Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 134/22

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Paderborn durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.1.2022 wird abgelehnt.


Gründe:

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