Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 103/22

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 24.2.2022 zum Kassenzeichen XXX über 66,00 Euro wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8

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