Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1649/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie hat nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass die Versetzungskonferenz der Jahrgangsstufe 11 der Städtischen I. -C. -Gesamtschule E. sie unter Aufhebung der „Nichtversetzung-Benachrichtigung“ der Schulleiterin vom 1. Juli 2021 zum Schuljahr 2021/2022 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufe 12) versetzt.
2Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Jahrgangsstufe erfüllt sind. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 APO-GOSt als der maßgeblichen Versetzungsbestimmung in der hier einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ausgesprochen, wenn im zweiten Halbjahr der Einführungsphase in den zehn versetzungswirksamen Kursen nach Abs. 3 ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat (Satz 2). Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt). Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in Absatz 4 festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind (Abs. 5). Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten im Schuljahr 2020/2021 können besondere Umstände im Sinn von § 9 Abs. 5 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 9 Abs. 4 festgelegten Regel rechtfertigen (§ 47 Abs. 3 APO-GOSt). Die Antragstellerin verfehlt die Versetzungsbedingungen nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt, weil die Versetzungskonferenz der Jahrgangsstufe 11 ihre Leistungen im Fach Englisch als der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt sowohl im zweiten Halbjahr der Einführungsphase als auch in der Nachprüfung vom 17. August 2021 jeweils mit „mangelhaft“ bewertet hat und die Antragstellerin diese Minderleistung durch keine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach der Fächergruppe nach § 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt ausgleichen kann. Denn die Versetzungskonferenz hat ihre Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik im zweiten Halbjahr der Einführungsphase mit jeweils „ausreichend“ bewertet.
3Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich kein relevanter Bewertungsfehler in Bezug auf diese Leistungsbewertungen. Sie macht ohne Erfolg geltend, im Fach Deutsch hätte sie die Note „befriedigend“ erhalten, wenn die Fachlehrerin Frau S. „nicht mehrere vermeintlich unentschuldigte Fehlstunden als ungenügende Leistungen gewertet“ und in die Bildung dieser Note hätte einfließen lassen (1.) sowie bei der Benotung des gehaltenen Referats einen nicht nachvollziehbaren unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte (2.). Im Fach Englisch habe der Fachlehrer Herr N. mehrfach vermeintlich unentschuldigt nicht erbrachte Hausaufgaben als ungenügende Leistungen in die Bewertung einfließen lassen (3.). Zu ihrer Rüge, die Schule habe bei der Nachprüfung im Fach Englisch das Fairnessgebot verletzt, habe das Verwaltungsgericht ihre erstinstanzlich dargelegten und glaubhaft gemachten Ausführungen unberücksichtigt gelassen (4.). Jedenfalls habe die Widerspruchskonferenz entgegen § 9 Abs. 5 APO-GOSt ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass ihre Minderleistungen auf ihre gesundheitlichen und familiären Belastungen, aber auch auf den ständigen Wechsel zwischen Distanz-, Wechsel- und Präsenzunterricht zurückzuführen seien (5.).
41. Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Antragstellerin, sie hätte im Fach Deutsch die Note „befriedigend“ erhalten, wenn die Fachlehrerin Frau S. „nicht mehrere vermeintlich unentschuldigte Fehlstunden als ungenügende Leistungen gewertet“ und in die Bildung dieser Note hätte einfließen lassen.
5Dabei kann der Senat die Behauptung der Antragstellerin als in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht unterstellen, dass sich Frau S. zu diesem Punkt in der Telefonkonferenz vom 2. Juli 2021 zur Erörterung dieser Note in dem Sinn geäußert hat, den die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2021 mitgeteilt hat. Denn in jedem Fall sind diese mündlichen Äußerungen der Fachlehrerin vom 2. Juli 2021 in sachlicher und zeitlicher Hinsicht überholt durch ihre ausführliche schriftliche Notenbegründung in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2021. Danach hat sie die erteilte Gesamtnote „ausreichend“ ausschließlich auf die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen in der im vierten Quartal geschriebenen Klausur („mangelhaft“) sowie ihre sonstige Mitarbeit im dritten Quartal („befriedigend“) und im vierten Quartal („ausreichend“) gestützt. Die Antragstellerin habe meist aktiv im Onlineunterricht mitgearbeitet, ihre Beträge seien jedoch fast ausschließlich im reproduktiven Bereich (Anforderungsbereich I) zu verorten gewesen. Im Wechsel- und Präsenzunterricht habe sie ein teils unzureichendes Verständnis der Materialien sowie erneut eine teils fehlerhafte Verwendung von Begrifflichkeiten aus den verschiedenen Quellen gezeigt (Beispiel: Perfidität erläutert als Perfektion). Aus dieser schriftlichen Notenbegründung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Fachlehrerin unentschuldigte und nach § 48 Abs. 5 SchulG NRW wie eine ungenügende Leistung bewertete Fehlstunden in die erteilte Note hat einfließen lassen. Im Gegenteil hat die Fachlehrerin ihre Leistungsbereitschaft nicht nur mit ihrem bereits zitierten Hinweis auf ihre aktive Mitarbeit im Onlineunterricht positiv hervorgehoben, sondern auch mit der Abschlussbemerkung in der schriftlichen Notenbegründung, in der Quantität ihrer Beteiligung äußere sich das Bemühen der Antragstellerin, inhaltlich und sprachlich würden aber noch große Lücken deutlich. Hiermit unvereinbar wäre die Annahme, in die Notengebung seien auch unentschuldigte Fehlstunden eingeflossen.
6Abgesehen davon liegt der Argumentation der am 5. März 2002 geborenen, also im Frühjahr 2021 bereits volljährigen Antragstellerin ein unzutreffendes Verständnis unentschuldigter Fehlstunden zugrunde. Es genügt nicht, dass sie objektiv an den in der Beschwerdebegründung genannten drei Tagen (4. Februar, 18. und 25. März 2021) aus gesundheitlichen Gründen an einer Unterrichtsteilnahme gehindert gewesen sein mag und erstmalig Monate später im gerichtlichen Eilbeschwerdeverfahren versucht, dies nachträglich glaubhaft zu machen. Ist eine volljährige Schülerin durch Krankheit verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt sie unverzüglich die Schule und teilt schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit (§ 43 Abs. 2 Satz 1, § 123 Abs. 2 SchulG NRW). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass und zu welchen früheren Zeitpunkten sie die Schule jeweils über ihre Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen benachrichtigt hat. Zudem betrifft die nunmehr erstmals nachträglich als Mittel der Glaubhaftmachung beigefügte Bestätigung des N1. -Zentrums für Onkologie & Hämatologie, L. , über einen Sprechstundenbesuch am 18. März 2021 zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr nur diesen einen der drei genannten Tage und enthält keine Angabe zu Hinderungsgründen für einen Sprechstundenbesuch außerhalb der Unterrichtszeit.
7Unabhängig davon ist schließlich auch die aus dem vermeintlichen Bewertungsfehler gezogene Schlussfolgerung der Antragstellerin unzutreffend, dass ihr bei Nichtberücksichtigung der Fehlstunden zumindest die Note „befriedigend“ habe erteilt werden müssen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es eine der Lehrerin vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung ist, welche Noten oder wie viele Punkte sie vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür, wie hier, keine mathematisch exakte Vorgabe macht), und dass die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsbewertungen folgerichtig darauf beschränkt ist, ob der Lehrerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (S. 3 f. des Beschlusses). Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht diese allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen.
8BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 ‑ 6 B 17.16 ‑, juris, Rn. 30 (Realschulabschluss), vgl. auch Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 ‑ 6 B 148.18 ‑, juris, Rn. 17, und vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 ‑ 19 B 1508/21 ‑, juris, Rn. 4, und vom 24. November 2020 ‑ 19 B 1435/20 ‑, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.
92. Die Antragstellerin bleibt auch mit ihrer weiteren Beschwerderüge erfolglos, die Fachlehrerin habe bei der Benotung des als Gruppenarbeit ausgegebenen Referats insofern einen nicht nachvollziehbaren unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, als sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Fachlehrerin nicht erschließe, in welchem Umfang und bezüglich welcher Bestandteile der Präsentation sie die Individualleistung der Antragstellerin zugrunde gelegt habe. Diese Rüge ist schon in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Denn diese Bestandteile lassen sich der erwähnten schriftlichen Notenbegründung vom 17. August 2021 sehr wohl entnehmen. Die Fachlehrerin hat darin sinngemäß erläutert, dass sie die Power-Point-Präsentation und das Handout jeweils als Gruppenleistung bewertet hat, den mündlichen Vortrag der Antragstellerin hingegen als Einzelleistung. Bezüglich dieser Einzelleistung rechtfertigt auch ihre erstmals im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte Behauptung keine andere Entscheidung, sie habe „frei und flüssig vorgetragen“, und die Fachlehrerin habe ihr unzutreffend unterstellt, sie habe auswendig gelernt vorgetragen oder von ihrem Mobiltelefon einen Fließtext abgelesen. Diese pauschale Behauptung hat die Antragstellerin weder mit ihrer Beschwerdebegründung noch im erstinstanzlichen Verfahren näher konkretisiert.
103. Erfolglos bleibt weiter die Rüge der Antragstellerin, die Gesamtnote „mangelhaft“ im Fach Englisch sei fehlerhaft ermittelt, weil der Fachlehrer mehrfach vermeintlich unentschuldigt nicht erbrachte Hausaufgaben als ungenügende Leistungen in die Bewertung habe einfließen lassen. Diese Bewertung habe insofern gegen Nr. 3.3 des von der I. -C. -Gesamtschule E. aufgestellten Konzepts zur Leistungsbewertung von Februar 2019 verstoßen, als danach „ausschließlich ‚vorgetragene Hausaufgaben‘“ zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehörten. Mit dieser Behauptung gibt die Antragstellerin den Inhalt der Nr. 3.3 des genannten Konzepts unzutreffend wieder. Zum genannten Beurteilungsbereich gehören danach etwa „die punktuellen Überprüfungen einzelner Kompetenzen in fest umrissenen Bereichen des Faches“, für welche lediglich als Beispiel auch „u. a. … vorgetragene Hausaufgaben“ aufgezählt sind. Der von der Antragstellerin behauptete abschließende Charakter dieser Aufzählung ist der Nr. 3.3 des genannten Konzepts nicht zu entnehmen.
114. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin ferner, das Verwaltungsgericht habe ihre erstinstanzlich dargelegten und glaubhaft gemachten Ausführungen zu ihrer Rüge unberücksichtigt gelassen, die Schule habe bei der Nachprüfung im Fach Englisch das Fairnessgebot verletzt. Insoweit hatte die Antragstellerin erstinstanzlich lediglich pauschal geltend gemacht, ihre Leistung sei dadurch beeinträchtigt worden, dass sie von „einer Prüferin sarkastisch und herablassend behandelt“ und nach einer Antwort auf eine Prüfungsfrage „von dieser ausgelacht“ worden sei, was bei ihr gerade wegen ihrer im August 2019 ärztlich attestierten Panik- und Angststörung mit bekannter Prüfungsangst zu erheblicher Verunsicherung geführt habe. Die knappe Würdigung dieser Rüge durch das Verwaltungsgericht, Anhaltspunkte für einen Fairnessverstoß vermöge die Kammer nicht zu erkennen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Annahme, das Verwaltungsgericht habe ihren entsprechenden Vortrag zu ihrer ärztlich attestierten Panik- und Angststörung mit bekannter Prüfungsangst übergangen. Insbesondere entbindet ihre zwei Jahre zuvor durch ein ärztliches Kurzattest für den damaligen Zeitpunkt mitgeteilte Prüfungsangst sie nicht von der erforderlichen Konkretisierung ihrer Rüge betreffend die behauptete Verletzung des Fairnessgebots in der Nachprüfung vom 17. August 2021. Insoweit hat sie auch in ihrer Beschwerdebegründung ihre früheren pauschalen Behauptungen lediglich wiederholt.
125. Ohne Erfolg wiederholt die Antragstellerin schließlich ihre in der Widerspruchsbegründung erhobene Rüge, ihre Minderleistungen seien auf ihre gesundheitlichen und familiären Belastungen, aber auch auf den ständigen Wechsel zwischen Distanz-, Wechsel- und Präsenzunterricht zurückzuführen, was die Widerspruchskonferenz entgegen § 9 Abs. 5, § 47 Abs. 3 APO-GOSt ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rüge hat bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend gewürdigt (S. 6 ff. des Beschlusses). Entgegen ihrer in der Beschwerdebegründung vertretenen Rechtsauffassung führen diese Gründe auf keine Ermessensreduzierung auf Null im Sinn eines Versetzungsanspruchs in die Jahrgangsstufe 12. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung auch nicht „verkannt, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2019/20 bestehende Defizite aufgearbeitet hatte, so dass sie in den Hauptfächern durchweg befriedigende Leistungen erzielt hatte.“ Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die gesamte Schullaufbahn der Antragstellerin und die dabei auch schon früher gezeigten „Mangelleistungen“ in den Blick genommen sowie ausgeführt, dass offen sei, weshalb die im Herbst 2019 durchgeführte Appendektomie mit Wundheilungsstörung, die im Januar 2018 diagnostizierte kombinierte Schulangst und die behauptete Pflegeleistung für ihren Vater sie im Schuljahr 2020/2021 an einem Abbau ihrer seit Jahren bestehenden Defizite und der Erfüllung der Versetzungsanforderungen gehindert haben sollten. Gerade ihr Hinweis auf den mit Abschlusszeugnis vom 16. Juni 2020 erreichten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die dabei nach Pandemiebeginn erreichten durchweg befriedigenden bis guten Noten legt die Annahme nahe, dass sie auch im Schuljahr 2020/2021 trotz der vorgenannten gesundheitlichen und familiären Einschränkungen zu einem weiteren Defizitabbau und der Erfüllung der Versetzungsanforderungen grundsätzlich in der Lage war.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Versetzung für die Antragstellerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, im Eilverfahren mit der Hälfte dieses Betrags.
15OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2021 ‑ 19 B 1526/21 ‑, juris, Rn. 13, und vom 8. September 2021 ‑ 19 E 633/21 ‑, juris, Rn. 5.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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