Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 107/19.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „S. Straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet.
3Der Rat beschloss am 14. November 2017, den Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB erneut im Wege eines ergänzenden Verfahrens aufzustellen, nachdem der Senat den Vorgängerplan mit Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE – auf den Antrag des Betreibers eines im Plangebiet ansässigen Lebensmittel-Discountmarktes für unwirksam erklärt hatte.
4Die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Planentwurfs fand im Zeitraum vom 19. Juli 2018 bis einschließlich 13. August 2018 statt. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 29. November 2018 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 6. Dezember 2018 bekannt gemacht.
5Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt, dass im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentralenrelevanten Warensortimenten der I1. Liste nicht zulässig sind. Weitere Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht. In den Hinweisen auf der Planurkunde ist unter der Nr. 6 die I1. Liste „(Fortschreibung im Februar 2013, Anpassung im März 2018)“ abgedruckt.
6Nach der Planbegründung stellt die vergleichsweise massive Präsenz von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten im Plangebiet mit insgesamt circa 7.200 qm Verkaufsfläche eine potenzielle Gefahr für den Einzelhandelsbestand in der I1. Innenstadt und deren künftige Entwicklung dar. Diese Verkaufsfläche entspreche etwa 42 % der in der Innenstadt im Jahr 2008 ermittelten Verkaufsflächen für vergleichbare Warensortimente von insgesamt rund 16.975 qm. Im Übrigen sollten die im Plangebiet gelegenen Grundstücke mangels anderweitiger Flächenreserven für Gewerbebetriebe im Stadtgebiet vorrangig für eine gewerbliche Entwicklung genutzt werden. Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit von Gewerbebetrieben sollten für solche Betriebe Spielräume für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten verbleiben.
7Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 an die Antragsgegnerin Mängel des Plans gerügt.
8Am 4. Dezember 2019 hat sie den Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie geltend macht, der Bebauungsplan sei bereits in formeller Hinsicht unwirksam. Die Planurkunde genüge nicht den dafür maßgeblichen rechtlichen Anforderungen. Darüber hinaus verstoße der Einzelhandelsausschluss gegen das Abwägungsgebot. Der Rat stelle in der Planbegründung maßgeblich auf das aus dem Jahre 2008 stammende und 2009 redaktionell ergänzte Einzelhandelskonzept für die Stadt I. der D. Beratung und Management GmbH (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) ab. Dieses Konzept könne aber angesichts der erheblichen Veränderungen des Einzelhandels im Gemeindegebiet als städtebauliche Rahmenplanung offensichtlich keine Relevanz mehr haben.
9Der Einzelhandelsausschluss sei mit Art. 15 Abs. 3 Buchstaben b) und c) der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG – im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) nicht zu vereinbaren. Sei eine Festsetzung zur Einzelhandelssteuerung in einem Bebauungsplan nicht erforderlich oder unverhältnismäßig im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, so sei sie nicht anzuwenden. Der Rat habe es unterlassen, anhand aktueller Daten beziehungsweise anhand eines aktuellen Einzelhandelskonzepts zu untersuchen, bei welcher Sortimentsstruktur und ab welcher Verkaufsfläche tatsächlich mit negativen Auswirkungen für die aus seiner Sicht zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt gerechnet werden müsse beziehungsweise deren Entwicklung beeinträchtigt werde.
10Zahlreiche Einzelhandelsbetriebe dürften wegen der textlichen Festsetzung Nr. 1.1. des Bebauungsplans, sollten die Betriebsgebäude etwa durch ein Feuer zerstört werden, nicht weitergeführt werden. Dieser massive Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Betriebsinhaber sei mit Blick auf europarechtliche Vorgaben und das überholte Einzelhandelskonzept nicht zu rechtfertigen.
11Darüber hinaus macht die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2022 geltend, dass das Plangebiet mit den Flurstücken 235, 243, 245, 246 und 311 sowie mit Teilen der Flurstücke 307, 317, 318, 319 und 362 auch Flächen einschließe, die dem Außenbereich zuzurechnen seien, sodass insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB nicht vorlägen. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil er den grundlegenden Anforderungen an die notwendigen Planunterlagen nach § 1 PlanzV nicht genüge.
12Die Antragstellerin beantragt,
13den Bebauungsplans Nr. „S. Straße“ der Stadt I. für unwirksam zu erklären.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung trägt sie vor, die Antragstellerin habe formelle Mängel nicht in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechen Weise gerügt. Ihre pauschalen Einwendungen böten keine Veranlassung, über eine Behebung etwaiger Fehler des Bebauungsplans nachzudenken.
17Der Einzelhandelsausschluss sei erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchstabe b) der Dienstleistungsrichtlinie. Der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass der Schutz der städtischen Umwelt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses gemäß Art. 4 Nr. 8 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 40 der Dienstleistungsrichtlinie sein könne, der einen Einzelhandelsausschluss zu rechtfertigen vermöge. Hier sei der Einzelhandelsausschluss zum Schutz der städtischen Umwelt erfolgt und er sei auch nicht unverhältnismäßig. Um die Verhältnismäßigkeit eines Einzelhandelsausschlusses bejahen zu können, bedürfe es keines individuellen und einzelfallbezogenen Nachweises, dass ein Einzelhandelsbetrieb, würde er außerhalb des zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs zugelassen, diesen konkret schädigen würde.
18Die Antragstellerin verschweige, dass das Einzelhandelskonzept 2009, 2013 und zuletzt während des Aufstellungsverfahrens im März 2018 überprüft und aktualisiert worden sei. In Bezug auf welche Umstände oder Sortimente die I1. Liste überholt sein solle, trage sie nicht vor.
19Schließlich habe der Rat die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen auch fehlerfrei ermittelt, gewichtet und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Er habe den entsprechenden Hinweis des Senats im Urteil vom 12. April 2017 aufgegriffen und umgesetzt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen (Beiakten Hefte 1 bis 5).
21Entscheidungsgründe:
22Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 VwGO).
23Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
24Dem Rat sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans keine Verfahrensfehler unterlaufen, die heute noch beachtlich wären. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. So ist es hier. Die Antragstellerin hat insoweit nur pauschale Rügen erhoben, die diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
25Der Bebauungsplan hat auch keine materiellen Fehler. Seine einzige Festsetzung, nämlich der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten im gesamten Plangebiet ist insbesondere städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
26Grundlegende Voraussetzung für die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben nach § 9 Abs. 2a BauGB ist die Zweckgerichtetheit dieser Festsetzung. Sie darf ausschließlich zur Erhaltung oder zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgen. Nach ihrem Wortlaut kommt zudem eine Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn das Plangebiet innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB liegt.
27Letzteres ist hier der Fall. Der Bebauungsplan überplant mit den im Plangebiet gelegenen, ganz überwiegend bebauten oder mit der Bebauung zusammenhängend genutzten Grundstücke ersichtlich einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Soweit die Plangebietsgrenzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen oder entlang der Grenzen einzelner von der Antragstellerin benannter Flurstücke oder Teilen davon verlaufen, die – soweit ersichtlich – als Straßen, Wege oder Waldflächen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, runden sie das Plangebiet in sinnvoller und praktisch handhabbarer Weise unter Berücksichtigung der jeweiligen Örtlichkeit und des Straßenverlaufs ab, statt sich im Übergang vom Innen- zum Außenbereich, wie es der Antragstellerin offenbar vorschwebt, an den jederzeit veränderlichen Kanten vorhandener Gebäude zu orientieren und damit möglicherweise einen Grenzverlauf zu schaffen, der mit der zulässigen baulichen Nutzung der teils einbezogenen, teils ausgegrenzten Grundstücke nicht übereinstimmt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat auch unter Berücksichtigung des vertieften Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass der Rat die Grenzen der ihm mit § 9 Abs. 2a BauGB eingeräumten Ermächtigung dadurch überschritten hat, dass er in nennenswertem Umfang Flächen in das Plangebiet einbezogen hat, die möglicherweise dem Außenbereich zugeordnet werden könnten. Die Grenzen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB bezwecken in keiner Weise die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans, der lediglich bestimmte Einzelhandelsbetriebe in seinem Geltungsbereich ausschließt, nur für Innenbereichsflächen in Frage kommt, versteht sich eigentlich von selbst, denn solche Betriebe sind im Außenbereich ohnehin grundsätzlich nicht zulässig. Wie die überplanten Flächen im Übrigen baulich zu nutzen sind, bestimmt ein solcher Bebauungsplan nicht. Danach lässt die hier in Rede stehende Einbeziehung von Randflächen zum Zwecke der Abrundung, selbst wenn diese Flächen bei einer Beurteilung entsprechend der zur Abgrenzung vom Innenbereich zum Außenbereich ergangenen Rechtsprechung dem Außenbereich zuzuordnen wären, die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 2a BauGB nicht entfallen.
28Dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Urteil des Senats vom 22. Juli 2019 – 10 D 56/17.NE –, juris, Rn. 25, lag ein gänzlich anderer Fall zugrunde, bei dem das Plangebiet auch größere Teile einer als Außenbereich zu qualifizierenden zusammenhängenden Grünfläche umfasst hatte.
29Der Vortrag der Antragstellerin, der Bebauungsplan genüge nicht den grundlegenden Anforderungen des § 1 PlanzV, liegt auch in Ansehung ihrer Ausführungen zur Einbeziehung von möglicherweise im Außenbereich gelegenen Flächen in das Plangebiet neben der Sache. Sie meint, gerade bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB sei es mit Rücksicht auf die gesetzliche Beschränkung der Planungsermächtigung auf Innenbereichslagen erforderlich, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Plangebiet bereits vorhandenen Gebäude in der Planurkunde korrekt darzustellen, was hier nicht geschehen sei. Abgesehen davon, dass allein die beklagte Ungenauigkeit der Planurkunde wohl kaum die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnte, legt die Antragstellerin schon nicht dar, weshalb die Eintragung des tatsächlichen Gebäudebestandes in der Planurkunde für den hier allein festgesetzten Einzelhandelsausschluss überhaupt von Relevanz sein könnte. Eine solche Relevanz ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit es in § 1 Abs. 2 Satz 1 PlanzV heißt, dass sich aus den Planunterlagen unter anderem die vorhandenen baulichen Anlagen ergeben sollen, bestimmt Abs. 2 Satz 2, dass von diesen Angaben insoweit abgesehen werden kann, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Ob die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage betreffend die Beschränkung der Planung auf den Innenbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegeben sind, ist anhand der tatsächlichen Situation im jeweiligen Plangebiet zu beurteilen und hängt nicht von der korrekten Eintragung des dortigen Baubestandes im Planwerk ab, zumal sich die Bauleitplanung im Regelfall unabhängig vom Zuschnitt der überplanten Grundstücke und deren Bebauung vollzieht.
30Zu den materiellen Voraussetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung bedürfe, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und die den Ausschluss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen müsse.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, juris, Rn. 6.
32Bei einem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zur Erhaltung und/oder Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs ist – so es ein solches gibt – insbesondere ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das Aussagen über die zu erhaltenden und/oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Teils der Gemeinde enthält, zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB).
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris, Rn. 38.
34Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet ist grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten an anderer Stelle rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft festzulegen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Sofern es ein Konzept gibt, anhand dessen die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Gemeindegebiet in diesem Sinne nachvollziehbar und widerspruchsfrei geordnet werden kann, ist jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Konzept für einen bestimmten Bereich durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten umsetzt, keine weitere Differenzierung der ausgeschlossenen Sortimente danach erforderlich, ob sie für einen Vertrieb in den zentralen Versorgungsbereichen, die gestärkt werden sollen, konkret geeignet wären.
35Eine belastbare Prognose in dem Sinne, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Voraussetzung für einen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit entsprechenden Sortimenten zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Das mit der Vorschrift eingeführte Planungsinstrument dient nicht nur dazu, zu verhindern, dass zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern auch als Mittel, um im Rahmen des den Gemeinden eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche zu steigern oder jedenfalls im Status quo zu erhalten. Schließlich kann eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB auch bezwecken, zentrale Versorgungsbereiche, die ihre Funktion verloren haben, wieder zu entwickeln.
36Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 11, und vom 14. Februar 2013 – 4 B 44.12 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2020 – 10 D
3759/18.NE –, juris, Rn. 64, und vom 15. November 2017 – 7 A 2048/15 –, juris, Rn. 42 und 67.
38Diese Zweckgerichtetheit ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE – zu dem Vorgängerplan mit einer identischen Festsetzung ausgeführt hat, hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, die insbesondere das Einzelhandelskonzept berücksichtigt, gegeben.
39Das Einzelhandelskonzept enthält Ausführungen zur Zentrenstruktur innerhalb des Stadtgebiets und lässt auch eine auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Steuerung und Ordnung des Einzelhandels zur Sicherung und zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche erkennen.
40Die Planbegründung zeigt insoweit im Grundsatz hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange auf, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet in nachvollziehbarer Weise städtebaulich rechtfertigen können. In der Planbegründung heißt es hierzu, dass Anlass für die Planung die gesamtstädtische Steuerung des Einzelhandels zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts sei. In unmittelbarer Nähe des Plangebiets liege der zentrale Versorgungsbereich I.-Innenstadt, der in seiner Funktion als Hauptzentrum entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts geschützt und gestärkt werden solle.
41Das Einzelhandelskonzept hat seine Steuerungsfunktion nicht etwa dadurch eingebüßt, dass sich die Antragsgegnerin bei der Zulassung von Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet möglicherweise nicht immer daran gehalten hat.
42Allerdings gilt, je häufiger und je umfangreicher ein städtebauliches Entwicklungskonzept in der Vergangenheit missachtet worden ist, desto geringer ist sein Gewicht als wesentlicher Belang bei der Entscheidung über die Zulassung von Einzelhandelsstandorten im Gemeindegebiet.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 28.
44Soweit die Antragstellerin des Verfahrens 10 D 70/15.NE, bei dem es um die Wirksamkeit des Vorgängerplans ging, gemeint hat, dass das Einzelhandelskonzept seine Steuerungsfunktion verloren habe, weil jedenfalls nach der Genehmigung eines weiteren Lebensmittelmarktes im Plangebiet dieses selbst die Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs übernommen habe, ging diese Einschätzung fehl.
45Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen ist der Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist.
46Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57, und vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 91.
47Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich, dem aufgrund vorhandener oder erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungsangebote und Gastronomiebetriebe, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Zentral ist in diesem Zusammenhang nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Das heißt, der zentrale Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teils davon mit einem auf seinen Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen.
48Sein Einzugsbereich muss städtebauliches Gewicht haben und über seine eigenen Grenzen hinausreichen, sodass seine Anziehungskraft über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirkt. Zudem muss er städtebaulich integriert sein, was insbesondere heißt, dass er in fußläufiger Entfernung und in ausreichendem Maß von Wohnbebauung umgeben ist, deren Bewohner er versorgen soll. Isolierte, von der Wohnbebauung abgesetzte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben oder Agglomerationen solcher Betriebe bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich für Kunden verfügen, die mit dem Kraftfahrzeug zum Einkaufen fahren, und insoweit eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE –, juris, Rn. 57, und vom 17. November 2011 – 10 A 787/09 –, n.v.
50Von einer im Blick auf die Versorgungsfunktion integrierten Lage des Plangebiets kann hier nicht die Rede sein. Es handelt sich dabei nach der Planbegründung vielmehr um einen Standort, der ganz überwiegend anderweitig gewerblich genutzt wird und an dem es nur vereinzelte – wenn auch mehrere –, nicht zusammenhängende Einzelhandelsbetriebe gibt, die überdies nicht durch Dienstleistungsangebote und/oder Gastronomiebetriebe ergänzt werden. Wohnbebauung in nennenswertem Umfang ist in der fußläufigen Entfernung des Plangebiets nicht zu finden. Die Wohnbebauung im Nordwesten ist zudem durch die Gleisanlagen der Eisenbahn, die Wohnbebauung im Süden durch die M. und den Kanal vom Plangebiet getrennt.
51Soweit im Plangebiet nach der Planbegründung auf circa 7.300 qm Verkaufsfläche nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente vertrieben werden, was rund 42 % der in der Innenstadt im Jahr 2008 ermittelten Verkaufsflächen von insgesamt rund 16.975 qm ausmache und insgesamt lediglich circa 20 % der im Stadtgebiet insgesamt gehandelten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente in der Innenstadt angeboten würden, folgt daraus im Ergebnis nichts Anderes.
52Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss gleichwohl nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung des innerstädtischen Versorgungszentrums und seiner Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich. Die Zulassung weiterer Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet widersprach und widerspricht zwar den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts, doch folgt aus dieser Abweichung von den Vorgaben des Einzelhandelskonzepts im Einzelfall weder, dass das Einzelhandelskonzept seine Steuerungsfunktion für das Stadtgebiet insgesamt eingebüßt hätte, noch ist das Plangebiet dadurch zu einem eigenständigen zentralen Versorgungsbereich erstarkt. Die oben beschriebene Struktur der im Plangebiet angesiedelten Einzelhandelsbetriebe hat sich durch weitere zugelassene Nutzungen nicht maßgeblich verändert. Es ist daher für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich, ob die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen unter Berufung auf die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB hätten versagt werden können oder ob die Antragsgegnerin planungsrechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung weiterer Einzelhandelsnutzungen früher hätte ergreifen können.
53Soweit die Antragstellerin pauschal geltend macht, dass angesichts der erheblichen Änderungen der Einzelhandelssituation im Stadtgebiet und im Plangebiet das Einzelhandelskonzept aus 2008 als städtebauliche Rahmenplanung nicht mehr angewendet werden könne, hat die Antragsgegnerin auf Fortschreibungen und Anpassungen der I1. Liste verwiesen. Zudem bestätigt die nunmehr vorliegende Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Firma K. und L. Stadtforschung Planung aus 2021 (im Folgenden: Fortschreibung) die bedeutende Rolle der bestehenden Konzentration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt und von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Nahversorgungszentrum T. und an Nahversorgungsstandorten. Eine Aufteilung der zwischen den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstadt und T.), den Sonderstandorten (S. Straße, N.-straße und Gewerbepark N1.) und den Nahversorgungsstandorten nach ihren jeweiligen Funktionen sei unabdingbar (Seite 93).
54Außerhalb der beiden zentralen Versorgungsbereiche prägten die Sonderstandorte S. Straße, N.-straße und Gewerbepark N1. sowie verschiedene isoliert gelegene Einzelhandelsbetriebe mit überörtlicher Bedeutung die Standortstruktur in der Stadt. Insbesondere die Sonderstandorte S. Straße und N.-straße mit großflächigen Anbietern nahversorgungsrelevanter und zentrenrelevanter Sortimente stünden in einem ausgeprägten Wettbewerb zu den zentralen Versorgungsbereichen und zu den Nahversorgungsstandorten und seien vor allem durch die Dimension des jeweiligen Angebots und der damit verbundenen Ausstrahlung in Form einer Kaufkraftabschöpfung deutlich über den Nahbereich hinaus gekennzeichnet (Seite 94). Im Sinne einer funktionalen Aufteilung könnten diese Sonderstandorte auch zukünftig in Ergänzung der zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte gesichert und – allerdings mit dem Fokus auf den Vertrieb von nicht zentrenrelevanten Sortimenten – gegebenenfalls weiterentwickelt werden.
55Bei Neuansiedlungen sowie bei Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Betriebe sei, egal an welchem Standort, jeweils die Verträglichkeit des Vorhabens mit den in der Fortschreibung formulierten Zielen und Grundsätzen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet zu überprüfen. Auch seien an geeigneten Standorten, die städtebaulich nicht integriert seien, Ausweitungen des Angebots von nicht zentrenrelevanten Sortimenten nach einer positiv verlaufenen Einzelfallprüfung prinzipiell möglich. Neuansiedlungen oder Erweiterungen von vorhandenen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Kernsortimenten über den genehmigten Bestand hinaus seien an nicht integrierten Standorten konsequent auszuschließen (Seite 95).
56Nach alldem lässt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses das diesem zugrunde liegende Einzelhandelskonzept mit der Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche und seinen Handlungsempfehlungen seine Steuerungsfunktion eingebüßt haben könnte. Die ausschlaggebenden Feststellungen des Einzelhandelskonzepts im Hinblick auf die untersuchten einschlägigen Strukturen im Stadtgebiet, auf deren Erhaltungs- und Entwicklungsbedürftigkeit einerseits sowie auf deren Schwächen und auf die Verhinderung von Fehlentwicklungen beziehungsweise ihre Verfestigung andererseits waren damals und sind heute – ungeachtet der nach der Verabschiedung des Einzelhandelskonzepts im Plangebiet zugelassenen Einzelhandelsbetriebe – nach wie vor aktuell. Der Einzelhandelsbesatz des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt ist in seiner für die Stadt in ganz besonderer Weise prägenden Struktur schützenswert und wegen seiner Kleinteiligkeit leicht verletzlich und schutzbedürftig. Eine Ausdünnung dieses Besatzes als Folge einer Ansiedlung konkurrierender Betriebe außerhalb dieses Versorgungsbereichs könnte dessen Attraktivität ganz wesentlich herabsetzen und seinen Niedergang einleiten, was für die gewachsene Einzelhandelssituation im Zentrum und damit in der Stadt insgesamt fatal wäre. Soweit der Geschäftsführer der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass das Plangebiet mit dem anlässlich der Modernisierung des östlich gelegenen Bahnhofs angelegten Tunnel unter den Gleisanlagen, durch den zunehmend Kunden mit dem Fahrrad zum Einkaufen in das Plangebiet kämen, besser integriert sei, ändert das nichts daran, dass es an einer nennenswerten Wohnbebauung in der fußläufigen Umgebung des Plangebiets fehlt und die dortigen Einzelhandelsbetriebe ihre Umsätze ganz überwiegend von Kunden generieren, die mit dem Kraftfahrzeug dorthin fahren.
57Dass für das in der Planbegründung angesprochene grundsätzliche Anliegen, Gewerbeflächen für produzierende Gewerbebetriebe zu sichern, § 9 Abs. 2a BauGB keine Rechtsgrundlage bietet, berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB sind allerdings nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig und nicht ausschließlich im Interesse der sonstigen Innenentwicklung. Der Zusatz „auch im Interesse der Innenentwicklung“ stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, dem Interesse der Innenentwicklung zuzuordnen ist.
58Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 – 4 BN 8.13 –, a.a.O., Rn. 10, und vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 11.
59Hier lässt sich aber nicht feststellen, dass der Bebauungsplan tatsächlich der Stärkung des produzierenden Gewerbes innerhalb der Stadt oder im Plangebiet dienen soll. Die Planbegründung beschreibt eine solche Stärkung zwar als durchaus erwünschte Folge des für das Plangebiet festgesetzten Einzelhandelsausschlusses, verweist aber für die planungsrechtliche Umsetzung des insoweit gewünschten Ergebnisses auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. „Gewerbegebiet I.-Süd“ mit einem über das Plangebiet hinausgehenden Geltungsbereich. Dass der mit dem Bebauungsplan eindeutig verfolgte Zweck Begleiterscheinungen haben mag, die seitens des Rates gern gesehen werden, schadet nicht.
60Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam.
61Der Rat hat nunmehr insbesondere die durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Antragstellerin, die der übrigen Eigentümer der mit Einzelhandelsbetrieben bebauten Grundstücke und die ihrer Betreiber fehlerfrei abgewogen.
62Er hat entsprechend dem Hinweis des Senats im Urteil vom 12. April 2017 die Auswirkungen des Einzelhandelsausschlusses für die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe zutreffend erkannt.
63Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen.
64Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, a.a.O., Rn. 17.
65Die Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegenen Grundstücke werden danach durch einen Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn ihnen trotz des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten über den gegebenenfalls bestehenden Bestandsschutz vorhandener Nutzungen hinaus eine hinreichende Bandbreite sonstiger Nutzungen verbleibt. Auch wenn die Vermarktung der Grundstücke im Plangebiet durch die Einschränkung der bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein grundsätzlich kein Abwägungsfehler.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 23.
67In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eingewandt, der Rat hätte, um den Interessen der Eigentümer derjenigen Grundstücke, auf denen Einzelhandelsgeschäfte betrieben würden, ausreichend Rechnung zu tragen, für das Plangebiet einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufstellen müssen, in dem er für die besagten Einzelhandelsgeschäfte einen erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO hätte festsetzen können. Dass er dies nicht getan habe, zeige, dass er die im Eigentum wurzelnden Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer, die bisherigen Nutzungen auch wirtschaftlich dauerhaft abzusichern, zumindest nicht richtig gewichtet habe.
68Der Senat sieht auch insoweit keinen Fehler bei der Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden mit der Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB ein Planungsinstrument in die Hand gegeben, mit dem es ihnen möglich sein soll, die zentralen Versorgungsbereiche im jeweiligen Gemeindegebiet zu erhalten und zu entwickeln, indem sie ihre diesbezüglichen städtebaulichen Vorstellungen durch die von ihnen als notwendig erkannte Steuerung des Einzelhandels gerade auf vergleichbar einfachem Weg planerisch umsetzen. Der Gesetzgeber hat dabei unter anderem mit Blick auf das städtebauliche Gewicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Strukturen und der verbrauchernahen Versorgung in Kauf genommen, dass ein solcher Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB keine gezielten Festsetzungen zum Schutz einzelner in seinem Geltungsbereich bereits vorhandener Einzelhandelsbetriebe zulässt und diese durch einen festgesetzten Einzelhandelsausschluss gegebenenfalls auf den Bestand gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund eignet sich das Planungsinstrument des § 9 Abs. 2a BauGB, worauf auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, insbesondere für die Überplanung von – wie hier – komplex strukturierten Gemengelagen, deren Überplanung mit einem qualifizierten Bebauungsplan in vielerlei Hinsicht einen ganz erheblichen planerischen Aufwand und viel Zeit erfordern würde. Dass sich der Rat zur zeitnahen Umsetzung seiner hier einschlägigen städtebaulichen Vorstellung für einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB entschlossen hat, ist mithin kein Indiz für eine fehlerhafte Ungleichgewichtung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belange. Dies umso weniger, als sich der Rat auch bei einer Überplanung des Plangebiets mit einem qualifizierten Bebauungsplan die Frage stellen müsste, ob eine planerische Absicherung aller dort bereits angesiedelten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO – die nicht etwa unabdingbar ist – überhaupt in Betracht käme, weil solche Festsetzungen den im Einzelhandelskonzept niedergelegten städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin zuwiderlaufen und deren Verwirklichung dauerhaft gefährden könnten.
69Die textliche Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten verstößt nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG.
70Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2018 – C-360/15 und C-31/16 –, juris, Rn. 84 ff., finden Art. 14 und 15 der Richtlinie 2006/123 auf einen Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan Anwendung. Als territoriale Beschränkung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/123 ist ein solcher Einzelhandelsausschluss am Maßstab des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 zu messen. Danach prüfen die Mitgliedstaaten, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen: a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen; b) Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein; c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.
71Die textliche Festsetzung Nr. 1.1 genügt diesen Vorgaben. Eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 15 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/123 ist damit nicht verbunden, da der Einzelhandelsausschluss potenzielle Betreiber ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Ortes ihres satzungsmäßigen Sitzes trifft.
72Der Einzelhandelsausschluss ist auch erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/123. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Schutz der städtischen Umwelt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses gemäß Art. 4 Nr. 8 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 40 der Richtlinie 2006/123 sein kann.
73Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist hier zum Schutz der städtischen Umwelt erfolgt. Die hiermit beabsichtigte Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere des Hauptzentrums Innenstadt, soll helfen, eine drohende Schwächung und letztlich die Abwanderung entsprechender Einzelhandelsbetriebe aus den innerstädtischen Lagen in die mit dem Auto gut erreichbaren Randlagen zu vermeiden. Eine solche Verlagerung würde die verbrauchernahe Versorgung, deren Sicherung angesichts der demografischen Entwicklung ein besonderes Gewicht zukommt, beeinträchtigen und wäre überdies mit einem vermeidbaren Flächen- und Ressourcenverbrauch sowie zunehmendem Straßenverkehr verbunden. Die Absicht, solchen aus städtebaulicher Sicht negativen Tendenzen im Wege der Bauleitplanung entgegenzuwirken, kann eine territoriale Beschränkung rechtfertigen.
74Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 – 4 B 3.13 –, juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2019 – 2 E 10.16.N –, juris, Rn. 77 ff., auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Mai 2017 in den oben genannten Verfahren vor dem EuGH, juris, Rn. 147 f.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2020 – 10 D 59/18.NE –, juris, Rn. 102 ff., und vom 19. Mai 2020 – 7 D 77/17.NE –, juris, Rn. 37 ff.
75Der Einzelhandelsausschluss ist schließlich nicht unverhältnismäßig, denn er ist, was sich aus dem Vorstehenden ergibt, zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels, die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet zu stärken, geeignet. Andere, für die Planbetroffenen weniger einschneidende städtebauliche oder sonstige Maßnahmen, die zum selben gewünschten Ergebnis führen würden, sind nicht ersichtlich.
76Die Antragstellerin geht, was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der städtebaulichen Erforderlichkeit eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Einzelhandelsausschlusses beziehungsweise zu den Anforderungen, denen die Abwägung der damit verbundenen öffentlichen und privaten Belange genügen muss, den Vorgaben des Art. 15 Abs. 3 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 2006/123 nicht entspreche. Sie meint, gerade weil das Planungsinstrument des § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden eine vergleichsweise einfache Überplanung des Bestandes ermögliche und keine Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zulasse, müssten strengere Anforderungen an die die Planung rechtfertigende Prognose schädlicher Auswirkungen des im Plangebiet tatsächlich betriebenen oder bisher zumindest möglichen Einzelhandels auf die zu erhaltenden und/oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche gestellt werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Europäische Gerichtshof erkennt in dem oben genannten Urteil an, dass in dem Ziel, „im Sinne einer guten Stadt- und Raumplanung die Lebensqualität im Stadtzentrum … zu erhalten und Leerstand im Stadtgebiet zu vermeiden“, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses liegen kann, der einen Einzelhandelsausschluss der hier in Rede stehenden Art zu rechtfertigen vermag.
77Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2018 – C-360/15 und C-31/16 –, juris, Rn. 134 f.; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Mai 2017, juris, Rn. 147 f.
78Diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs lassen sich ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass er – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – den Gemeinden eine Befugnis zur planerischen, das heißt auf längere Zukunft angelegten Lenkung von Einzelhandelsvorhaben zum Zweck der Stärkung ihrer zentralen Versorgungsbereiche zugesteht, die gerade nicht von der zwangsläufig momentbezogenen sortiments- und verkaufsflächenscharfen Prognose abhängt, dass ein Einzelhandelsbetrieb, würde er außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs zugelassen, die zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet konkret schädigen würde. Eine solche Prognose setzt die Feststellung der Verhältnismäßigkeit des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses hier auch sonst nicht voraus.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 D 70/15 3x (nicht zugeordnet)
- 10 D 56/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 39/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2048/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 32/11 2x (nicht zugeordnet)
- 7 D 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 787/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 567/14 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 59/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 77/17 1x (nicht zugeordnet)