Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2499/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.594,76 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 5.594,76 Euro zu den Aufwendungen zu bewilligen, die ihr für ihre stationäre Behandlung in der Klinik X. in der Zeit vom 5. November 2014 bis zum 15. Dezember 2014 entstanden sind. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend eine Beihilfe i. H. v. 8.149,07 Euro beantragt hatte, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe i. H. v. 5.594,76 Euro aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW in der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung (BVO NRW 2014). Die Kosten für die in Rede stehende Behandlung seien notwendige und – abgesehen von der sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 ergebenden Beschränkung – angemessene und damit beihilfefähige Aufwendungen in einem Krankheitsfall zur Wiedererlangung der Gesundheit bzw. zur Besserung oder Linderung von Leiden in Form einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus. Dass es sich um eine Behandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2014 in einem Krankheitsfall gehandelt habe, welche zur Wiedererlangung der Gesundheit bzw. zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendig gewesen sei, ergebe sich aus dem Bericht des Chefarztes der Klinik X. Dr. med. G. vom 22. Januar 2019 und werde insoweit auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es handele sich auch um eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO NRW 2014, nicht hingegen um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 BVO NRW 2014. Die Abgrenzung einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus von einer stationären Rehabilitationsmaßnahme könne nur nach den Umständen des Einzelfalles und nicht nach verallgemeinernden Gesichtspunkten vorgenommen werden. Wesentlich hierfür seien nicht die Bezeichnung der Krankenanstalt, die Art oder der Grad der Erkrankung, die Dringlichkeit, Intensität oder der Umfang dieser Behandlung, sondern allein die Art der Behandlung. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1999 – 2 C 14.99 –, juris. Dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung für die Abgrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium von den Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung auf den Charakter und die Zweckbestimmung der Krankenanstalt abgestellt habe, beruhe auf dem Wortlaut von § 8 BVO Rh.-Pf. in der damaligen Fassung, der sich ausdrücklich auf Kosten der Unterkunft und Verpflegung „in einem Sanatorium“ bezogen habe. § 8 Abs. 3 BVO Rh.-Pf. habe zudem eine Legaldefinition des Begriffs des Sanatoriums enthalten. Eine derartige einrichtungsbezogene Abgrenzung treffe die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ihrem Wortlaut nach nicht. Vielmehr stelle § 6 BVO NRW 2014 auf die Art der Behandlungsmaßnahme ab. Abweichendes folge entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 6 Abs. 2 BVO NRW 2014. Der Begriff der „Maßnahme“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2014 nehme Bezug auf den Begriff der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW 2014. Grundvoraussetzung für die Anwendung des gesamten § 6 BVO NRW 2014 sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift und nach deren Gesamtsystematik, dass es um eine „stationäre Rehabilitationsmaßnahme“ gehe. Nur in diesem Fall greife § 6 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2014, wonach die „Maßnahme“ in einer Einrichtung durchgeführt werden müsse, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfülle. Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014, der unter den dort genannten Voraussetzungen § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 für anwendbar erkläre, beziehe sich lediglich auf „stationäre Rehabilitationsmaßnahmen“. § 6 Abs. 2 BVO NRW 2014 nehme keine formelle Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und Rehabilitationsbehandlung vor, sondern betreffe allein Behandlungsmaßnahmen, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls als „stationäre Rehabilitationsmaßnahmen“ einzuordnen seien. Insbesondere könne § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 nicht als eine den Beihilfeberechtigten belastende Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen in Einrichtungen, welche im materiellen Sinne des § 107 SGB V sowohl als Krankenhäuser als auch als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (sogenannte gemischte Krankenanstalten) anzusehen sein, ausschließlich dann beihilfefähig seien, wenn die Einrichtung eine Krankenhauszulassung nach § 108 SGB V besitze. Eine derartige Normauslegung schlösse Aufwendungen für Akut-Krankenhausbehandlungen in gemischten Krankenanstalten ohne Krankenhauszulassung nach § 108 SGB V vollständig von der Beihilfefähigkeit aus. Beihilfefähig wären in diesen Einrichtungen nur noch Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. Eine Schlechterstellung von privaten gemischten Krankenanstalten gegenüber Privatkrankenhäusern mit ausschließlichem Krankenhausbetrieb bedürfe gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes. Ein solcher sei weder von dem Beklagten benannt worden noch sonst ersichtlich. Gemessen an diesem Normverständnis sei die Behandlung der Klägerin in der Klinik X. nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles ihrer Art nach eine stationäre (Akut-)Krankenhausbehandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 und keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 BVO NRW 2014. Das ergebe sich aus dem Arztbericht des Chefarztes der Klinik X. , Dr. med. G. , vom 22. Januar 2019. Darin sei überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin bei Behandlungsbeginn unter einer akut behandlungsbedürftigen, näher benannten psychischen Erkrankung gelitten habe und dass insoweit eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Die Klinik X. erfülle auch die Anforderungen des materiellen Krankenhausbegriffs des § 107 Abs. 1 SGB V, der § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 zugrunde liege. Dem stehe zunächst nicht entgegen, dass die Klinik nicht nach § 108 SGB V zugelassen sei. Es gebe nämlich eine Vielzahl von sogenannten Privatkrankenhäusern, welche als Krankenhäuser im materiellen Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V anzusehen seien, ohne zugleich zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V zu sein. Die Klinik erfülle auch alle Anforderungen nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 (UA S. 13 f.). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Abrechnung der Leistungen nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO NRW 2014 nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung erfolgt sei, sondern in Form eines pauschalierten Tagespflegesatzes. Dem systematischen Gesamtgefüge des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 sei zu entnehmen, dass die Beschränkung auf die Abrechnung der Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO NRW 2014 für sog. Privatkrankenhäuser i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 im Grundsatz nicht gelte. Durch die erforderliche Vergleichsberechnung mit den Kosten einer Behandlung in der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung sei sichergestellt, dass eine Beihilfe nicht oberhalb eines Maßes bewilligt werde, das anhand der Maßstäbe des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet werde. Jedenfalls solange die jeweiligen Abrechnungsmodifikationen eines Privatkrankenhauses eine Vergleichsberechnung mit der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung nicht unzumutbar erschwere oder gar unmöglich mache, also strukturell zumindest entweder an das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung angelehnt sei, bestehe keine Notwendigkeit, stationäre Behandlungen in einem derartigen Krankenhaus von der Beihilfefähigkeit auszuschließen. Demzufolge seien in Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 nicht die vollen der Klägerin von der Klinik X. in Rechnung gestellten, sondern nur diejenigen Kosten beihilfefähig, die für eine gegenüber der durchgeführten Behandlung medizinisch-gleichwertige Behandlung im als Krankenhaus der Maximalversorgung nächstgelegenen LVR-Klinikum E. – Kliniken der I. -Universität E. – unter Anwendung der Bundespflegesatzverordnung angefallen wären. Letztere Kosten ließen sich entsprechend der von dem Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung für den streitgegenständlichen Teilzeitraum auf einen Basispflegesatz in Höhe von täglich 59,56 Euro und einen Abteilungspflegesatz in Höhe von täglich 152,33 Euro, mithin zusammen 211,89 Euro täglich beziffern, so dass sich für die hier in Rede stehenden 41 Tage 8.687,49 Euro ergäben. Hinzu kämen diverse Zuschläge nach dem Sozialgesetzbuch V und dem Krankenhausentgeltgesetz in Höhe von zusammen 55,02 Euro für den gesamten Behandlungszeitraum, was zu einer Summe von 8.742,51 Euro führe. Hiervon seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage abzuziehen, also 750,00 Euro, was einen Betrag von 7.992,51 Euro ergebe. Die der Klägerin zustehende Beihilfe betrage angesichts ihres Beihilfemessungssatzes von 70 vom Hundert gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BVO NRW 2014 insgesamt 5.594,76 Euro.
4II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
6Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 17. Juli 2019 die begehrte Zulassung der Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 3.).
71. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kommt nicht in Betracht.
8Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
10Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Der Beklagte führt aus: § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 sei auf die Aufwendungen der Klägerin für ihre Behandlung in der Klinik X. nicht anwendbar. Diese Vorschriften setzten voraus, dass die Klinik zum Zeitpunkt der Behandlung als Krankenhaus im Sinne von § 108 SGB V anerkannt und außerdem keine Einrichtung im Sinne der §§ 5c, 6 oder 6a BVO NRW 2014 sei. Die Klinik X. erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVO NRW 2014. Ein Teil dieser Klinik sei eine Rehabilitationseinrichtung. Damit sei die Klinik insgesamt eine gemischte Einrichtung. Eine Beihilfebewilligung könne nach § 6 Abs. 2 BVO NRW 2014 nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB V vorlägen. Das sei nicht schon dann der Fall, wenn die Einrichtung dem materiell-rechtlichen Krankenhausbegriff des § 107 Abs. 1 SGB V genüge. Eine entsprechende Prüfung sei weder dem Beihilfeberechtigten noch den Beihilfestellen zuzumuten und könne auch nicht allein auf Grundlage der jeweiligen Klinikrechnung vorgenommen werden. Zudem könnten weder die Beihilfeberechtigten noch die Beihilfestellen prüfen, inwieweit die Behandlung den Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 SGB V entspreche. Aus den Verweisen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 auf § 6 BVO NRW 2014 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 werde deutlich, dass der Normgeber sich durchaus darüber Gedanken gemacht habe, dass die Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen in gemischten Einrichtungen, welche nicht nach § 108 SGB V zugelassen seien, nicht beihilfefähig sein sollten. Durch diese Verweise werde eine formelle Abgrenzung zwischen einer Rehabilitationsbehandlung und einer Krankenhausbehandlung vorgenommen. Eine Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen in gemischten Einrichtungen sei auch zulässig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete nicht, die freie Arztwahl dadurch zu gewährleisten, dass die Beihilfevorschriften so ausgestaltet seien, dass die Beihilfeberechtigten ein ihnen als angemessen erscheinendes Krankenhaus auswählen könnten, ohne finanzielle Aufwendungen tätigen zu müssen. Hätte der Normgeber gewollt, dass für Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 durchgeführt werde, hätte er in § 6 Abs. 2 BVO NRW 2014 nicht die gemischten Einrichtungen explizit aufgeführt und nur für die mit einer solchen Zulassung eine Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 angeordnet.
11Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die geltend gemachten Behandlungskosten sind nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO NRW 2014 beihilfefähig.
12a) Die Auffassung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen erfordere eine Zulassung der Akutabteilung nach § 108 SGB V, maßgeblich sei daher die formelle Anerkennung als Krankenhaus, nicht die Art der Behandlung, ist unzutreffend. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 können ganz ersichtlich auch Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 SGB V beihilfefähig sein. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 regelt ausdrücklich, dass (notwendige) „Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind“, unter bestimmten Voraussetzungen als angemessen anzuerkennen und damit beihilfefähig sind. Eine Beschränkung auf Einrichtungen, die ausschließlich Krankenhausleistungen und nicht zusätzlich Rehabilitationsbehandlung anbieten, enthält § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 nicht. Vielmehr liegt ein Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vor, wenn die betreffende Einrichtung die Anforderungen von § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt. Die Prüfung, ob bestimmte Abteilungen einer Einrichtung die Voraussetzungen von § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, ist der Beihilfestelle auch zumutbar. Der Verordnungsgeber hat eine solche Prüfung bei Privatkrankenhäusern, die keine Rehabilitationsmaßnahmen anbieten, ausweislich § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2014 für zumutbar gehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfung bei Privatkrankenhäusern, die zusätzlich auch Rehabilitationsleistungen erbringen, schwieriger sein sollte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber die Beihilfeberechtigten und die Beihilfestellen vor einer solchen Prüfung lediglich bei gemischten Krankenanstalten, nicht aber bei (reinen) Privatkrankenhäusern bewahren wollte.
13Auch aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 folgt nicht, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 auf gemischte Krankenanstalten nicht anwendbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 ordnet zwar nur für Leistungen, die in einer die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB V erfüllenden Abteilung einer Rehabilitationseinrichtung i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V erbracht worden sind, eine Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 an. Der von dem Beklagten zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten gewünschten Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 im dem Sinne, dass diese Vorschrift alle in „gemischten Einrichtungen“ entstandenen Aufwendungen – also auch die Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen – regelt, stehen deren Wortlaut und deren systematische Stellung in § 6 BVO NRW 2014 entgegen. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 betrifft nur Fälle, in denen ein Beihilfeberechtigter sich zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in einer „gemischten Einrichtung“ befindet und dort Leistungen der Rehabilitation in einer nach § 108 SGB V zugelassenen Abteilung in Anspruch nimmt. Bei der Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung in einer gemischten Krankenanstalt ist der Anwendungsbereich des § 6 BVO NRW 2014 nicht eröffnet, sondern unmittelbar der der allgemeinen Vorschrift des § 4 BVO NRW 2014.
14Der Anwendungsbereich des § 6 BVO NRW 2014 und damit auch von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 ist schon nach der amtlichen Überschrift „Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen“ maßnahmenbezogen zu verstehen und nicht auf die Einrichtung bezogen, in der die Behandlung stattfindet. Dementsprechend beginnt § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW 2014 mit den Worten „Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind […] beihilfefähig.“ und bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW weiter, dass die Maßnahme (Hervorhebung jeweils durch den Senat) in einer Einrichtung durchgeführt werden muss, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Erst hieran schließt sich § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 an, nach dem, soweit eine Einrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB V erfüllen, für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 gilt. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem vorhergehenden Satz 1, der – wie § 6 BVO NRW 2014 insgesamt – nur die (Rehabilitations-)Maßnahme in den Blick nimmt, kann es sich dabei nur um Leistungen handeln, die gerade im Rahmen dieser „Maßnahme“ erbracht worden sind.
15Auch nach der Gesetzessystematik ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 nur, dass anlässlich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V in Anspruch genommene Leistungen von nach § 108 SGB V zugelassenen Abteilungen (privilegiert) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 und nicht (nur) nach § 6 Abs. 1 und 3 BVO NRW 2014 – also der Höhe nach begrenzt – zu behandeln sind. Zur Beihilfefähigkeit von Kosten stationärer Behandlungen, die nicht Teil einer Rehabilitationsmaßnahme sind, trifft § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 hingegen keine Regelung. Da keine der in §§ 5c, 6 oder 6a BVO NRW 2014 enthaltenen Spezialregelungen einschlägig ist, verbleibt es bei der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014.
16Würde § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 (erweiternd) auf alle in „gemischten Einrichtungen“ entstandenen Aufwendungen angewendet, dürfte dies im Übrigen auch zu einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehenden Auslegung der Beihilfeverordnung NRW 2014 führen. Es dürfte zu einer in der Verordnung nicht angelegten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Privatkrankenhäusern gegenüber nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern kommen, die „unter einem Dach“ mit Rehabilitationseinrichtungen betrieben werden. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2014 erkennt nämlich grundsätzlich die Behandlung in privaten Krankenhäusern als beihilfefähig an und beschränkt die Beihilfefähigkeit lediglich in Satz 3 nach dem Maßstab der Angemessenheit. Eine – der systematischen Stellung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2014 nicht entsprechende – erweiternde Auslegung dieser Vorschrift dürfte aber zur Folge haben, dass in Anspruch genommene Akut-Krankenhausbehandlungen in „gemischten Privatkliniken“, für deren Krankenhausabteilung keine Zulassung nach § 108 SGB V vorliegt, vollständig der Beihilfengewährung entzogen wären, während solche anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme in einer „gemischten Einrichtung“ mit einer solchermaßen zugelassenen Abteilung (immerhin) noch von § 6 Abs. 1 und 3 BVO NRW 2014 umfasst wären.
17b) Die weitere – nach dem Vorstehenden auf zutreffenden rechtlichen Ansätzen beruhende – entscheidungstragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Behandlung der Klägerin sei ihrer Art nach gemessen an den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles keine Rehabilitationsmaßnahme, sondern eine Akut-Krankenhausbehandlung gewesen, ist schon deshalb keinen ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt, weil der Beklagte sie mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen hat. Gleiches gilt für die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Klinik X. erfülle die Anforderungen von § 107 Abs. 1 SGB V und stelle daher im materiellen Sinn ein Krankenhaus nach dieser Vorschrift dar.
182. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die von dem Beklagten behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
193. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
22In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage,
23„ob es nach der BVO NRW auf eine formelle Zulassung nach § 108 SGB V ankommt, oder ob die materiellen Voraussetzungen für eine solche Zulassung genügen, um eine Einrichtung als Krankenhaus im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW zu werten, obwohl es sich um eine gemischte Einrichtung handelt, der eine Zulassung nach § 108 SGB V fehlt“,
24lässt sich – wie dargelegt – ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierfür nicht. Unabhängig davon genügt auch die zur Begründung allein aufgestellte Behauptung, die Frage sei und werde in einer großen Anzahl von Fällen bedeutsam sein, da es viele gemischte Einrichtungen und Privatkliniken gebe, den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der vorstehenden Frage nicht.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 6 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2517/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1925/09 1x (nicht zugeordnet)