Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1212/21

Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Verwaltungsgericht Köln 8 K 2214/20) der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2020 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, das Geländer auf dem Pultdach des Wohnhauses auf dem Grundstück L. Straße 14a in T. zu beseitigen (Ziffer I zweiter Spiegelstrich der Ordnungsverfügung), und soweit die Antragstellerin in Bezug auf das dort genehmigte Vorhaben „Errichtung eines neuen Dachstuhls, Aufstockung Einfamilienhaus“ aufgefordert wird, überarbeitete Pläne einzureichen, die die Änderungen gegenüber dem genehmigten Vorhaben darstellen (Ziffer I dritter Spiegelstrich der Ordnungsverfügung), und hinsichtlich der auf diese Anordnungen bezogenen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


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