Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 91/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und führen auch nicht auf einen der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Hauptantrag habe keinen Erfolg. Der Kläger erfülle im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die Voraussetzungen von „§§ 25 Abs. 5 i. V. m. 5 AufenthG“. Es könne dahinstehen, ob die Ausreise des Klägers unmöglich sei. Es könne auch offenbleiben, ob der Kläger reiseunfähig sei. Dem Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, der dessen Gesundheitszustand und die Auswirkungen einer Abschiebung auf diesen betreffe, müsse deshalb nicht nachgegangen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen ändere sich nichts am Ergebnis. Denn einem Anspruch des Klägers stehe die Nichterfüllung von Regelerteilungsvoraussetzungen entgegen, ohne dass ein atypischer Fall vorliege. Der Kläger erfülle die Passpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Der Kläger habe keinen Nationalpass vorgelegt. Er habe nicht dargetan, von der Erfüllung der Passpflicht aus Rechtsgründen befreit zu sein. Dem Kläger sei durch die pakistanischen Behörden eine „Computerized National Identity Card (CNIC)“ mit Geltung bis zum 28. September 2025 ausgestellt worden. Es sei gerichtsbekannt, dass es mit dieser Karte ohne weiteres möglich sei, aus dem Bundesgebiet einen pakistanischen Nationalpass zu erhalten. Der Kläger habe nicht dargetan, bislang alle erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Nationalpasses getan zu haben. Insbesondere habe er nicht dargetan, den ihm erteilten Personalausweis mit der CNIC-Nummer bei der pakistanischen Auslandsvertretung vorgelegt und dort nach März 2020 vorgesprochen sowie einen Nationalpass beantragt zu haben. Dass der Kläger unter gesetzlicher Betreuung stehe, entlaste ihn nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger an der Vorsprache bei der Auslandsvertretung aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei. Schließlich habe sich der Kläger gegenüber der Beklagten ausdrücklich geweigert, an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Ungeachtet dessen sei die Identität des Klägers nicht geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Darüber hinaus verwirkliche der Kläger durch die Angabe eines unzutreffenden Geburtsdatums und Geburtsorts im Asylverfahren ein Ausweisungsinteresse, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dieses folge überdies aus der Weigerung des Klägers, trotz der gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestehenden gesetzlichen Pflicht an einer ärztlichen Untersuchung seiner Reisefähigkeit mitzuwirken.
5Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013- 18 A 886/12 -.
8Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
9Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21.
10Das ist hier nicht der Fall.
11Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, aus dem von pakistanischen Behörden ausgestellten „Emergency Passport“ (BA Heft 5 Bl. 264) ergebe sich nicht, dass er aktuell im Besitz eines solchen Personalausweises sei. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der einen Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren treffenden Mitwirkungspflichten,
12vgl. hierzu umfassend OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 18 E 580/21 - (BA Bl. 2 ff.),
13offensichtlich unzureichend, lediglich zu behaupten, einen solchen Personalausweis derzeit nicht (mehr) zu besitzen, zumal sich aus dem Vortrag des Klägers im Umkehrschluss ergibt, dass er zumindest in der Vergangenheit im Besitz des Dokuments gewesen ist. Es hätte daher substantiierter Darlegungen bedurft, wann und auf welche Weise der Kläger den Besitz verloren haben will und warum ihm kein Ersatzdokument ausgestellt worden ist. Das gilt umso mehr, als durch den „Emergency Passport“ und den dort unter der Rubrik „Verification Details“ aufgeführten CNIC erstmals Unregelmäßigkeiten bezüglich der vom Kläger angegebenen persönlichen Daten zu Tage getreten sind.
14Dies berücksichtigend genügt der weitere Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen, er habe sich seinen „Mitwirkungsrechte[n] [nicht] entzogen“ und er habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten versucht, einen gültigen Nationalpass zu bekommen, was allerdings wegen des Fehlens von Identitätsurkunden nicht möglich gewesen sei.
15Der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin einen Beleg für seine bereits in einem früheren Verfahren vor dem Senat (OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022- 18 E 580/21 -, BA Bl. 5) aufgestellte Behauptung schuldig, die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Pakistan sei für seinen Mandanten ohne Nationalpass objektiv nicht möglich, weil die pakistanische Botschaft nur nach Vorlage eines solchen die für die Mandatierung zwingend erforderliche Legalisierung der Vollmacht vornehme. Dessen ungeachtet sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht (ausdrücklich) darauf gestützt hat, der Kläger sei gehalten, einen Rechtsanwalt in Pakistan zu beauftragen.
16Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, der Umstand, dass der Kläger unter Betreuung stehe, sei rechtlich ohne Belang. Es ist die ureigene Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Ansonsten ist der Betroffene selbst für seine Angelegenheiten verantwortlich.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022- 18 E 580/21 - (BA Bl. 5).
18Die entsprechenden Einwände des Klägers greifen daher nicht durch.
19Hat der Kläger damit die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt, es fehle an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, kann dahinstehen, ob die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Identität des Klägers sei nicht geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), von diesem durchgreifend in Zweifel gezogen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vor, und das darauf bezogene Zulassungsvorbringen. Ohne dass es danach entscheidungserheblich darauf ankommt, merkt der Senat jedoch angesichts der umfangreich begründeten These des Klägers, die Beklagte dürfe ihn nicht auffordern, sich zwecks Abklärung der Reisefähigkeit von einem niedergelassenen Arzt untersuchen zu lassen, Folgendes an:
20In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch eine Anordnung gestützt werden kann, sich von einem niedergelassenen Arzt untersuchen zu lassen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2018- 18 B 1500/19, 18 E 916/18 - (BA Bl. 2 und 3).
22Dies wird von den Argumenten des Klägers nicht in Zweifel gezogen. In § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG heißt es: Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, die ärztliche Untersuchung dürfe nur durch einen Amtsarzt erfolgen. Vielmehr spricht die Norm von einer „ärztlichen Untersuchung“, ohne den Kreis der zur Untersuchung berechtigten Personen näher einzugrenzen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nach dem Sinn und Zweck von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht geboten. Denn die Norm dient dem umfassend zu verstehenden Zweck, die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rückführung zu klären.
23Vgl. BT-Drs. 15/420 S. 96 f.
24Davon zu trennen sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob der von der Behörde bestimmte niedergelassene Arzt die erforderliche Qualifikation besitzt und welche Aussagekraft das jeweils angefertigte Gutachten hat. Ebenso ist mit Blick auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unerheblich, ob die Begutachtung durch einen niedergelassenen Arzt im Vergleich zu einem Amtsarzt gegebenenfalls höhere Kosten verursacht und von wem diese dann zu tragen sind. Schließlich greifen die vom Kläger geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken nicht durch. Denn auch jeder niedergelassene Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht,
25vgl. z. B. § 9 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte i. d. F. der Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages 2018 geändert durch Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 14. Dezember 2018,
26mit der im Übrigen das durch § 203 StGB geschützte Patientengeheimnis korrespondiert.
27Die Berufung ist nicht wegen eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
28Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge führt nicht auf einen durchschlagenden Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
29Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020- 1 B 65.19 -, juris, Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10.
31Der Kläger legt in seiner Zulassungsbegründung nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge prozessrechtswidrig abgelehnt hat.
32Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ausweislich des dort ergangenen Beschlusses mit der Begründung abgelehnt, die „Frage der Reisefähigkeit [sei] […] nicht entscheidungserheblich“. Das Verwaltungsgericht hat folglich den Ablehnungsgrund der „Wahrunterstellung“ bemüht.
33Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung" setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen. Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020- 2 B 15.19 -, juris, Rn. 21.
35Die „Wahrunterstellung“ kommt dabei regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019- 2 B 7.18 -, juris, Rn. 60.
37Der Zulassungsantrag erläutert nicht, wieso das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der „Wahrunterstellung“ prozessrechtswidrig angenommen haben könnte. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe „die Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt“, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Beweisantrag „stattzugeben“, die unter Beweis gestellte Frage sei nicht unerheblich, lässt jede substantiierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Instanzgerichts vermissen. Der Einwand, es sei nicht erkennbar, warum das Gericht unter dem ablehnenden Beschluss „beschlossen und verkündet“ protokolliert habe, obwohl im Anschluss weder etwas beschlossen noch verkündet worden sei, führt ebenfalls nicht auf einen durchschlagenden Verfahrensfehler. Bei der entsprechenden Passage handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, der rechtlich keine Relevanz zukommt.
38Soweit der Kläger (wohl zusätzlich) einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) geltend macht, führt auch das nicht zur Zulassung der Berufung.
39Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020- 4 B 44.19 -, juris, Rn. 15, und vom 25. Juni 2012‑ 7 BN 6.11 ‑, juris, Rn. 7.
41Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020- 4 B 28.19 -, juris, Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013- 4 BN 36.13 -, Rn. 13.
43Eine schriftsätzliche Beweisanregung genügt hingegen zur Erfüllung dieser prozessualen Obliegenheiten nicht.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2019- 4 B 29.19 -, juris, Rn. 7, vom 10. Oktober 2013- 10 B 19.13 -, juris, Rn. 3, und vom 20. September2007 - 4 B 38.07 -, juris, Rn. 3.
45Eines förmlichen Beweisantrages bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019- 4 B 40.18 -, juris, Rn. 11.
47Maßgeblich ist (auch) dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, selbst wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998- 11 C 11.96 -, juris, Rn. 74.
49Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, zu welchen tatsächlichen Umständen, die nicht vom Beweisantrag erfasst waren, sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
52Der Beschluss ist unanfechtbar.
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