a Satz 1 CoronaSchVO verfügen oder als getestet gelten, sofern sie nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO von der zusätzlichen Testpflicht befreit sind, ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
191. Rechtsgrundlage für § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO sind die §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG.
20Auf diese Regelung stützt der Verordnungsgeber die in § 4 CoronaSchVO enthaltenen Zugangsbeschränkungen in Form von 2G- und 3G-Regelungen, vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 in der konsolidierten Fassung vom 3. Februar 2022, S. 16, abrufbar unter:
21https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220204_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_03.februar.pdf,
22An der formellen (a.) und materiellen (b.) Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
23a. Der Bund hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Infektionsschutzrecht.
24Vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 118 ff.
25Die streitgegenständlichen Zugangsbeschränkungen in gastronomischen Einrichtungen stellen eine dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG unterfallende Maßnahme gegen die bei Menschen übertragbare Krankheit COVID-19 dar. Insbesondere sind sie – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht als allgemeines Gefahrenabwehrrecht der Residualzuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG zugeordnet. Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich für die Zuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind bei der Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen vielmehr dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen. Nur solche Regelungen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Teil einer bundesgesetzlich geregelten Sachmaterie gesetzlich bestimmt ist, können einem selbständigen Sachbereich zugerechnet werden, der als allgemeines Polizeirecht bezeichnet wird und in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt.
26Vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 -1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 131.
27b. §§ 32 i. V. m. § 28 Abs. 7 Nr. 4 IfSG dürften im Hinblick auf die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG,
28vgl. zu den Anforderung OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 37 ff., m. w. N.,
29genügen.
30Gemäß der Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Nach § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind. Die von der angefochtene Bestimmung betroffenen gastronomischen Einrichtungen gehören zu den in dieser Ermächtigungsgrundlage genannten Bereichen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG).
31Vgl. insoweit auch OVG NRW Beschluss vom 12. Januar 2022 - 13 B 1929/21.NE -, juris, Rn. 26 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Januar 2022 ‑ 1 S 3781/21 -, juris, Rn. 101; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris, Rn. 25; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 -, juris, Rn. 20.
32Darüber hinaus hat der Gesetzgeber über § 28a Abs. 7 Satz 3 CoronaSchVO die Regelungen in § 28a Abs. 3 bis 6 CoronaSchVO für entsprechend anwendbar erklärt. § 28a Abs. 3 IfSG bestimmt u. a., dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 i. V. m. § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen (Satz 1). Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden (Satz 2). Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden (Satz 3). Darüber hinaus können die Landesregierungen im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden (Satz 6). Nach dem entsprechend anwendbaren § 28a Abs. 5 IfSG gilt zudem, dass Schutzmaßnahmen auch kumulativ angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (Satz 1). Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist (Satz 2). Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist (Satz 3).
33Der parlamentarisch legitimierte Gesetzgeber hat damit die wesentlichen Entscheidungen, nämlich die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der den Zugangsbeschränkungen unterliegenden Betriebe sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) der zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen verpflichteten Kunden selbst geregelt und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen bestimmt. Der Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet ihn nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu beschreiben und vorzugeben, welche Voraussetzungen für die jeweilige Schutzmaßnahme erfüllt sein müssen bzw. in welcher Reihenfolge oder Abstufung sie anzuwenden sind. Dies wäre wohl auch nicht sachgerecht, weil hierdurch die Möglichkeiten der zuständigen Behörden, mit ausgewählten Schutzmaßnahmen flexibel auf das jeweilige dynamische Infektionsgeschehen zu reagieren, beschränkt würden.
342. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 IfSG sind voraussichtlich eingehalten. Die Verordnung ist mit einer Begründung versehen,
35vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 in der konsolidierten Fassung vom 3. Februar 2022, abrufbar unter:
36https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220204_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_03.februar.pdf,
37und in der erforderlichen Weise befristet. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft (§ 9 Abs. 1 CoronaSchVO).
383. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO geregelte Schutzmaßnahme begegnet nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 7 Satz 1, Abs. 3, 6 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen dürften erfüllt sein (a.), die Zugangsbeschränkungen greifen voraussichtlich auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in Grundrechte der Betreiber und Kunden ein (b.) und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (c.).
39a. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Regelung steht bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Bewertung insbesondere im Einklang mit den – bereits genannten – Vorgaben aus § 28a Abs. 3 IfSG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Regelung als Maßnahme zum präventiven Infektionsschutz i. S. v. § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG oder als weitergehende Schutzmaßnahme i. S. v. § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG zu qualifizieren ist.
40Als letzteres qualifiziert der VGH Bad.-Württ. Zugangsbeschränkungen zu Hochschulen: Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 S 3846/21 -, juris, Rn. 40 ff., und zum Einzelhandel: Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 S 89/22 -, juris, Rn. 30 ff.
41Denn jedenfalls genügt sie voraussichtlich sowohl hinsichtlich des mit ihr verfolgten Zwecks, der nach § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG darin liegen muss, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO), als auch hinsichtlich der maßgeblichen Erwägungen bei der Entscheidungsfindung (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO) den an weitergehende Schutzmaßnahmen zu stellenden Anforderungen.
42Das Infektionsschutzgesetz erfordert es nicht zwingend, dass der Verordnungsgeber – wie dies andere Bundesländer gemacht haben – ein an die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz geknüpftes Stufenmodell wählt.
43Vgl. ebenfalls: VGH Bad. Württ., Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 S 3846/21 -, juris, Rn. 46.
44In § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG räumt der Gesetzgeber den Landesregierungen vielmehr ein Ermessen ein („können“), ob sie in einer Rechtsverordnung nach § 32 hinsichtlich dieses Indikators und der anderen Indikatoren für das Infektionsgeschehen aus § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG Schwellenwerte festsetzen wollen.
45Ferner gebietet § 28 Abs. 3 Satz 4 IfSG auch nicht, dass die Infektionsschutzmaßnahmen zwingend abhängig von einer bestimmten Hospitalisierungsinzidenz sind.
46Vgl. so möglicherweise VGH Bad. Württ., Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 S 3846/21 -, juris, Rn. 46 ff.
47Zwar ist nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG insbesondere die Hospitalisierungsinzidenz wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen. Mit dieser Vorgabe wollte der Gesetzgeber der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung Rechnung tragen, die zur Folge habe, dass es wegen des durch die Impfung vermittelten hohen Schutzes vor schweren Verläufen nicht mehr angemessen sei, wie zuvor die 7-Tage-Inzidenz als maßgeblichen Faktor vorzusehen.
48Vgl. BT-Drs. 19/32275, S. 28.
49Trotz dieser Grundannahme soll die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz aber nicht ausschließlich bestimmend für Art, Umfang und Intensität der zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen sein. Dies stellt der Gesetzgeber klar, indem er formuliert, insbesondere – also nicht notwendigerweise allein – diese sei wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen. Auch die Auflistung weiterer Indikatoren, die ebenfalls berücksichtigt werden sollen, macht dies deutlich. Zudem lässt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber weitreichenden Spielraum hinsichtlich der Art und Weise der Berücksichtigung der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, indem er – anders als noch in der bis zum 14. September 2021 geltenden Fassung des § 28a Abs. 3 IfSG für die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen – keine Vorgaben macht, bei welcher Hospitalisierungsinzidenz Maßnahmen welchen Umfangs oder welcher Intensität zu treffen sind. Ferner verlangt § 28a Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 IfSG, dass bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind. Wenn der Verordnungsgeber aber auf diese Änderungen schon reagieren können soll, obwohl diese noch nicht eingetreten, sondern nur absehbar sind, kann es erforderlich sein, vorübergehend stärker auf andere Kriterien wie insbesondere die Neuinfektions-7-Tage-Inzidenz abzustellen, weil sich in der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz naturgemäß Änderung des Infektionsgeschehens erst mit zeitlichem Nachlauf niederschlagen.
50Vor diesem Hintergrund sind die vom Verordnungsgeber mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgten Ziele und die bei der Entscheidungsfindung herangezogenen Faktoren voraussichtlich nicht zu beanstanden.
51Der Verordnungsgeber beruft sich bei Verordnungserlass auf Erkenntnisse des Corona-Expertenrats der Bundesregierung, wonach trotz bestehender regionaler Unterschiede bei der Verbreitung der Omikron-Variante damit zu rechnen sei, dass diese sich zeitnah flächendeckend durchsetze. Damit einher gehe ein deutlicher Anstieg der 7-Tages-Inzidenz mit der Folge, dass trotz einer reduzierten Hospitalisierungsrate das Risiko einer Überlastung des Gesundheitswesens drohe. Dies gelte gleichermaßen für die Krankenhäuser wie für die ambulanten Versorgungsstrukturen (Praxen, Ambulanzen, Tageskliniken) und für die kritische Infrastruktur (KRITIS), insbesondere aufgrund von Personalausfällen durch notwendige Quarantänen. Der Verordnungsgeber berücksichtigt ferner die Lageeinschätzung des Robert Koch-Instituts vom 6. Januar 2022, das u. a. unter Verweis auf den raschen Anstieg der Zahl der Infektionen mit der besorgniserregenden Variante Omikron, den sich nicht mehr fortsetzenden Trend abnehmender Fallzahlen und die Erhöhung des Anteils der Positivproben auf 22 % die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 als sehr hoch einschätzt und ausführt, dass mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionszahlen zu rechnen sei. Ferner würdigt der Verordnungsgeber die Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen, die seit Ende des Jahres 2021 wieder massiv angestiegen seien. Nach einem zwischenzeitlichen Absinken der 7-Tages-Inzidenz habe sich der Wert inzwischen in einem Zeitraum von 14 Tagen mehr als verdoppelt und am 12. Januar 2022 bereits bei 395,7 gelegen. Die Reproduktionszahl liege für Nordrhein-Westfalen seit dem 4. Januar 2021 wieder bei über 1 (Stand 12. Januar 2021), die Fallzahlen nähmen also weiterhin zu. Auch die Zahl der durch entsprechende Sequenzierung labordiagnostisch sicher bestätigten Fälle der Omikron-Variante habe in diesem Zeitraum erheblich zugenommen. In der ersten Kalenderwoche 2022 habe deren Anteil bereits bei 75,8 % gelegen. Aus den dargelegten Zahlen und Erkenntnissen zieht der Verordnungsgeber den Schluss, dass es in Nordrhein-Westfalen zur Begrenzung der bereits angezeigten Infektionsentwicklung (insbesondere durch die Omikron-Variante) und der damit verbundenen zu befürchtenden Auswirkungen auf alle Lebensbereiche, insbesondere auf das Gesundheitswesen und die kritische Infrastruktur auch weiterhin darum gehen müsse, die Infektionsrisiken möglichst effizient zu begrenzen.
52Vgl. Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 in der konsolidierten Fassung vom 3. Februar 2022, S. 1 ff., abrufbar unter:
53https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220204_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_03.februar.pdf.
54Dass die Einschätzung des Verordnungsgebers nicht unbegründet ist, bestätigen die seit Verordnungserlass weiter stark angestiegenen Fallzahlen. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt bundesweit inzwischen 1.426,0 in Nordrhein-Westfalen liegt sie bei 1.444,3 (Stand: 7. Februar 2022).
55Vgl. RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 7. Februar 2022, S. 2, abrufbar unter
56https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2022/2022-02-07-de.pdf?__blob=publicationFile.
57Die durch eine Adjustierung für den Meldeverzug (Nowcast-Verfahren) geschätzten Werte der Hospitalisierungsinzidenz weisen nach einer zwischenzeitlichen Stagnation mittlerweile wieder eine steigende Tendenz auf.
58Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 3. Februar 2022, S. 16, abrufbar unter
59https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-03.pdf?__blob=publicationFile.
60Diese Entwicklung zeigt sich auch in Nordrhein-Westfalen, wo die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz aktuell (Stand 7. Februar 2022) 5,38 beträgt.
61Vgl. https://www.lzg.nrw.de/covid19/covid19.html.
62Der prozentuale Anteil der auf einer Intensivstation behandelten COVID-19-Patienten gemessen an der aktuellen Anzahl insgesamt betreibbarer intensivmedizinischer Betten schließlich liegt bezogen auf Nordrhein-Westfalen derzeit bei 9,99 %.
63Vgl. nochmals https://www.lzg.nrw.de/covid19/covid19.html.
64Das Robert Koch-Institut schätzt vor diesem Hintergrund die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor insgesamt als sehr hoch ein. Zwar zeigten erste Studien eher einen geringeren Anteil an Hospitalisierten im Vergleich zu Infektionen mit der Delta-Variante. Durch den weiter schnellen Anstieg der Infektionsfälle kann eine Überlastung des Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche aber noch nicht ausgeschlossen werden.
65Vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 3. Februar 2022, S. 3 f., abrufbar unter
66https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-03.pdf?__blob=publicationFile.
67Die Einschätzung deckt sich mit der aktuellen Beurteilung der Infektionslage durch den Corona-Expertenrat der Bundesregierung. Auch dieser erwartet ausweislich seiner dritten Stellungnahme angesichts der raschen Verbreitung der Omikron-Variante einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen. Das Ausmaß der Krankenhausbelastung werde vor diesem Hintergrund entscheidend von den Inzidenzen in der Gruppe der ungeimpften Erwachsenen und der über 50-Jährigen abhängen. Hier seien die Inzidenzen derzeit noch vergleichsweise niedrig, jedoch seien in der Vergangenheit die Infektionen aus anderen Teilen der Bevölkerung in die Gruppe der Älteren eingetragen. Zudem bestehe auch bei den über 50-Jährigen weiterhin eine zu große Impflücke. Die genauen Hospitalisierungsraten oder die Intensivpflichtigkeit bei Infektionen mit der Omikron-Variante seien in diesen Gruppen noch nicht bekannt. Die Hospitalisierungsrate werde niedriger als bei der Delta-Variante prognostiziert, müsste aber eine ganze Größenordnung (etwa Faktor 10) niedriger liegen als im vergangenen Winter, um die erwartete hohe Fallzahl zu kompensieren und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Von einer derart starken Reduktion der Hospitalisierungsrate sei auf der Basis der aktuell verfügbaren Daten trotz Impfungen nicht auszugehen. Entsprechend seien bei weiter steigenden Inzidenzen sehr viele Krankenhausaufnahmen zu erwarten.
68Vgl. 3. Stellungnahme des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu COVID-19 vom 22. Januar 2022, abrufbar unter
69https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/2000790/9d2b24aef2a1745548ba870166b64b7e/2022-01-22-nr-3-expertenrat-data.pdf.
70Erscheint das Handeln des Verordnungsgebers nach alldem an den Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG ausgerichtet, folgt aus dem Einwand der Antragstellerin, vor Erlass einer berufseinschränkenden Regelung sei der Sachverhalt zu ermitteln, nichts anderes. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetz- bzw. hier des Verordnungsgebers begrenzt, genügt es wegen der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 GG, die Gesundheit der Bevölkerung vor erkannten Gefährdungen effektiv zu schützen, wenn er sich – wie hier geschehen – an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert.
71Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 171.
72b. Die angegriffene 2Gplus-Regelung für gastronomische Einrichtungen stellt keinen erkennbar unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte der Betreiber gastronomischer Betriebe und deren Kunden dar.
73Der Verordnungsgeber verfolgt – wie ausgeführt – das gemäß § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). In Abwägung der unterschiedlichen Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat er für verschiedene besondere Lebensbereiche und Einrichtungen in § 4 CoronaSchVO ein dreistufiges System von Zugangsbeschränkungen geschaffen (§ 4 Abs. 1 CoronaSchVO: 3G, § 4 Abs. 2 CoronaSchVO: 2G, § 4 Abs. 3 CoronaSchVO: 2Gplus). Durch die 2G-Regelung sollen Infektionen nicht immunisierter Personen vermieden werden, indem eine erhebliche Kontaktreduzierung und Aktivitätsbeschränkung durch die Einschränkung des Zugangs zu Angeboten im Freizeitbereich erfolgt. Durch die 2Gplus-Regelung soll darüber hinaus die unkontrollierte Ausbreitung der Omikron-Variante begrenzt werden, indem auch immunisierte Personen in besonders risikobehafteten Freizeitbereichen (etwa mit engem Kontakt, geringen Kontrollmöglichkeiten oder hoher Aerosollast) grundsätzlich einen zusätzlichen Testnachweis benötigen.
74Vgl. MAGS, Begründung zur Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2022 in der konsolidierte Fassung vom 3. Februar 2022, S. 3, abrufbar unter:
75https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220204_konsolidierte_begruendung_coronaschvo_vom_03.februar.pdf.
76§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO ist bei summarischer Bewertung zur Erreichung dieses angestrebten Ziels voraussichtlich geeignet (aa.), erforderlich (bb.) und auch angemessen (cc.).
77aa. Für die Eignung genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den mit dieser verfolgten Zweck zu erreichen. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Normgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele der Norm zu erreichen. Erfolgt der Eingriff – wie hier – zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt.
78Vgl. in Bezug auf den Gesetzgeber: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 185.
79Diesen Einschätzungsspielraum hat der Verordnungsgeber ausgehend von den gegenwärtig vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen voraussichtlich nicht überschritten.
80(1) Zunächst dürfte die Grundannahme des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden sein, dass nach den bisher verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei der Omikron-Variante eine Impfung zumindest einen erheblichen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bietet. Nach Darstellung des Robert Koch-Instituts, dem der Bundesgesetzgeber in § 4 IfSG eine besondere Rolle eingeräumt hat und dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beizumessen ist,
81vgl. dazu Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28. Januar 2022 ‑ Vf. 65-VII-21 ‑, juris, Rn. 27; siehe auch BVerfG, Urteil vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 781/21 u. a. ‑, juris, Rn. 178,
82gibt es bislang kaum Studien, die den Schutz der Impfstoffe unter der Omikron-Variante vor schwerer Erkrankung untersuchen. Einige Studien gäben aber Hinweise auf den Schutz der Impfung vor symptomatischer Erkrankung (d. h. positiver PCR-Test und mindestens ein COVID-19-typisches Symptom) oder vor jeglicher Infektion (d. h. positiver PCR-Test und alle Krankheitsverläufe inklusive asymptomatisch). Die bisherigen Studien zeigten, dass die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber jeglicher Infektion und gegenüber symptomatischer Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Delta-Variante reduziert sei. Die Wirksamkeit der COVID-19-Impfung gegenüber Hospitalisierung scheine bei Infektion mit der Omikron-Variante zwar reduziert, aber immer noch gut zu sein. Auch über die Transmission unter Omikron gebe es bisher keine ausreichenden Daten; sie scheine bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion unklar bleibe.
83Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Was ist bisher über die Impfstoffwirksamkeit gegen die Omikron-Variante bekannt?, Stand 24. Januar 2022, abrufbar unter:
84https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.htm.
85Diese Einschätzung sieht das Robert Koch-Institut auch durch einen Vergleich der COVID-19-Inzidenzen in der ungeimpften Bevölkerung mit den COVID-19-Inzidenzen in der geimpften Bevölkerung sowie eine Schätzung der Impfeffektivität mittels der sogenannten Impfdurchbrüche bestätigt. Auch insoweit zeige sich zwar die in Studien beschriebene verminderte Effektivität der COVID-19-Impfung gegenüber der Omikron-Variante, hauptsächlich gegenüber einer symptomatischen Infektion. (Bereits) eine Grundimmunisierung schütze nach den vorgenommenen Berechnungen aber weiterhin mit einer sehr hohen Effektivität gegenüber schwersten Verläufen wie intensivstationäre Betreuung oder Tod.
86Vgl. Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19), Stand 3. Februar, S. 23 ff., abrufbar unter
87https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-02-03.pdf?__blob=publicationFile.
88Vor diesem Hintergrund darf der Verordnungsgeber voraussichtlich zu Recht annehmen, dass eine Immunisierung gegen das Coronavirus einen Beitrag zur Schonung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten leistet.
89Weiter darf er davon ausgehen, dass eine Auffrischungsimpfung nach Grundimmunisierung den Immunschutz substantiell verbessert. Die vom Robert Koch-Institut ausgewerteten wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Impfstoffwirksamkeit gegen die neuartige Virusvariante Omikron zeigen, dass die Wirksamkeit der Grundimmunisierung gegenüber symptomatischer Erkrankung durch die Omikron-Variante nach zwei bis drei Monaten deutlich nachlässt und im Vergleich zur Wirksamkeit gegenüber der Delta-Variante geringer ist. Die Studiendaten belegen jedoch, dass ein guter Schutz gegenüber der Omikron-Variante durch eine Auffrischungsimpfung erzielt werden kann. Nach Auffrischungsimpfung sei ein deutlicher Wiederanstieg der Impfeffektivität beobachtet worden. Personen mit Auffrischungsimpfung seien so deutlich besser vor einer Erkrankung geschützt als Personen mit Grundimmunisierung. Insgesamt reduziere sich nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko, sich zu infizieren und zu erkranken; das gelte sowohl für die Omikron- als auch für die Delta-Variante.
90Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Was ist bisher über die Impfstoffwirksamkeit gegen die Omikron-Variante bekannt?, Stand 24. Januar 2022, abrufbar unter:
91https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.htm.
92Auch die STIKO empfiehlt für alle Personen über 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung in einem Zeitfenster von drei bis sechs Monaten nach der abgeschlossenen Grundimmunisierung, da der Impfschutz auch vor schwerer Erkrankung über die Zeit nachlasse, derzeit besonders bei älteren und vorerkrankten Menschen.
93Vgl. Beschluss der STIKO zur 17. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung, in: Epidemiologisches Bulletin 3/2022, S. 7 ff.
94Den sich hieraus ergebenen Erkenntnissen trägt der Verordnungsgeber Rechnung, indem er für Immunisierte ohne Auffrischungsimpfung für besonders infektionsrelevante Bereiche ein zusätzliches Testerfordernis bestimmt, auch wenn der Einsatz der hierfür vorgesehenen Antigentests wegen einer geringeren Sensitivität und Spezifität keine den PCR-Tests vergleichbare Sicherheit bietet, weil sie nicht alle Infektionen aufdecken.
95Vgl. dazu Robert Koch-Institut, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion getestet?, Welche Tests kommen zum Einsatz?, Stand 6. Dezember 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html.
96(2) Der Verordnungsgeber dürfte ebenfalls zutreffend davon ausgegangen sein, dass gastronomische Einrichtungen besonders infektionsrelevant sind. Sie werden gerade in den Wintermonaten schwerpunktmäßig in geschlossenen Räumlichkeiten betrieben, wo eine größere Zahl wechselnder Personen für einen längeren Zeitraum nicht nur zum Essen und Trinken – dies zwangsläufig ohne Maske –, sondern auch zum geselligen Beisammensein zusammenkommt.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris, Rn. 189.
98Für den Zeitraum, in dem in geschlossenen Räumlichkeiten bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen keine Maske getragen wird, steigt das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus, da der Schutz, den eine Maske vor einer Infektion mit dem Coronavirus bietet,
99vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2022 - 13 B 33/22.NE -, juris, Rn. 27, und vom 30. Dezember 2021 - 13 B 1748/21.NE -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.,
100vollständig entfällt.
101Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat deshalb außer Zweifel, dass die Beschränkung des Zugangs zu gastronomischen Angeboten nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO das Risiko infektionsbegünstigender Kontakte in den Lokalitäten begrenzt und damit einen Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung leistet und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems schützt.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris, Rn. 189.
103Für die Eignung der Zugangsbeschränkungen zur Erreichung des angestrebten Ziels kommt es nicht darauf an, inwieweit genau der gastronomische Sektor bundes- bzw. landesweit zum Infektionsgeschehen beiträgt und inwiefern nicht immunisierte Personen, die ein Restaurant besuchen, messbar zu einer Erhöhung des Infektionsgeschehens beitragen. Genauso wenig kommt es darauf an, ob sich gastronomische Einrichtungen bislang als Pandemietreiber erwiesen haben. Abgesehen davon, dass sich Infektionsketten angesichts der massiv ansteigenden Fallzahlen größtenteils ohnehin nicht mehr zurückverfolgen lassen,
104vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 14. Januar 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html,
105und sich empirische Nachweise dazu, welche Bereiche aktuell in welchem Umfang zum Infektionsgeschehen beitragen, kaum belastbar erbringen lassen, ignoriert diese Fragestellung, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich den gesamten von ihm der Freizeitgestaltung zugeordneten Bereich Zugangsbeschränkungen nach der 2G- bzw. 2Gplus-Regelung unterwirft. Schon dies verbietet es, einzelne Teilbereiche isoliert zu betrachten, solange Einschränkungen insoweit nicht schon im Ansatz untauglich zur Zweckerreichung sind, wovon hier aus den vorstehenden genannten Erwägungen erkennbar nicht ausgegangen werden kann. Dass die auf den Freizeitbereich bezogenen Zugangsbeschränkungen auch in Summe keinen nicht nur unerheblichen Beitrag zur Erreichung des angestrebten Ziels leisten, ist weder konkret dargetan noch drängt sich solches sonst auf.
106Die Zutrittsbeschränkung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deswegen ungeeignet, weil nicht immunisierten Personen Zutritt zu anderen Einrichtungen wie dem Lebensmitteleinzelhandel gestattet wird. Zum einen entfällt die Eignung der streitgegenständlichen Maßnahme nicht dadurch, dass weitergehende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko noch mehr verringern würden. Zum anderen berücksichtigt der Verordnungsgeber insoweit zu Recht (vgl. auch § 28a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 IfSG), dass es sich bei den § 4 Abs. 1 CoronaSchVO unterfallenden Bereichen nicht um – vorübergehend verzichtbare – Angebote im Freizeitbereich, sondern überwiegend um solche handelt, die allen Personen zur Alltagsbewältigung möglich sein müssen.
107bb. Die angegriffene Zugangsbeschränkung zu gastronomischen Einrichtungen ist als Maßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems auch erforderlich. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Normgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt.
108Vgl. für den Gesetzgeber: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 202 ff.
109Danach wäre eine Zugangsbeschränkung nur für weder immunisierte noch getestete Personen (sog. 3G-Regelung) nicht gleich geeignet. Eine solche Regelung würde die Betreiber gastronomischer Einrichtungen ebenso wie nicht immunisierte potentielle Kunden zwar weniger belasten. Sie wäre zur Erreichung der vom Antragsgegner verfolgten legitimen Ziele aber nicht ebenso wirksam. Aufgrund der nur eingeschränkten Aussagekraft der zur Anwendung kommenden Antigen-Schnelltests ließen sich dadurch Infektions- und nachfolgende Erkrankungsrisiken für Nichtimmunisierte anders als durch deren generellen Ausschluss vom Zugang nicht sicher vermeiden. Dass bereits durch den Einsatz von Schnelltests eine hundertprozentige Virenerkennung gewährleistet sein sollte, wird von der Antragstellerin lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise näher belegt. Soweit die Antragstellerin auf eine mögliche Verpflichtung aller Gäste zur Vorlage eines negativen PCR-Tests hinweist, kann hierin schon deshalb kein milderes Mittel gesehen werden, weil dadurch den immunisierten Normadressaten in erheblichem Umfang spürbare zusätzliche zeitliche und - ausgehend von der derzeit bestehenden Kostenpflichtigkeit der PCR-Tests - wirtschaftliche Belastungen auferlegt würden. Darüber hinaus führt die hohe und voraussichtlich weiter steigende Zahl der Corona-Neuinfektionen schon jetzt zu Engpässen bei den verfügbaren PCR-Tests.
110Vgl. dazu Beschluss der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 24. Januar 2022, S. 4, abrufbar unter
111https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/2000838/196ba96d5c9f415faf48dbb9178fc24f/2022-01-24-mpk-beschluss-data.pdf?download=1.
112Eine bloße 2G-Regelung ohne zusätzliches Testerfordernis für Personen, die nicht bereits über eine Auffrischungsimpfung verfügen, wäre wiederum weniger effektiv, an infektiologisch besonders risikoträchtigen Orten Infektionen unter Geimpften und Genesenen zu verhindern und dadurch einer unkontrollierten Ausbreitung der Omikron-Variante zu begegnen.
113Genauso wenig dringt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen durch, die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln (AHA-Regel, Aufstellen von Trennwänden, regelmäßiges Lüften etc.) stelle neben dem Testen eine mildere Maßnahme zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie dar. Solche Basisschutzmaßnahmen wären erkennbar weniger wirksam, zumal gerade das Tragen einer Maske in einem Restaurant nicht durchgehend möglich ist.
114Soweit die Antragstellerin vorschlägt, negativ getestete – nicht immunisierte – Personen in einem gesonderten Raum zu bewirten, lässt sie unberücksichtigt, dass hierdurch weder Kontakte nicht immunisierter Personen noch Ansteckungen untereinander vollständig verhindert würden und zudem Kontakte etwa in gemeinsam genutzten Eingangsbereichen oder Toilettenräumen nicht verlässlich vermeidbar wären.
115Schließlich stellt auch die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in der gegenwärtigen Situation kein milderes Mittel gleicher Eignung dar. Unabhängig von der Frage, inwieweit eine allgemeine Impflicht grundsätzlich ein milderes Mittel sein könnte, wäre diese jedenfalls nicht gleichermaßen effektiv zur Eindämmung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass für eine Grundimmunisierung grundsätzlich jeweils zwei Impfstoffdosen notwendig sind sowie die 14-tägige Immunisierungsdauer gewahrt werden muss. Dabei variiert der empfohlene Mindestabstand zwischen der ersten und zweiten Impfstoffdosis zwischen drei und neun Wochen.
116Vgl. RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Durchführung der COVID-19-Impfung, Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen? Stand 3. Februar 2022, abrufbar unter
117https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=55CE1172BE286E93A17CD8A8F12603B7.internet072.
118Zum anderen dürfte es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten, den Ungeimpften genügend Zeit einzuräumen, damit sie einer allgemeinen Impfpflicht nachkommen können. Allein dieser Zeitraum, dürfte die Geltungsdauer der aktuellen Coronaschutzverordnung, die nach derzeitigem Stand gemäß § 9 Abs. 1 CoronaSchVO mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft tritt, deutlich übersteigen.
119Die durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingeführte Immunitätsnachweispflicht in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen gilt zum Beispiel erst ab dem 15. März 2022 (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG).
120cc. Die 2Gplus-Regelung in gastronomischen Einrichtungen dürfte auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der 2Gplus-Regelung verbundene Mehrwert für die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist Aufgabe des Normgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht.
121Vgl. in diesem Sinne zur Angemessenheit von Gesetzen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216 f.
122Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den ihm danach zustehenden Einschätzungsspielraum überschritten und gegen das Übermaßverbot verstoßen haben könnte.
123Die angegriffene 2Gplus-Regelung für gastronomische Einrichtungen greift als Berufsausübungsregelung,
124vgl. für Zugangsbeschränkungen zu Verkaufsstellen des Einzelhandels Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 22,
125in ganz erheblicher Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Betreiber ein. Ein Eingriff in das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) dürfte entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht vorliegen, weil die durch die Maßnahme eingeschränkten Umsatz- und Gewinnchancen von der Eigentumsgarantie nicht umfasst werden.
126Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, juris, Rn. 240, und Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - , juris, Rn. 79, Nds. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris, Rn. 19; zuvor noch offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 61.
127Ferner greift die 2Gplus-Regelung für den Besuch gastronomischer Einrichtungen auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potentieller, nicht immunisierter Kunden sowie immunisierter Kunden ohne zusätzlichen Testnachweis und in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Dieser Eingriff erlangt zusätzliches Gewicht vor allem dadurch, dass Zugangsbeschränkungen insbesondere für nicht immunisierte Personen grundsätzlich im gesamten Freizeitbereich bestehen.
128Diesen spürbaren Eingriffen stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von einer Erkrankung durch das Coronavirus potentiell Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der streitigen Maßnahme – wie oben gezeigt – das Ziel, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen abzuwehren und zugleich die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Damit kommt er der ihn aus Art. 2 Abs. 2 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach.
129Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 781/21 -, juris, Rn. 231.
130Diesen Eingriffszielen ist beim gegenwärtigen, oben beschriebenen Stand der Pandemie ein so hohes Gewicht beizumessen ist, dass die mit der angegriffenen Zugangsregelung einhergehenden grundrechtlichen Beschränkungen voraussichtlich als noch zumutbar erscheinen.
131Soweit es die Betreiber von gastronomischen Einrichtungen betrifft, ist zwar nicht zu verkennen, dass diese während der Pandemie bereits wiederholt teils massive wirtschaftliche Einbußen zu verkraften hatten, die auch durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen nur partiell aufgefangen worden sind. Zur Angemessenheit der jetzigen Zugangsbeschränkung trägt insoweit jedoch maßgeblich bei, dass die Nutzung gastronomischer Einrichtungen einer Vielzahl von Kunden weiterhin offen steht. Denn inzwischen sind in Nordrhein-Westfalen bereits 56,8 % der Gesamtbevölkerung dreifach geimpft und damit von den angegriffenen Zugangsbeschränkungen nicht erfasst. Immerhin 79,8 % der Gesamtbevölkerung sind grundimmunisiert und dürfen dementsprechend gastronomische Einrichtungen aufsuchen, sofern sie über einen Testnachweis verfügen. Nochmals höherer Werte ergeben sich mit 66,5 % bzw. 89,5 % beim Blick auf die für gastronomische Einrichtungen vor allem relevante Zielgruppe der mindestens 18jährigen.
132Vgl. Robert Koch-Institut, Digitales Impfquotenmonitoring zur COVID-19-Impfung, dort Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen, Stand 7. Februar 2022, abrufbar unter
133https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquotenmonitoring.xlsx?__blob=publicationFile.
134Obgleich die Durchführung eines Antigen-Schnelltests je nach Erreichbarkeit und Öffnungsdauer einer Teststation Vorplanungen und organisatorischen Aufwand voraussetzt, geht der Senat davon aus, dass Testangebote landesweit noch immer niedrigschwellig erreichbar sind.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 ‑ 13 B 1393/21.NE -, juris, Rn. 137 m. w. N.
136Dies gilt erst Recht mit Blick auf § 2 Abs. 10 CoronaSchVO, welcher – unter näher benannten Voraussetzungen – sogenannte Vor-Ort-Testungen ermöglicht.
137Ferner sind auch die in § 2 Abs. 9 Satz 2 CoronaSchVO aufgeführten weiteren Personengruppen von der Testpflicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO befreit.
138Hinsichtlich der Rechte nicht immunisierter Kunden bzw. von immunisierten Kunden, die der zusätzlichen Testpflicht unterliegen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Verordnungsgeber insoweit vorgesehenen, zeitlich befristeten Zugangsbeschränkungen in ihrer Gesamtheit überwiegend Bereiche erfassen, die von den Normadressaten typischerweise zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Bei der Nutzung gastronomischer Angebote bleibt zudem das bloße Abholen von Speisen und Getränken weiterhin uneingeschränkt zulässig.
139Bei Personen, die bereits über eine Grundimmunisierung verfügen, kommt hinzu, dass diese es selbst in der Hand haben, die Zugangsvoraussetzungen kurzfristig mittels Testung zu erfüllen. Die zu diesem Zweck ausreichenden Coronaschnelltests sind kostenlos und bewirken ihrerseits einen nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
140Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 ‑ 13 B 1393/21.NE ‑, juris, Rn. 1135 f.
141Darüber hinaus steht schließlich grundsätzlich jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich mittels eines zugelassenen Impfstoffs gegen COVID-19 immunisieren zu lassen und dadurch der angegriffenen Zugangsbeschränkung (absehbar) nicht mehr zu unterliegen. Zugelassene Impfstoffe stehen in ausreichender Menge zur Verfügung. Eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG liegt vor.
142Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 3/2022, STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, 20. Januar 2022, S. 7 ff., abrufbar unter:
143https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/03_22.pdf?__blob=publicationFile; vgl. bereits zur sog. 3G-Regelung: OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 13 B 1393/21.NE -, juris, Rn. 153 ff.
144Sollte eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 CoronaSchVO eine diesem Umstand Rechnung tragende Ausnahme vorgesehen.
145c. Die angegriffene Zugangsbeschränkung verstößt voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
146Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 ‑ 1 BvL 14/07 ‑, juris, Rn. 40.
147Er verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.
148Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N.
149Soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann, spricht dies in der Regel dafür, gesetzliche Differenzierungen an einem engen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen.
150Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 ‑ 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N.
151Eine schwerwiegende Betroffenheit grundrechtlich geschützter Freiheiten liegt bei vielen Infektionsschutzmaßnahmen – auch bei der hier streitgegenständlichen – vor. Dennoch sprechen die besonderen Umstände bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dafür, den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht zu sehr zu begrenzen. Der Verordnungsgeber befindet sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden.
152Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 96 f., m. w. N.
153aa. Nach diesem Maßstab dürfte zunächst die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den § 4 Abs. 2 CoronaSchVO unterfallenden Einrichtungen, Angeboten und Tätigkeiten sowie den gastronomischen Einrichtungen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Dieser liegt bereits darin, dass sich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO genannten Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten durch eine besonders hohe Infektionsgefahr auszeichnen. Insbesondere wird in den § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 CoronaSchVO aufgeführten privilegierten Verkaufsstellen des Einzelhandels anders als in gastronomischen Einrichtungen durchgehend eine Maske getragen.
154Soweit die Antragstellerin einen Vergleich mit den Regelungen für die gemeinsame Sportausübung heranzieht und daraus etwas für sich Vorteilhaftes herzuleiten sucht, handelt es sich bereits um wesensverschiedene Sachverhalte. Im Übrigen gründet die vom Verordnungsgeber angenommene vergleichsweise geringere Infektionsgefahr bei der in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO geregelten gemeinsamen Sportausübung darin, dass diese im Freien erfolgt, wo das Infektionsrisiko kleiner ist als in Innenräumen. Die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen unterfällt hingegen ebenfalls der 2Gplus-Regelung (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO). Soweit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine erste Impfung verfügen, genügt, dass sie bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung erbringen, verfolgt der Verordnungsgeber das legitime Ziel, den Liga- und Wettkampfbetrieb (auch im Amateursportbereich) aufrecht zu erhalten. Soweit darüber hinausgehend eine Ausnahmeregelung für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen vorgesehen ist, trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass die Sportausübung für diesen Personenkreis – wie auch für die Gastronomen sowie das in gastronomischen Einrichtungen beschäftigte Personal – einen Teil der Berufsausübung darstellt.
155bb. Gleichfalls liegt ein sachlicher Grund dafür vor, dass die Nutzung von Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbaren Einrichtungen durch Personen, die als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO ebenfalls einer Ausnahme von der 2Gplus-Regelung unterliegt. Er ist darin zu sehen, dass diese Einrichtungen von den genannten Personengruppen nicht zur reinen Freizeitgestaltung aufgesucht werden, sondern deshalb, weil sie sich dort zur Berufsausübung bzw. zur schulischen oder beruflichen Bildung aufhalten und sich damit auch mit Speisen und Getränken versorgen können müssen.
156cc. Ferner ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Ungleichbehandlung von immunisierten und nicht immunisierten Personen sowie von immunisierten Personen mit oder ohne zusätzlichen Test aus den bereits genannten Gründen ebenfalls durch Sachgründe gerechtfertigt.
157dd. Die Antragstellerin vermag auch nicht mit ihrem Vorbringen durchzudringen, § 28c IfSG gebiete eine Gleichbehandlung von immunisierten Personen und solchen, die ein negatives Testergebnis vorlegen können. Nach § 28c Satz 1 IfSG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können (Satz 2). Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen Erleichterungen oder Ausnahmen zu regeln (Satz 4). Wieso die Antragstellerin meint, aus diesen Vorschriften ein Gleichbehandlungsgebot von Geimpften und Getesteten ableiten zu können, erschließt sich nicht. Bereits der Wortlaut des Satzes 1 „oder“ (statt und) spricht gegen ein solches Verständnis. Im Übrigen räumt § 28c Satz 2 IfSG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) dem Landesverordnungsgeber ausdrücklich die Möglichkeit ein, vorzusehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
158ee. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Vortrag durch, der Verordnungsgeber hätte Personen, die eine natürliche Immunität gegen das Coronavirus aufweisen, ebenfalls von den Zugangsbeschränkungen ausnehmen müssen. Dies gilt bereits deshalb nicht, weil es noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Immunität gegen das Coronavirus gibt. Die von der Antragstellerin genannte Studie britischer Forscher basiert auf Daten zum Corona-Wildtyp. Es ist derzeit noch unklar, ob die Ergebnisse auch auf die inzwischen zirkulierenden Varianten übertragen werden können. Vielmehr müssen weitere Studien folgen.
159Vgl. PraxisVITA, Superimmun gegen Corona: Warum einige sich nie anstecken, 23. November 2021, abrufbar unter https://www.praxisvita.de/gegen-corona-immun-weshalb-sich-einige-nie-anstecken-20285.html.
160Unabhängig davon ist fraglich, wie solche Personen überhaupt erfasst werden könnten. Hierzu verhält sich auch die Antragstellerin nicht.
161II. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den vorstehenden Erwägungen noch nicht in Gänze beurteilt werden können und insoweit eine ergänzende Folgenabwägung vorzunehmen ist, geht diese zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Interessen müssen hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten.
162Die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm fallen schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die Antragstellerin. Die angegriffene 2Gplus-Regelung ist ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners. Danach soll geimpften und genesenen Personen zwar weiter eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglicht werden. Zugleich soll aber auch ein Wiederanstieg der Infektionszahlen vor allem durch neue Mutationen des Coronavirus und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig begrenzt werden (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaSchVO). Durch die vorläufige Außervollzugsetzung der 2Gplus-Regelung würde diese Strategie in ihrer Wirkung reduziert, mit der Folge der Gefahr zusätzlicher (unentdeckter) Ansteckungen mit der hochansteckenden Omikron-Variante und der Erkrankungen oder sogar des Todes weiterer Menschen. Der vom Verordnungsgeber bezweckten Abwendung dieser Gefahren kommt höheres Gewicht zu als den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Zwar sind die bereits im Laufe der Pandemie erlittenen erheblichen Einnahmeverluste zu berücksichtigen. Eine durch die aktuellen Maßnahmen begründete Existenzgefährdung, zu der die Antragstellerin auch keine konkreten Angaben gemacht hat, drängt sich aber im Hinblick auf den für einen großen Teil der Bevölkerung weiterhin möglichen unbeschränkten Zugang zu ihrem Restaurant nicht auf. Für viele Personen, die zwar geimpft sind, aber von der zusätzlichen Testpflicht (noch) nicht befreit sind, dürfte das Aufsuchen eines Testzentrums lediglich eine Lästigkeit, aber kein Grund zur Nichtwahrnehmung einer geplante Freizeitaktivität darstellen.
163Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
164Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 28a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1019/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 MN 379/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 781/21 7x (nicht zugeordnet)
- 13 B 398/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1929/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 3781/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 MN 477/21 2x (nicht zugeordnet)
- 3 MR 31/21 2x (nicht zugeordnet)
- 1 S 3846/21 3x (nicht zugeordnet)
- 1 S 89/22 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1901/21 2x (nicht zugeordnet)
- 13 B 33/22 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1748/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2821/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 558/91 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 252/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 781/21 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvL 14/07 1x (nicht zugeordnet)
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- 13 B 252/21 1x (nicht zugeordnet)